Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522221/6/Sch/Ps

Linz, 16.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am    , T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2009, Zl. 428553-2008, wegen des Verbotes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 15. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "und ist diese Feststellung unter einem in Ihrem ausländischen Führerschein zu vermerken" zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. März 2009, Zl. 428553-2008, festgestellt, dass Herr H H gemäß § 23 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 idgF, nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe B und EzB anhand seiner ausländischer Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 19. Februar 2004 von der Verkehrsbehörde V K, Zl. 04CPA1937, Land Bosnien) in Österreich zu lenken und diese Feststellung in seinem ausländischen Führerschein zu vermerken ist.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen B und EzB seit dem 19. Februar 2004. Der entsprechende Führerschein – eine Kopie befindet sich im vorgelegten Verfahrensakt – wurde von der "M" in der V K, Republik Bosnien und Herzegowina, ausgestellt.

 

Mit Antrag vom 6. November 2008 – nach der Aktenlage hat der Berufungswerber auch schon davor einen solchen Antrag gestellt, aber wieder zurückgezogen – wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Austausch dieses Führerscheines auf einen österreichischen Führerschein angesucht. Dieses Ansuchen ist vom Berufungswerber ohne im Akt festgehaltenen Gründen am 3. März 2009 ebenfalls zurückgezogen worden. In der Folge hat die Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebens­jahr vollendet hat.

 

Fristauslösend ist also die Begründung des Wohnsitzes. Nach dem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Berufungswerber jedenfalls seit 6. April 2001 durchgehend mit verschiedenen Wohnsitzen in Oberösterreich gemeldet, laut einem handschriftlichen Vermerk im Akt sogar bereits seit dem Jahr 1992. Der Erwerb der bosnischen Lenkberechtigung im Jahr 2004 ist also offenkundig erfolgt, ohne dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hatte, möglicher­weise im Zuge eines gerade dafür vorgesehenen Aufenthaltes in diesem Land. Sohin kann angenommen werden, dass die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich nach Erteilung der Lenkberechtigung gar nicht erfolgt ist, sondern dass der Berufungswerber deshalb von seinem bosnischen Führerschein genau genommen nie Gebrauch machen hätte dürfen, da die erwähnte Sechsmonatsfrist für die Ausübung dieses Rechts mangels Begründung eines Wohnsitzes nie zu laufen begonnen hatte. Aber auch unbeschadet dieser Erwägungen wäre der Berufungswerber zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht berechtigt, von dem erwähnten bosnischen Führerschein Gebrauch zu machen, da eine Wohnsitzbegründung in Österreich in den letzten sechs Monaten keinesfalls stattgefunden hat.

 

Die Frist des § 23 Abs.1 FSG ist eine gesetzliche Frist, deren Beginn und Länge vorgegeben sind. Es steht daher einer Behörde nicht zu, von dieser klaren gesetzlichen Regelung im Einzelfall abzuweichen. Wenn die Erstbehörde gegenständlich bescheidmäßig festgehalten hat, was sich ohnedies aus dem Gesetz ergibt, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, auch wenn der Berufungswerber ohne diesen Bescheid nicht berechtigt wäre, unter Berufung auf seine bosnische Lenkberechtigung entsprechende Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Die Änderung des Bescheidspruches ist darin begründet, dass es für die Verfügung, den Inhalt des Bescheides im Führerschein des Berufungswerbers zu vermerken, keine Rechtsgrundlage gibt. Abgesehen davon, ist dies bei einem folierten Scheckkartenführersein – wie gegenständlich – auch technisch nicht machbar.

 

Im Falle eines Antrags des Berufungswerbers auf Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung wird von der zuständigen Führerschein­behörde zu prüfen sein, ob dieser die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass sich der Berufungswerber am 14. April 2009 wegen Verhinderung im Wege seiner Gattin beim zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates für das Fernbleiben bei der Berufungs­verhandlung am 15. April 2009 entschuldigt hat. Die Gattin des Berufungswerbers ist zu diesem Zweck als dessen Vertreterin persönlich beim Oö. Verwaltungssenat erschienen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und auch darauf hingewiesen, dass weder die beim Berufungswerber offenkundig gegebenen gesundheitlichen Probleme noch der Umstand, dass er eine Lenkberechtigung aus beruflichen Gründen braucht, etwas an der Entscheidung ändern können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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