Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110876/14/Kl/Rd/RSt

Linz, 12.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des P E, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.2.2008, VerkGe96-180-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.10.2008,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum     Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20% der        verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.2.2008, VerkGe96-180-1-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D 81673 München, Dornbergstraße 21, am 9.10.2007 gegen 15.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,300, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen    und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen    , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: P E, M, Lenker: I G K, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (335 Stück Teppiche) von Griechenland durch Österreich mit einem Zielort in Großbritannien (grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass der Lenker I G K vom Berufungswerber eine Mappe erhalten habe, in welcher sich Fahrzeugschein und eine gültige Lizenzkarte (im Original) befunden habe. Weshalb der Lenker bei der Anhaltung die Lizenzkarte nicht im Original vorgezeigt habe, sei dem Berufungswerber nicht erklärlich. Es werde daher ersucht, den Bußgeldbescheid an den Lenker – die Daten werden noch bekannt gegeben -  weiterzuleiten, da der Bw nicht bereit sei, die Fehler des Lenkers zu bereinigen.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2008, zu welcher der Berufungswerber geladen jedoch nicht erschienen ist. Die weiters geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge M G, API R, geladen und einvernommen.  

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als Unternehmer mit dem Sitz in M, am 9.10.2007 durch den Lenker I G K mit dem näher angeführten Sattelkraftfahrzeug  eine gewerbsmäßige grenzüber­schreitende Beförderung von Gütern, und zwar von Griechenland durch Österreich nach Großbritannien, durchführen hat lassen, der Lenker bei der Anhaltung und Kontrolle aber nicht das Original der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und ausgehändigt hat, sondern lediglich eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz und eine Faxkopie der Original-Gemeinschaftslizenz vorgezeigt hat.

 

4.2. Dies ist aufgrund der der Anzeige angeschlossenen Kopien der abgelaufenen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/0746/BY-M 1 (gültig vom 18.8.2006 bis 17.8.2007, beglaubigte Abschrift Nr.1) und der Faxkopie der Original-Gemeinschaftslizenz (gültig vom 24.9.2007 bis zum 23.9.2009, ohne Aufdruck "beglaubigte Abschrift") erwiesen. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger führt dazu glaubwürdig aus, dass ihm lediglich die abgelaufene beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz sowie die Faxkopie der Original-Gemeinschaftslizenz vom Lenker vorgewiesen werden konnte. Er habe ihm auch genügend Zeit für eine Nachschau eingeräumt. Der Lenker konnte auch keine CEMT-Genehmigung vorweisen. Ob sich das Original der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz in der mitgeführten Mappe befunden habe, erschien für den Meldungsleger unwahrscheinlich, zumal vom Lenker die sonstigen Papiere, wie Fahrzeugscheine und die abgelaufene bzw kopierte Genehmigung ohne Schwierigkeit aufgefunden worden sind.

 

Da die Aussagen des einvernommenen Zeugen nachvollziehbar und glaubwürdig sind, waren seine Ausführungen als erwiesen anzunehmen. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art. 5 Abs.1 der obzit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz gemäß Art.3 von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

Gemäß Art.5 Abs.2 leg.cit. händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus , wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 leg.cit. wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.  

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist der festgestellte Sachverhalt erwiesen und wurde daher vom Berufungswerber als Unternehmer nicht Sorge getragen, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Original mitgeführt wurde. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Güterbeförderungsgesetz in ständiger Judikatur ausgeführt, dass, um sich von seiner Verantwortung befreien zu können, der Berufungswerber ein Kontrollsystem konkret hätte darlegen müssen, nämlich welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Der Berufungswerber hat darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (VwGH 30.3.2005, 2003/03/0203). So kann in dem Vorbringen, dass der Fahrer für jede Route die er fahre, eine bestimmte Mappe, in welcher sich der Fahrzeugschein und eine gültige Lizenz (im Original) befinden, vom Berufungswerber ausgehändigt bekomme, jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden. Es wird damit nicht dargelegt, ob und in welcher Weise und durch wem die "Mappe" auf Vollständigkeit ihres Inhalts kontrolliert worden ist. Wenn der Berufungswerber nunmehr versucht, die Schuld auf seinen Fahrer abzuwälzen, da dieser die "falsche" beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorgewiesen hat, ist ihm zu entgegnen, dass dies auch auf ein mangelhaftes Kontrollsystem hinweist. So müssen, um von einem effizienten und effektiven Kontrollsystem sprechen zu können, auch die Fahrer nicht nur angewiesen, sondern auch dahingehend kontrolliert werden, dass vor Fahrtbeginn Nachschau gehalten wird, dass die benötigten Beförderungs­dokumente vollständig und auch gültig sind, um gegebenenfalls rechtzeitig vor Fahrtantritt noch etwaige fehlende Unterlagen beim Unternehmer nachzufordern. Es obliegt daher dem Unternehmer bei seinen ihm unterstehenden Fahrern das Rechtsbewusstsein diesbezüglich zu fördern. Dies war gegenständlich offenkundig nicht der Fall. Im Übrigen hätte der Berufungswerber Kenntnis davon haben müssen, dass das Original der Gemeinschaftslizenz in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren ist und lediglich die von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschriften den Lenkern auszuhändigen sind.  Vom Berufungswerber selbst hergestellte Kopien der Gemeinschaftslizenz besitzen grundsätzlich keine Gültigkeit und erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat auch befremdlich, dass vom Berufungswerber Kopien angefertigt und auch zum Einsatz gekommen sind.

 

Es ist daher auch von schuldhaftem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.4. Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Vom Berufungswerber wurden im Berufungsverfahren keine geänderten persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorgebracht, sodass der Oö. Verwaltungssenat diese auch seiner Entscheidung zugrunde legen konnte. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend keine Umstände, gewertet. Weil ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – die allfällige Unbescholtenheit des Beschuldigten reicht hiezu nicht aus – nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Kontrollsystem

 

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