Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163741/6/Sch/Ps

Linz, 23.04.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am    , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Dezember 2008, Zl. VerkR96-2530-2008, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 3. behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Bezüglich Fakten 1. und 2. wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen, die verhängten Geldstrafen werden jedoch auf jeweils 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 16 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom
2. Dezember 2008, Zl. VerkR96----, über Herrn H-W wegen Verwaltungsübertretungen nach

1.  § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967,

2.  § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 und

3.  § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967

Geldstrafen in der Höhe von

1.  120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

2.  120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und

3.  40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden)

verhängt, weil er am 30. August 2008 um 11.35 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 15,700 in Fahrtrichtung Rohrbach als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen    

1.  sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Bereifung der 1. Achse am Innenradhaus streifte.

2.  sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Bereifung an der 2. Achse bei voller Einfederung an der hinteren Stoßstange streift.

3.  keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 3.):

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.c StVO 1960 ist bei Probefahrten auf Freilandstraßen und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und Zweck der Probefahrt mitzuführen. Es stellt daher ein notwendiges Tatbestandselement in einem Strafbescheid dar, dass es sich bei der Tatzeit entweder um einen Sonn- und Feiertag gehandelt hat oder dass die Tatörtlichkeit auf einer Freilandstraße gelegen war. Diesbezüglich enthält das angefochtene Straferkenntnis formell keine Feststellungen. Abgesehen davon wird auf die Sonderregelung des § 102 Abs.5 lit.c StVO 1960 für Betriebe, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, verwiesen.

 

Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen in diesem Punkt Folge zu geben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Zu den Fakten 1. und 2.:

 

Hier schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen der Erstbehörde dahingehend an, dass einem technischen Amtsachverständigen sehr wohl zuzumuten ist, schwere von leichten Mängeln zu erkennen. Bei der gegenständlichen Verkehrskontrolle war das Fahrzeug des Berufungswerbers fachmännisch überprüft worden, wobei die beiden schweren Mängel festgestellt wurden. Die subjektive Einschätzung des Berufungswerbers dahingehend, dass es sich hiebei sinngemäß um "Lappalien" gehandelt hätte, ist ihm zwar zuzugestehen, sie ändert aber nichts daran, dass zwei schwere Fahrzeugmängel vorlagen, die dem Berufungswerber als Lenker im Rahmen seiner zumutbaren Überprüfungstätigkeit vor Antritt der Fahrt hätten auffallen müssen.

 

Andererseits ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er, wie er bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig angegeben hat, bestrebt gewesen sei, die Mängel zu beheben. Zwar darf bei einer Probe- oder Überstellungsfahrt naturgemäß ein Fahrzeug auch keine Mängel aufweisen, andererseits sollte bei der Strafbemessung der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einer solchen Fahrt eben nicht der normale und auf Regelmäßigkeit ausgerichtete Gebrauch des Kraftfahrzeuges stattfindet.

 

Trotz der nicht mehr vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Berufungswerber ist die Berufungsbehörde aus den obigen Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorgegangen werden konnte. Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere sein monatliches Netto­einkommen von mindestens 1.500 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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