Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163937/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 20.04.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn B M, geb.   , C, vom 23. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 11. Februar 2009, GZ VerkR96-, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 21,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 11. Februar 2009, GZ VerkR96-, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

 

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Grenzübergang Wullowitz (Ausreise), Nr. 310 bei km 55,250.

Tatzeit: 17.06.2007, 04:30 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen    , Sattelzugfahrzeug N3, DAF TE105XF, blau

Kennzeichen    , Anhänger O4, Schmitz SKO 24, weiß 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt:

§§ 42/6 und 99/2a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

109,00                   24 Stunden                               § 99 Abs.2a StVO 1960

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 119,90 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. Februar 2009, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als Strafbehörde I. Instanz – eingebrachte Berufung vom 23. Februar 2009.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass bei der Kontrolle eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 (lärmarmes Kraftfahrzeug) nicht vorgelegt hätte werden können, da sein Arbeitgeber diese vom Hersteller bei der Übergabe des neuen Fahrzeuges (18. Mai 2007 Erstzulassung) nicht erhalten habe, sondern diese ihm erst später zugeschickt worden sei. Da sein Arbeitgeber deutscher Unternehmer sei, könne diese Bestätigung laut Aussage des kontrollierenden Beamten auch nachträglich bei der Verkehrsbehörde in Österreich im Original vorgelegt werden. 

 

Der Berufungswerber ersuchte um nochmalige Überprüfung des Geschehens und von der Verhängung einer Strafe gegen ihn abzusehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 5. März 2009, GZ VerkR96-, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 23. Februar 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, GZ VerkR96-2129-2007.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei eine solche beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Herr B M (der nunmehrige Berufungswerber), wohnhaft in C lenkte am 17. Juni 2007 um 04.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen     und den Anhänger, Kennzeichen    , mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, in Leopoldschlag, auf der B 310, bei Straßenkilometer 55,250, beim Grenzübergang Wullowitz. Der Lenker führte bei der betreffenden Fahrt – wie anlässlich der Ausreisekontrolle durch Polizeibeamte der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz festgestellt wurde - keine Bestätigung gemäß § 8b Abs.4 KDV mit.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, im Besonderen aus der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 17. Juni 2007, GZ A1/5954/01/2007 und den Darstellungen des Berufungswerbers.

 

Den amtshandelnden Beamten als Organe der Straßenaufsicht ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben haben. An der Richtigkeit des Anzeigeninhaltes ergeben sich sohin keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Erhebungsbeamten veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Die Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht in Abrede gestellt. Er hat lediglich ausgeführt, dass die Bestätigung deshalb nicht vorgelegt habe werden können, da sein Arbeitgeber diese vom Hersteller bei der Übergabe des Fahrzeuges nicht bekommen habe, sondern diese erst später erhalten habe.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 42 Abs.6 StVO ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Gemäß § 8b Abs.4 KDV ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs.1 (lärmarmes Kraftfahrzeug) die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs.2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs.2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs.1 erfüllt sind.

 

3.2. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber entgegen § 42 Abs.6 StVO am 17. Juni 2007 ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Verbotszeitraum 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr – konkret um 04.30 Uhr - auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der in § 42 Abs.6 StVO vorgesehenen Ausnahmetatbestände gefallen. Insbesondere hat der Berufungswerber keine Lärmarmbescheinigung gemäß § 8b Abs.4 KDV mitgeführt.

 

Weder ein Nachreichen dieser Bestätigung im Verwaltungsstrafverfahren noch der Hinweis, beim gelenkten Fahrzeug habe es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug gehandelt, ist zielführend und kann den Berufungswerber von Schuld und Strafe nicht befreien, da die Ausnahme vom Fahrverbot nur  gilt, wenn ein lärmarmes Fahrzeug gelenkt und eine Bestätigung über die Lärmarmut mitgeführt wird. Da der Berufungswerber keine entsprechende Bestätigung mitführte, hat für ihn das Fahrverbot gegolten und ist sein Verhalten strafbar, unabhängig davon, ob das gelenkte Kraftfahrzeug tatsächlich lärmarm war oder nicht.

 

Bei der Mitführpflicht handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ist die Mitführung Voraussetzung dafür, dass ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr gelenkt werden darf. Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer kann bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße auch erwartet werden, dass er die entsprechenden Dokumente auch mitführt bzw. sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die maßgeblichen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dies gilt insbesondere auch bei Fahrten ins Ausland.

In Anbetracht der angeführten Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Beim Verstoß gegen § 42 Abs.6 StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.6 StVO fahrlässig begangen hat und damit auch die subjektive Tatseite der Übertretung verwirklicht hat.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.2a StVO sanktioniert eine Missachtung des Fahrverbotes nach § 42 leg.cit. mit einer Geldstrafe von 218 bis 2.180 Euro.

 

3.3.2. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die lange Verfahrensdauer als strafmildernd berücksichtigt. Unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) wurde die gesetzlich vorgesehene  Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.2a StVO im Ausmaß von 218 Euro zur Hälfte unterschritten.

 

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von nunmehr 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), welche im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist und 5 % der möglichen Höchststrafe beträgt, ist im konkreten Fall durchaus tat- und schuldangemessen und ebenso geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. 

 

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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