Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163821/2/Sch/Ps

Linz, 14.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. D D, p.A. L A GmbH, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2009, Zl. VerkR96-47299-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 2009, Zl. VerkR96-47299-2008, über Herrn Mag. D D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 14. Oktober 2008 um 17.20 Uhr als Verantwortlicher der Firma L in B, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen     und des Anhängers mit dem Kennzeichen    , nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs.6 KFG 1967 des Kraftwagenzuges von 4 m durch die Beladung um 22 cm überschritten wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 bei der Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Kraftwagenzuges, offenkundig eine juristische Person, an ihrem Standort in Ungarn angefragt, wer das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Unternehmens ist.

 

Hierauf ist ein vom nunmehrigen Berufungswerber verfasstes E-Mail an die Behörde übermittelt worden, welchem im Anhang eine Zustellbevollmächtigung und eine Vollmacht, ausgestellt von I D, dort deklariert als "zuständiger Dispo-Leiter der Firma L A kft in B für den Fuhrpark", beigefügt war. Hierin wird der Berufungswerber als Zustellbevollmächtigter und als Vertreter im Verwaltungs­strafverfahren Zl. VerkR96-------2008, also dem berufungsgegenständlichen, bestellt.

 

Mit keinem Wort ist davon die Rede, dass der Berufungswerber nach außen vertretungsbefugt und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs.1 VStG wäre.

 

Unbeschadet dessen ist die Erstbehörde davon ausgegangen.

 

Diese Annahme wird von der Aktenlage allerdings nicht gedeckt, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber lediglich als Vertreter des tatsächlich verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, etwa des Geschäfts­führers oder verantwortlichen Beauftragten, des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Unternehmens aufgetreten ist. In dieser Funktion hat er naturgemäß nicht für dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin einzustehen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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