Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530853/2/Bm/Sta

Linz, 09.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G S, B,  L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10.10.2008, Ge20-190-2004, mit welchem dem Antrag des Herrn R und der Frau C V auf Abänderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 79c GewO 1994 stattgegeben wurde,  zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10.10.2008, Ge20-190-2004, wird keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); § 79c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 4.6.2008 beantragten die Ehegatten R und C V die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3.10.2007, VwSen-530512/22, vorgeschriebenen Auflagen insoferne abzuändern, als alternativ zu den vorgeschriebenen Lärmschutzwänden auch die Errichtung eines Zubaues mit insgesamt 3 Wohneinheiten laut den vorgelegten Plänen der S Bau-GmbH, T,  S. P, möglich sein soll.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10.10.2008, Ge20-190-2004, wurde diesem Antrag Folge gegeben und die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3.10.2007 vorgeschriebenen Auflagenpunkte betreffend Schallschutzwand entlang der Ostseite der Terrasse und entlang der Ostseite des Kinderspielplatzes insoferne abgeändert, als anstelle der Lärmschutzwand auch die Errichtung des in den Plänen in der S Bau-GmbH dargestellten Bauvorhabens samt Gartenmauer und Lärmschutzwand zulässig ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar G S innerhalb offener Berufungsfrist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des Bescheides Bezug genommen werde auf die Pläne eines Bauvorhabens der S Bau-GmbH, S. P. Diese Unterlagen seien als wesentlicher Bestandteil des Bescheides nicht als Beilage angeschlossen. Der Inhalt sei daher nicht nachvollziehbar, umso mehr als dem Berufungswerber in einem Bauverfahren keine Nachbarrechte zustehen würden.

Die Abänderungsauflagen zu den Punkten 23. und 24. seien insoferne ungenau festgelegt, als keinerlei Angaben darüber enthalten seien, ab welchem Zeitpunkt des beabsichtigten Bauvorhabens ein Zustand hergestellt sein werde, der einen entsprechenden Lärmschutz gewährleisten solle. Da die Gaststättenbetreiber die Terrasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt nutzen würden, seien die Bescheidauflagen nicht vollziehbar.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat diese Berufung gemeinsam dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde  vorgelegt. Eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben.

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-190-2004 samt den bezughabenden Projektsunterlagen.

Das sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.7.2006, Ge20-190-2004, wurde den Ehegatten R und C V, S, S. P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gaststättenbetriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Gaststube, die Errichtung eines Stüberls, einer Terrasse, eines Wintergartens, einer Küche, einer Lüftungsanlage und eines Spielplatzes auf Gst. Nr. , Gemeinde S. P, erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar S G Berufung erhoben und wurde im Zuge des Berufungsverfahrens der erstbehördliche Bescheid dahingehend geändert, dass im Hinblick auf den Lärmschutz zusätzliche Auflagen mit folgendem Inhalt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgeschrieben wurden:

- Entlang der Ostseite der Terrasse ist eine mindestens 2,5 m hohe Schallschutzwand bezogen auf das Terrassenniveau zu errichten, welche dicht an den Wintergarten anzuschließen ist. Zudem ist diese Schallschutzwand auch im Bodenbereich und zwischen den einzelnen Elementen fugendicht herzustellen und muss ein Schalldämmmaß von zumindest 20 dB aufweisen. Sollte die Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundgrenze der Liegenschaft Vorauer und nicht unmittelbar entlang der Terrasse errichtet werden, so müsste die Lärmschutzwand eine Höhe von 3 m aufweisen und auf Höhe der östlich gelegenen Garage beginnen.

 

- Entlang der Ostseite des Kinderspielplatzes ist eine 3,0 m hohe Lärmschutzwand im Anschluss an die Schallschutzwand der Terrasse bis auf Höhe der Turmkombination (entsprechend dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Lageplan Beilage 1) jedenfalls fugendicht und mit einem Schalldämmaß von 20 dB zu errichten.

 

Mit Eingabe vom 6.4.2008 wurde gemäß § 79c GewO 1994 von den Ehegatten V der Antrag dahingehend gestellt, dass alternativ zu den vorgeschriebenen Lärmschutzwänden auch die Errichtung eines Zubaues möglich sein soll. Diesem Antrag waren entsprechende Projektsunterlagen beilgelegt.

 

Im Grunde dieses Antrages wurde von der Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines lärmtechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 12.9.2008 im Ergebnis unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen ausgeführt, dass der von den Konsensinhabern vorgesehene Zubau von insgesamt 3 Wohneinheiten als Alternative zur Schallschutzwand den Schallschutz mehr als adäquat umsetzt, sohin für die Nachbarn eine zusätzliche Verbesserung des Lärmschutzes über das auflagenbestimmte Maß bestehe.

 

Dieses Verfahrensergebnis wurde dem Parteiengehör unterzogen und im Schreiben vom 19.9.2008 darauf hingewiesen, dass die dem gegenständlichen Antrag beigelegten Projektsunterlagen jederzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. eingesehen werden können. Dieses Schreiben wurde auch dem Nachbarn S zugestellt.

Nach dem Akteninhalt ist eine Stellungnahme des Nachbarn S hiezu nicht ergangen. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 79c GewO 1994 sind die nach § 77, 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihrer Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

Zu den in § 77 vorgeschriebenen Auflagen sind auch die nach § 81 vorgeschriebenen zu zählen, weshalb aus dieser Sicht jedenfalls die Anwendbarkeit des § 79c auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24.7.2006, abgeändert durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3.10.2007 vorgeschriebenen Auflagen gegeben ist. 

 

Vorliegend ist durch das eingeholte lärmtechnische Gutachten eindeutig erwiesen, dass die beantragte Änderung der im Berufungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen nicht nur den gleichen Lärmschutz bietet, sondern darüber hinaus auch noch eine Verbesserung für die Nachbarn im Hinblick auf ihre Lärmsituation darstellen würde, weshalb die bescheidmäßige Abänderung der ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen zulässig ist.

 

Dem Berufungswerber wird insoferne zugestimmt, als er in diesem Verfahren Parteistellung besitzt. Diese Parteistellung wurde dem Nachbarn im erstinstanzlichen Verfahren auch insoferne eingeräumt, als das Ergebnis der lärmtechnischen Beurteilung vor Erlassung des Bescheides mit Schreiben vom 19.9.2008, sohin vor Erlassung des Bescheides, mitgeteilt wurde und in diesem Schreiben auch gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft zur Einsicht aufliegen. Dies entspricht der gesetzlich Verpflichtung, wie sie auch für ein Genehmigungsverfahren vorliegt.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers besteht keine Verpflichtung für die Behörde die verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen den jeweiligen Parteien zu übermitteln, vielmehr handelt es sich hiebei um eine "Holschuld" der Nachbarn.

 

Soweit der Berufungswerber einwendet, dass die Abänderungsauflagen keinerlei Angaben darüber enthalten, ab welchem Zeitpunkt des beabsichtigten Bauvorhabens ein Zustand hergestellt sein werde, der einen entsprechenden Lärmschutz gewährleisten soll, ist festzuhalten, dass die Anlagenteile, auf die sich die nunmehr abgeänderten Auflagen beziehen, erst bei Einhaltung der Auflagen - sohin erst nach Fertigstellung der Schallschutzwand bzw. nach Fertigstellung des Zubaues mit insgesamt 3 Wohneinheiten - betrieben werden dürfen.

Damit ist der Zeitpunkt, ab wann die Terrasse gewerblich genutzt werden kann, ausreichend bestimmt.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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