Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310354/14/Kü/Sta

Linz, 09.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn F M, H, W, vom 28. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. Mai 2008, UR96-44-2007, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 20. Mai 2008, UR96-44-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z14 1. Fall iVm § 52 Abs.5 iVm § 79 Abs.2 Schluss Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 2006, UR-305712/11-2005-Fe/Pi, Spruchabschnitt lärmschutztechnische Auflagen, Auflagenpunkt 5 iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt.

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F M B GesmbH mit Sitz in H, W, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. (VStG) verantwortliche Organ der Firma F M B GesmbH zu verantworten, dass in der Zeit vom 11. Mai 2007 bis 16. Mai 2007 auf dem Gelände des ehemaligen B K, auf dem Grundstück  und, KG. K, mit der mobilen Brechanlage der Marke Kleemann und Reiner, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 2005, UR-305712/11-2005-Fe/Pi, genehmigt wurde, im Abstand von ca. 20 m zu den nächstgelegenen bewohnten Nachbargrundstücken Abbrucharbeiten durchgeführt wurden und dabei die mobile Brechanlage zum Einsatz gekommen ist, obwohl in dem oben erwähnten Bescheid unter "Lärmtechnische Auflagen", Auflagenpunkt 5 vorgeschrieben wurde, dass der Standort der mobilen Behandlungsanlage zu schützenswerten Nachbarbereichen (bewohnten Nachbarobjekten und Bereiche im Freien, die für den ständigen Aufenthalt von Personen geeignet sind) einen Abstand von mindestens 200m, bei freier Schallausbreitung, aufweisen muss. Die mobile Brechanlage war u.a. am 11. Mai 2007 zwischen 10.20 und 11.30 und 13.55 und 17.15 Uhr, am 15. Mai 2007 zwischen 13.55 und 17.15 Uhr und am 16. Mai zwischen 09.00 und 10.00 Uhr in Betrieb.

 

Sie haben daher im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft, die Bestimmungen des AWG übertreten, da der mobile Brecher in einem geringeren Abstand, als die mit oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen 200 m zu einem bewohnten Nachbarobjekt, aufgestellt war, um Abbruchmaterial zu behandeln."

 

2. Dagegen richtet sich die rechzeitige vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Baustelle des Geländes des ehemaligen B K zu keinem Zeitpunkt die mobile Brechanlage der Marke Kleemann und Reiner, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 2005, UR-305712/11-2005/Fi/Pi, genehmigt worden sei, eingesetzt gewesen sei. Als Beweis würde ein Foto der UWR beiliegen, das im Rahmen der Lokalaugenscheine am 8.5.2007 und am 11.5.2007 angefertigt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Juni 2008 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2009, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M B GmbH mit Sitz in H, W.

 

Die F M B GmbH hat im Mai 2007 auf der Baustelle des ehemaligen B in K den Auftrag für den Abbruch des Gebäudes sowie für die Durchführung von Erdarbeiten erhalten. Die Abbrucharbeiten wurden mit Kettenbaggern durchgeführt und kam auch ein mobiler Brecher der Marke Kleemann und Reiner mit der Typenbezeichnung MC 102 RH zum Einsatz.

 

Die F M B GmbH ist im Besitz von 2 Brechern der Marke Kleemann und Reiner mit der Typenbezeichnung MC 102 RH, wobei ein Brecher das Baujahr 2000 und der zweite Brecher das Baujahr 2005 aufweist. Die mobile Brecheranlage Baujahr 2000 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 2002, UR-305391/9-2002, genehmigt. Die Brecheranlage Baujahr 2005 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 2005, UR-305712/11-2005, genehmigt.

 

Bei der Baustelle des ehemaligen B in K kam im Mai 2007 die mobile Brecheranlage Baujahr 2000 zum Einsatz.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen sowie dem mit der Berufung vorgelegten Foto, welches das Typenschild der Brecheranlage Kleemann und Reiner mit der Typenbezeichnung MC 102 RH zeigt, welches das Baujahr 2000 aufweist. Dieses Foto stammt von der Behörde, die im Mai 2007 die Kontrollen der gegenständlichen Baustelle durchgeführt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 Abs.1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

 

Nach § 52 Abs.5 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

§ 79 Abs.2 Z14 AWG 2002 lautet: Wer bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber angelastet, die mobile Brecheranlage Marke Kleemann und Reiner, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 2005, UR-305712/11-2005, genehmigt wurde, entgegen den lärmtechnischen Nebenbestimmungen zum Einsatz gebracht zu haben. Tatsache ist, dass die F M B GmbH über zwei genehmigte mobile Brecheranlagen des Typs Kleemann und Reiner mit der Typenbezeichnung MC 102 RH verfügt und beide Anlagen vom Landeshauptmann von Oberösterreich genehmigt wurden. Vom Berufungswerber wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein Foto des Typenschildes der zum Einsatz gelangten Anlage vorgelegt, welches dokumentiert, dass der mobile Brecher Baujahr 2000 (genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Juni 2002, UR-305391/9-2002) im Einsatz war. Die Aufzeichnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die durchgeführten Kontrollen am 11. Mai 2007 bzw. 15. Mai 2007 verdeutlichen nicht, welche Anlage von der M B GmbH konkret auf der gegenständlichen Baustelle des ehemaligen B zum Einsatz gebracht wurde. Auf Grund dieser der Erstinstanz zur Durchführung des Strafverfahrens vorgelegten Unterlagen kann der Verantwortung des Berufungswerbers nicht entgegengetreten werden, weshalb im Zweifel von der Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der angelastete Tatvorwurf nicht erwiesen ist, weshalb insgesamt der Berufung Folge zu geben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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