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VwSen-100215/2/Gu/Bf

Linz, 18.12.1991

VwSen - 100215/2/Gu/Bf Linz, am 18.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. August 1991, VerkR 3/1923/1991/Ei/Mag.P., betreffend die Fakten zwei bis sieben wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 41 Abs.3 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber unter anderem schuldig erkannt, am 1. Juni 1991 um 23.30 Uhr den LKW auf der B 1, W Bundesstraße, von der N.straße aus Richtung T kommend, durch die Ortschaft N bis zur Kreuzung mit der Ne.straße im Gemeindegebiet von M gelenkt zu haben, wobei er im Ortsgebiet von N mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren sei und daher die höchstzulässige Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h überschritten habe und wobei er die nach dem Ortsgebiet gültige 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung um mindestens 20 km/h dadurch überschritten habe, daß er mit mindestens 90 km/h gefahren sei und dann auf der Freilandstraße zwischen der Kreuzung mit der H.straße und der Kreuzung mit der B.straße die höchstzulässige Geschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten habe, weil er mindestens 150 km/h gefahren sei. Ferner sei er beim Überholvorgang auf der Höhe der Firma X bei Kilometer 197 bis auf 3 m auf den vor ihm fahrenden PKW aufgefahren und habe so den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, daneben habe er es unterlassen, den Fahrstreifenwechsel beim Überholen anzuzeigen. Schließlich habe er es unterlassen, beim Zurückfahren auf den rechten Fahrstreifen den Fahrstreifenwechsel anzuzeigen.

Hiedurch habe er in der Abfolge der Tatschilderungen Übertretungen des § 20 Abs.2 StVO 1960, § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 20 Abs.2 StVO 1960, § 18 Abs.1 StVO 1960, § 11 Abs.2 StVO 1960 begangen.

An Strafen wurden ihm auferlegt 900 S, im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden, 600 S, im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden, 2.500 S, im Nichteinbringungsfalle 60 Stunden, 400 S, im Nichteinbringungsfalle 12 Stunden, 300 S, im Nichteinbringungsfalle 12 Stunden.

Der Berufungswerber macht in seinem Rechtsmittel gegen sämtliche Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses geltend, der belangten Behörde sei im erstinstanzlichen Verfahren ein wesentlicher Verstoß gegen das Verfahrensgesetz unterlaufen, indem sie einerseits das Erscheinen seiner Person zur mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet hat und andererseits nachdem er aus beruflichen Gründen von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sei, das Verfahren ohne dessen Anhörung durchgeführt zu haben, obwohl diese Rechtsfolge in der Ladung nicht angedroht gewesen sei. Darüber hinaus seien die angenommenen Verwaltungsstraftatbestände vom Beschuldigten nicht gesetzt worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die erkennende Behörde zu den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen komme und er könne sich nicht vorstellen, daß er die übrigen Übertretungen gesetzt habe.

Aus diesem Grunde beantragt er die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz, in eventu in Entscheidung in der Sache selbst, nach Aufhebung des Bescheides, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Die belangte Behörde hat nach eingelangter Berufung den Beschuldigten den vorbezeichneten Tatvorwürfen unter der Androhung, daß im Falle seines Ausbleibens das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt wird, geladen (Ladungsbescheid vom 14. August 1991, VerkR 3/1923/1991/Ei/Mag.P.) und nach mehreren Entschuldigungen des Anwaltes des Berufungswerbers, nach denen ein Vernehmungstermin nicht zustande kam, nur den meldungslegenden Bezirksinspektor K B am 13. September 1991 niederschriftlich als Zeugen vernommen.

Eine Berufungsvorentscheidung erging nicht. Mit der Aktenvorlage erfolgte keine Gegenschrift.

Nachdem der Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich ist und nur eine Rechtsfrage zur Erörterung heransteht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Demnach ist erwiesen und unbestritten, daß die Ladung des Beschuldigten, ausgefertigt mit Bescheid der Bezirkshauptmanschaft Wels-Land vom 17. Juni 1991, (VerkR 3/1923/1991/B/Ko) zum Termin 8. Juli 1991 einerseits die Drohung der zwangsweisen Vorführung im Falle der Nichtbefolgung enthielt, andererseits aber nicht vom Hinweis umfaßt war, daß das Strafverfahren im Falle des Nichterscheinens ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt wird.

Eine Anhörung des Beschuldigten unterblieb auch tatsächlich und erging das angefochtene Straferkenntnis ohne weitere Beweisaufnahme oder Verfahrensschritte.

Hiezu hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 41 VStG ist in der Ladung des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Gleichzeitig ist er aufzufordern, die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen ist ausgewiesen. Die Androhung, daß das Strafverfahren im Falle des Ausbleibens ohne Anhörung durchgeführt wird, ist unterblieben.

Daß das Straferkenntnis dessen ungeachtet ohne Anhörung erging, hat den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten verkürzt.

Dieser wesentliche Verfahrensmangel konnte nach Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch einen erstbehördlichen nachgeholten Anhörungsversuch nicht saniert werden, weshalb mit der Behebung des Erkenntnisses vorzugehen war.

Damit tritt das Verfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und wird es dem Beschuldigten ermöglicht, seine Verteidigungsrechte ohne Verkürzung des Instanzenzuges zu wahren.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, zumal durch die Behebung erstinstanzliche Verfahrenskosten nicht angefallen und aufgrund des Erfolges der Berufung dem Berufungswerber keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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