Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110903/12/Kl/RSt

Linz, 22.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. November 2008, VerkGe96--2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. November 2008, VerkGe96-1-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in M, am 27. Oktober 2008 gegen 22.15 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, StrKm 75,150, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen    und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen    , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: E T H E e.K., M, Lenker: S Y, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Kaugummi) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch (gemeint: Berufung) eingebracht und dieser damit begründet, dass die LKWs des Bws unter Einsatz von CEMT-Fahrtenberichtheften fahren und deshalb keine Fahrerbescheinigung benötigen.

 

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 2.1.2009 wurde ausgeführt, das im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 festgelegt worden sei, dass die Türkei nicht als Drittstaat gelte und nach dem Beschluss des Assoziationsrates für Arbeitnehmer und Familienangehörige keine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden dürfe. Auch sei vom Bw bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Fahrererlaubnis beantragt worden, ein diesbezüglicher Rechtsstreit sei anhängig. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2009, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und die belangte Behörde sind nicht erschienen; der Bw wurde durch den Rechtsvertreter vertreten, der an der Verhandlung teilgenommen hat. Weiters hat sich der als Zeuge geladene Meldungsleger H M entschuldigt. Von einer Einvernahme konnte Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt nicht bestritten wurde und klar ist. Der als Zeuge geladene Lenker S-Y ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Eine zwangsweise Durchsetzung in die Türkei ist nicht möglich.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die der Anzeige angeschlossenen Dokumente, welche bei der Fahrt mitgeführt wurden, wie Zulassungsschein des Zugfahrzeuges und Anhängers, jeweils ausgestellt für die E T H E e.K. in M, CMR-Frachtbrief, wonach als Frachtführer die E T H E e.K. in M eingetragen ist und aus welchem ein grenzüberschreitender Gütertransport von der Türkei in die Niederlande ersichtlich ist, Gemeinschaftslizenz Nr. D/RPF 1554 KO, gültig vom 18.5.2006 bis 30.4.2011, lautend auf E T H E e.K. in M, sowie ein C T, ausgestellt für die E T H E e.K. als Transporteur.

 

Die Fahrt wurde vom Bw zu keiner Zeit bestritten und es wurden auch in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Es wurde lediglich auf die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Kopie eines CEMT-Fahrtenberichtsheftes und die dortigen Eintragungen verwiesen.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass am 27. Oktober 2008 von der E T H E e.K. mit dem Sitz in M in Deutschland, welche vom Bw betrieben wird, ein gewerblicher Gütertransport grenzüberschreitend von der Türkei durch Österreich nach Deutschland und Niederlande durchgeführt wurde. Lenker war der türkische Staatsangehörige S-Y. Der grenzüberschreitende Transport wurde mit einer gültigen Gemeinschaftslizenz, die für die E T H E e.K. ausgestellt war, durchgeführt. Eine Fahrerbescheinigung führte der Lenker nicht mit. Eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgelegt. Der Lenker gab einen türkischen Wohnsitz an und arbeitete für die Firma Euro Trans.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebieten liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat daher der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in M am 27.10.2008 gegen 22.15 Uhr mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von der Türkei durch Österreich nach Deutschland durch den türkischen Lenker Salim Yüzbasioglu mit einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt, ohne dass er Sorge getragen hat, dass eine Fahrerbescheinigung durch den Lenker, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, mitgeführt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und hat der Bw diese zu verantworten.

 

Hingegen brachte das Beweisergebnis nicht hervor, dass eine CEMT-Genehmigung mitgeführt und vorgewiesen wurde. Auch das Fahrtenberichtsheft wurde erst im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Vielmehr lag im Beweisverfahren lediglich vor, dass die Fahrt mit einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde.

 

Wenn der Bw hingegen vorbringt, dass für türkische Staatsangehörige eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich sei, so ist ihm die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2008, Zl. 2007/03/0221 und vom 26.3.2008, Zl. 2005/03/0217-8 entgegenzuhalten, wonach bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet, zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art.2 der EU-VO mit der Konsequenz vorliegt, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten bei Verlangen vorzuzeigen ist, und dies dem Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls sowie Art.13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht entgegensteht.

 

Im Übrigen wird der Bw auch auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2007, BVerwG 3 C 49.06, VGH 2 UE 2037/05, hingewiesen, welches ebenfalls die nunmehr vom österreichischen VwGH vertretene Rechtsmeinung ausgesprochen hat, nämlich dass Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerbescheinigung ist, dass der Fahrer rechtmäßig beschäftigt oder rechtmäßig eingesetzt wird, wobei letzteres heißt, dass er gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden. U.a. wird darin auch dargelegt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls in Kraft getreten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Der Bw brachte nichts hinsichtlich seiner Entlastung vor und es wurden keine Beweise geltend gemacht. Insbesondere wurde vom Bw nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass er ein entsprechendes Kontrollsystem geschaffen hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurde, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mit weiteren Nachweisen).

 

Vom Bw wurde nicht dargelegt, dass er selbst Kontrollen vornimmt. Es wurde auch nicht dargelegt, ob überhaupt Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden. Es wurde daher ein taugliches lückenloses Kontrollsystem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Es ist daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass die nach § 23 Abs.4 GütbefG vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Sie hat zurecht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Mildernd hat sie die Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse hat sie mit einem Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

 

Diesen Erwägungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Der Bw hat keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro erweist sich daher als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bws angepasst.

 

Weil ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen war, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Bws genau jenem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Schon mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Türkischer Lenker, Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem

 

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