Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164074/2/Kei/Ps

Linz, 22.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C W, L, vom 4. März 2009, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 2009, Zl. S-, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird
bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat Herrn C W mit Bescheid vom 12. Februar 2009, Zl. S-39836/08-3, als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu einem im Bescheid näher angeführten Termin auf den Sitz der Behörde vorgeladen. Im Bescheid wurde ihm zur Last gelegt, an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt (gemeint wohl: als Lenker eines Kfz) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben, welcher Umstand eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 darstelle.

 

2. Gegen diesen Ladungsbescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat diese samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH vom 06.10.1997, Zl. G1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur bezieht sich der Ausschluss der Berufung im Sinne des § 19 Abs.4 AVG lediglich auf den Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges, nicht aber auf die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Gemäß § 40 Abs.1 und 2 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Behörde kann den Beschuldigen zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

 

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Die Berechtigung der Behörde zur Ladung von Personen bezieht sich auf solche, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben (§ 19 Abs.1 AVG).

 

Der von der Erstbehörde erlassene Ladungsbescheid entspricht ohne Zweifel diesen rechtlichen Kriterien. Die vorgesehene Einvernahme soll das einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zustehende Recht auf Parteiengehör wahren, es soll ihm also ermöglicht werden, zum Tatvorwurf persönlich Stellung zu nehmen. Die Behörde hat es im gegenständlichen Ladungsbescheid im Übrigen dem nunmehrigen Berufungswerber offen gelassen, entweder persönlich beim Amt zu erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigen zu entsenden. Von der Notwendigkeit eines direkten persönlichen Erscheinens des Berufungswerbers wurde sohin nicht ausgegangen.

 

Die Anführung der Rechtsfolge im Bescheid, dass nämlich im Falle des Nichterscheinens das Verwaltungsstrafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt würde, hat ihre Grundlage in der diesbezüglichen Anordnung des § 41 Abs.3 VStG.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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