Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100217/3/Sch/Kf

Linz, 17.03.1992

VwSen - 100217/3/Sch/Kf Linz, am 17.März 1992 DVR.0690392 J L, O; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J L vom 28. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Oktober 1991, VerkR 96-5182-1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1.) (Übertretung gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960) bezüglich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 9. Februar 1991 gegen 22.30 Uhr den PKW auf der W Landesstraße von K nach O bis zum Hause x gelenkt und verstießen bei dieser Fahrt gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, indem Sie bei km 3,950 auf die linke Fahrbahnhälfte gerieten, obwohl gerade ein PKW-Lenker entgegenkam." Die Strafnorm wird auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abgeändert. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Es entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1991, VerkR96-5182-1991, über Herrn J N,O; unter anderem wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 1.) eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 1991 gegen 22.30 Uhr den PKW auf der W. Landesstraße von K nach O bis zum Haus X gelenkt hat und bei dieser Fahrt unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat, indem er bei km 3,950 auf die linke Fahrbahnhälfte geriet, wodurch ein gerade entgegenkommender PKW-Lenker genötigt war, sein Fahrzeug unvermittelt stark abzubremsen und dieses nach rechts abzulenken, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des oben angeführten Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-100216/14/Sch/Kf vom 14. Februar 1992). Am 13. Februar 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde nicht bestritten, daß er sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Sohin erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Im übrigen liegt eine glaubwürdige und schlüssige Aussage der Zeugin E D vor, derzufolge der PKW des Berufungswerbers teilweise auf die linke Fahrbahnhälfte geraten war. Da der Lenker sein Fahrzeug dann wieder nach rechts zurücklenkte, kam es zu keinem Zusammenstoß, was vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten wurde.

Was die (geringfügig) voneinander abweichenden Angaben der Zeugin und des Berufungswerbers im Hinblick auf den Tatort anlangt, ist zu bemerken, daß ein derartiges Fahrmanöver naturgemäß keinen statischen Vorgang darstellt, weshalb eine "zentimetergenaue" Tatortangabe nicht möglich ist. Es kann im Hinblick auf die Tatort- und Tatzeitfeststellung jedenfalls ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber wegen derselben Übertretung zweimal bestraft werden könnte.

Von der Erstbehörde wurde das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse angenommen, im angefochtenen Straferkenntnis finden sich aber keinerlei diesbezüglichen Ausführungen. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sind keine entsprechenden Anhaltspunkte zutage getreten, sodaß dieser qualifizierte Tatvorwurf nicht aufrechterhalten werden konnte. Sohin hatte eine entsprechende Spruchänderung samt Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.

Zur Strafzumessung ist im übrigen zu bemerken, daß das vom Berufungswerber gesetzte Delikt eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Hiedurch kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, worauf im Hinblick auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht zu nehmen war. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (Einkommen monatlich netto etwa 12.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrundegelegt werden konnten.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6