Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522216/5/Fra/Ka

Linz, 07.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F B, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.2.2009, VerkR21-65-2009/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

        

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land  hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, EzB und F entzogen, weitere Verbote ausgesprochen und Rechte aberkannt.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4  AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.2.2009 mündlich verkündet. Der Bw hat den Bescheid an diesem Tage übernommen. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 27.2.2009 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 2.3.2009 – sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land persönlich abgegeben.

 

Der Bw bestreitet die verspätete Einbringung der Berufung nicht. Als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt des Oö. Verwaltungssenates vom 17.3.2009, VwSen-522216/2/Fra/Se, teilte der Bw mit Schreiben vom 27.3.2009 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass, weil er nicht begriffen habe, wie der Vorgang zur Gebührung des Berufungsschreibens ablaufe, er keinen Fehler machen wollte und daher selbst zur Behörde gefahren ist. Zu dieser Zeit habe er aber leider schwere Probleme mit seinem Magen gehabt. Am 13.3.2009 sei schon ein kleiner Eingriff durchgeführt worden. Am 8.4.2009 habe er einen Termin für einen weiteren Eingriff. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Darstellung legte der Bw auch einen histologischen Befund vor.

 

Das Vorbringen des Bw ist glaubwürdig, vermag jedoch keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da – siehe oben – gesetzliche Fristen nicht verlängerbar sind; das Vorbringen des Bw kann jedoch allenfalls zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden. Ein derartiger Antrag  wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine Sachentscheidung konnte aus den angeführten Gründen nicht getroffen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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