Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522162/2/Fra/RSt

Linz, 14.04.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, N, vertreten durch Mag. M T S, Rechtsanwältin, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.2008, VerkR21-431-2008, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Bw aufgefordert, sich auf seine Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, einer Nachschulung für alkoholauffällige Kfz-Lenker bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesene Vertreterin erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Dem Bw wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Miesbach die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland auf neun Monate bis 25.8.2008 entzogen. Laut diesem Strafbefehl wird dem Bw seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, dass er am 1.10.2007 gegen 17.15 Uhr mit dem Pkw, Typ Mini, österreichisches Kennzeichen    , auf der BAB A8, Höhe km 23,5, in Fahrtrichtung Salzburg, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, wie eine bei ihm am 1.10.2007 um 17.41 Uhr entnommene Blutprobe ergab, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille gelenkt hat.

 

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ua. aus, dass in Österreich durch diese Übertretung der Tatbestand des § 99 Abs.1a StVO 1960 erfüllt wäre und im Sinne der führerscheinrechtlichen Bestimmungen die Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate entzogen sowie eine Nachschulung angeordnet werden müsste. Bei der Wertung bestimmter erwiesener Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG sei allerdings gemäß Abs.4 leg.cit. ua. auch die inzwischen verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Da die konkreten Gründe für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Wohnsitzbehörde aber erst kurz vor Ablauf des – an sich wesentlich längeren – deutschen Fahrverbotes bekannt wurde, wäre es eine zu große Härte gewesen, daran auch noch in Österreich einen mindestens dreimonatigen Führerscheinentzug anzuschließen. Die Behörde erblicke jedoch keinen Ermessensspielraum bei der Vorschreibung der aufgrund des vorliegenden Alkoholisierungsgrades zwingend anzuordnenden Nachschulung, auch wenn diese Übertretung im Ausland begangen und bestraft wurde.

 

2.2. § 24 Abs.3 zweiter Satz FSG, auf den sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, ordnet ua. an, dass die Behörde ... Z3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen hat. Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass gemäß § 24 Abs.3 erster Satz eine begleitende Maßnahme nur bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung angeordnet werden kann. Gemäß § 24 Abs.3 letzter Satz FSG hat ua. die Anordnung der begleitenden Maßnahme entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Es ist sohin anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls begleitende Maßnahmen vorgeschrieben werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Rechtslage judiziert, dass eine nachträgliche (welche nun nicht mehr zulässig ist) Anordnung von begleitenden Maßnahmen nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener der gleichzeitiger Anordnung resultiert. Von einem zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung der Lenkberechtigung kann jedoch nicht mehr die Rede sein, wenn die Entziehungszeit im Zeitpunkt der Anordnung und Nachschulung bereits abgelaufen war.

 

Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

 

 

 

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