Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100216/14/Sch/Kf

Linz, 17.03.1992

VwSen - 100216/14/Sch/Kf Linz, am 17.März 1992 DVR.0690392 J L, O; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des J Lr vom 28. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Oktober 1991, VerkR 96-5182-1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 2 (Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.600 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1991, VerkR96-5182-1991, über Herrn J L, O, unter anderem wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 2) eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 1991 gegen 22.30 Uhr den PKW auf der W.Landesstraße von Kohlgrube nach O am Hausruck bis zum Haus X 118 gelenkt hat und, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat (es wurden nach seiner Betretung deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang sowie eine undeutliche Aussprache, an ihm wahrgenommen), er sich am 9. Februar 1991 gegen 23.00 Uhr in seiner Wohnung, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des oben angeführten Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung. Am 13. Februar 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß vom Berufungswerber der Umstand, daß er vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, nie bestritten wurde. Das gleiche gilt im Hinblick auf die erfolgte Aufforderung zum Alkotest. Im Zuge der vom unabhängigen Verwaltungssenat abgeführten Berufungsverhandlung wurden Zeugenaussagen zweier Gendarmeriebeamter, die die Amtshandlung durchführten bzw. hiebei anwesend waren, eingeholt. Beide gaben übereinstimmend glaubwürdig und schlüssig an, daß der Berufungswerber deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Daraufhin habe einer der beiden Gendarmeriebeamten die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests ausgesprochen. Diese Aufforderung wurde sogar wiederholt. Der Berufungswerber weigerte sich jedoch mit den Worten, daß dies "nicht notwendig" sei. Es bestehen also keinerlei Zweifel daran, daß der Berufungswerber die Aufforderung, zudem sie sogar zweimal ausgesprochen wurde, verstanden hat. Seine Reaktion hierauf läßt nur diesen Schluß zu. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, er sei durch das Erscheinen der Gendarmeriebeamten in Aufregung geraten, so vermag dieser Umstand an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern. Die Entsprechung der Aufforderung wäre dem Berufungswerber auch so zumutbar gewesen. Auch bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei Zweifel daran, daß die Gendarmeriebeamten ohne weiteres in der Lage waren, die Alkoholisierungssymptome des Berufungswerbers wahrzunehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß diese lediglich ca. 1/2 m bis 1 m vom Berufungswerber entfernt waren.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde die Bestimmung des § 19 Bedacht genommen worden ist. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Gerade Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte" gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und müssen daher mit entsprechend hohen Geldstrafen geahndet werden. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen in der Höhe von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Milderungsgründe lagen keine vor. Als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 1988 zu werten. Die diesbezüglich verhängte Strafe konnte den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die verhängte Geldstrafe kann daher, insbesonders aus dem spezialpräventiven Aspekt heraus, nicht als überhöht bezeichnet werden.

Den von der Erstbehörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (Einkommen monatl. netto etwa 12.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für 1 Kind) wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch von der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön 6