Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163962/8/Sch/Ps

Linz, 21.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau J D, geb. am    , P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G-S, 4020, gegen die Fakten 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 2009, Zl. VerkR96------2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Faktum 2)] wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 1)], entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung [Faktum 2)] ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 30 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. VerkR96-6227-2008, über Frau J D u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1)  § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und 2)  § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1)  1.200 Euro (400 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2)  150 Euro (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie 1)  sich am 25. Oktober 2008 bis 00.30 Uhr in Linz, Tiefgarageneinfahrt, Leonfeldner Straße 13, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie den Pkw mit dem Kennzeichen M-KP7770 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und 2)  am 24. Oktober 2008 um 23.30 Uhr in Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Freistädter Straße – Kreuzung mit der Leonfeldner Straße, trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 135 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diese Punkte des Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungs­vor­entscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung [Faktum 1)]:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Gemäß § 5 Abs.3 leg.cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

 

Unabhängig davon räumt § 5 Abs.3a leg.cit. die Möglichkeit der Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ein. Diese ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

 

§ 5 Abs.2 letzter Satz StVO 1960 sieht allerdings eine Verpflichtung nur für denjenigen vor, der zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde.

 

Keine solche Verpflichtung besteht dahingehend, die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol (mittels Vortestgerät) durchführen zu lassen.

 

Daraus erhellt, dass die Aufforderung eines Straßenaufsichtsorgans, wenn ihr nicht entsprochen wird, nur dann strafbar sein kann, wenn sich diese unmissverständlich auf die Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten bezieht.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Detail erörtert. Dabei hat der Meldungsleger angegeben, dass die Amtshandlung auf Durchführung eines Vortests ausgerichtet war. Die Berufungswerberin wurde deshalb aufgefordert, in das Vortestgerät, das der Beamte bei sich hatte, zu blasen. Dieses funktionierte aber trotz mehrmaliger Versuche nicht, sodass der Meldungsleger bestrebt war, ein anderes Vortestgerät beizuschaffen. Zu diesem Zweck hat er Kontakt mit der nächstgelegenen Polizeidienststelle aufgenommen, allerdings dauerte es einige Zeit, bis andere Beamte mit einem weiteren Gerät vor Ort waren. In der Zwischenzeit verließ die Berufungswerberin über eigenes Ersuchen hin – zum Zwecke der Benützung einer Toilette – den Ort der Amtshandlung, allerdings versehen mit dem eindeutigen Begehren des Meldungslegers, sie müsse hienach wieder zurückkehren. Der Meldungsleger hat im Hinblick auf die bei der Berufungsverhandlung erörterte Frage, welcher von ihm gegenüber der Berufungswerberin weiterhin verlangte "Alkotest" gemeint gewesen sei, ausgesagt, dass ein weiterer Vortest geplant gewesen wäre. Erst wenn dieser positiv ausgefallen wäre, wäre vorgesehen gewesen, sie zum Alkomattest aufzufordern. Bei einem negativen Alkovortest hätte der Meldungsleger nichts mehr weiter veranlasst.

 

Unabhängig davon, ob der Berufungswerberin im Detail der Unterschied zwischen Alkomat und Vortestgerät bekannt war oder nicht, durfte sie die Aufforderung dahingehend auffassen, dass ein weiterer Vortest verlangt wäre. Hier besteht aber keine Verpflichtung, diesen durchführen zu lassen. Mit anderen Worten: Die Aufforderung des Meldungslegers hätte sich eindeutig auf eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten beziehen müssen, erst dann wären die gravierenden Folgen der von der Berufungswerberin zu vertreten gewesenen Verweigerung eingetreten. Das von ihr gesetzte Verhalten, nämlich nicht mehr an den Ort der Amtshandlung zurückzukehren, obwohl ihr klar war, dass diese noch nicht abgeschlossen war, wäre jedenfalls als Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu werten gewesen, unabhängig von der – ohnedies etwas konstruiert wirkenden – nachträglichen Rechtfertigung dafür.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

Anders verhält es sich im Hinblick auf Faktum 2) des Straferkenntnisses. Der Meldungsleger konnte die Einfahrt der Berufungswerberin in die Kreuzung Freistädter Straße/Leonfeldner Straße in Linz trotz Rotlichtes der Verkehrsampel eindeutig wahrnehmen. Dieses Geschehen erfolgte unmittelbar vor dem Fahrzeug des Meldungslegers (das Fahrzeug war ihm aufgrund der relativ hohen Annäherungsgeschwindigkeit schon aufgefallen). Dieser war sich zudem bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung zweifelsfrei sicher, dass die Ampel bereits Rotlicht und keinesfalls ein anderes Lichtzeichen anzeigte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann einem Polizeibeamten in einer derartigen Situation jedenfalls zugemutet werden, dass er erkennt, ob ein Fahrzeug, nachdem das Polizeifahrzeug gerade überholt worden war, unmittelbar davor bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der mit der Berufungswerberin befreundete Mitfahrer bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich angegeben hat, die Verkehrsampel habe kein rotes Licht angezeigt. Ohne hier eine Gefälligkeits­aussage unterstellen zu wollen, muss der Aussage des Meldungslegers mehr Gewicht beigemessen werden, war ihm doch das Fahrzeug schon kurz vorher aufgefallen und seine Aufmerksamkeit erregt, wogegen es durchaus lebensnah ist, dass ein Beifahrer nicht im Detail darauf achtet, welche Fahrmanöver der Lenker durchführt bzw. mit belastenden Angaben im Zweifel wohl zurückhaltend ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage stellt eines der gravierendsten Delikte gegen die Verkehrssicherheit dar. Solche Übertretungen sind häufig mit schweren Verkehrsunfällen verbunden. Auch muss im Regelfall von zumindest grober Fahrlässigkeit eines Fahrzeuglenkers ausgegangen werden, wenn ihm das Rotlicht einer Verkehrsampel nicht auffällt bzw. kann in manchen Fällen auch angenommen werden, dass die Übertretung bewusst in Kauf genommen wird.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann daher keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Der Berufungswerberin kommt auch kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute. Sie scheint vielmehr wegen mehrerer Verkehrsdelikte, auch Übertretungen des § 20 Abs.2 StVO 1960, die als einschlägig zur gegenständlichen anzusehen sind, auf.

 

Laut Aktenlage ist das monatliche Nettoeinkommen der Berufungswerberin mit etwa 1.000 Euro angenommen worden, dem wurde auch im Berufungs­verfahren nicht entgegen getreten. Es kann daher erwartet werden, dass die Berufungswerberin zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum