Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163960/2/Bi/Se

Linz, 24.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, H, vom 4. März 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 17. Februar 2009, VerkR96-21961-2008-Pm/Pi, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten mit der Maßgabe bestätigt, dass der Übertre­tungs­ort auf "I 12" geändert wird.  

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 6 Euro und 2) 7 Euro, gesamt 13 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechts­mittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 19 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 30 Euro (24 Stunde EFS) und 2) 35 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Jänner 2008, 16.05 Uhr,  als Lenker des Pkw     mit Anhänger     in H, I 6,

1) den Zulassungsschein des Pkw mit mitgeführt habe und

2) sich vor Fahrtantritt, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, weil festgestellt worden sei, dass bei PKW der rechte vordere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 6,50 Euro aufer­legt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Zulassungsschein (TeilII) sehr wohl vorgewiesen und auch dem Polizisten ausgehändigt. Der Mechaniker habe am Vortag ihm das Fahrzeug nach einem Service nach Hause gebracht und den Originalzulassungsschein (TeilI) unter die Fußmatte gelegt, wo er ihn bei der Anhaltung nicht finden habe können; mitgeführt habe er ihn aber. Der Blinker des Pkw rechts vorne habe sicher funktioniert. Er gebe aber zu, dass der Blinker rechts hinten wegen eines durchgescheuerten Kabels defekt gewesen sei. Der Tatvorwurf sei daher falsch.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger J S, PI F, den Bw angezeigt hat, weil er am 13. Jänner 2008 bei einer Kontrolle um 16.05 Uhr in Hofkirchen vor dem Haus I 6 festgestellt habe, dass der Bw den Zulassungsschein des Pkw    nicht mitgeführt habe. Beim Pkw habe auch der rechte vordere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert.

Angehalten sei der Bw deshalb worden, weil der Blinker am Anhänger nicht funktioniert habe, da sei eine Blinkerlampe ausgefallen. Der Bw habe bei der Anhaltung gesagt, er finde den Zulassungsschein gerade nicht; er habe gedacht, der sei im Fahrzeug. Dass der Blinker nicht funktioniere, habe er sich deshalb schon gedacht, weil die Kontrolllampe schneller geblinkt habe. Er habe nicht bemerkt, dass der Anhänger angehängt gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1): Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungs­schein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, der Pkw samt Anhänger sei in der Werkstatt gewesen und ihm am 12. Jänner 2008 gebracht worden, weil er länger krank gewesen sei. Der Zulassungsschein sei unter der Fußmatte gelegen und da habe er ihn nicht gefunden. Am 25. März 2008 hat der Bw vor der Erstinstanz angegeben, das habe den Zulassungsschein des Anhän­gers betroffen. Zum Zulassungsschein des Auto teile er mit, er habe den falschen mitgeführt.

Der Ml hat am 10. März 2008 zeugenschaftlich bestätigt, die Anhaltung sei beim Haus I 12 erfolgt, dem Wohnsitz des Bw. Dieser habe den Zulass­ungs­­schein des Pkw nicht ausgehändigt; ob er ihn mitgeführt habe, wisse er nicht. Inhaltlich gleich war auch die Aussage von  Frau RI S am 31. März 2008.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw damit selbst zugegeben, den Zulassungsschein des Pkw nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben, weil er ihn nicht mitgeführt habe. Damit ist aber der Tatvorwurf richtig. Es geht bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht darum, den Ml mit irgendwelchen Papieren "abzuspeisen" oder ihn mit Geschichten aus dem Leben zu unterhalten, sondern der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat den Zulassungs­schein des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges mitzuführen und dem Kontroll­organ zur Überprüfung auszuhändigen. Das hat der Bw – sogar nach eigenen Angaben vom 25. März 2008 – nicht getan.

Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der Änderung der Hausnummer (wie bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisauf­nahme vom 24. April 2008 enthalten) – erfüllt und sein Verhalten als Verwal­tungs­übertretung zu verantworten, zumal ihm im Sinne de § 5 Abs.1 VStG eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (in Bezug auf den Zulassungs­schein des Pkw) nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 2): Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Laut Zeugenaussage des Ml vom 10. März 2008 stellte dieser bei der Nachfahrt fest, dass offensichtlich, wenn beim vom Bw gelenkten Pkw ein Blinker einge­schal­tet wurde, die Bremslichter leuchteten. Daher sei eine Nachfahrt erfolgt und die Kontrolle beim Haus I 12.  Dort habe sich ein offensichtlicher Defekt an einer der Blinkerlampe rechts vorne herausgestellt, den der Bw auch nicht abgestritten habe.

Der Bw hat am 25. März 2008 ausgeführt, er habe bei der Fahrt angenommen, wenn das Fahr­zeug von der Werkstätte komme, sei alles in Ordnung.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist davon auszugehen, dass ein Polizeibeamter unterscheiden kann, ob und gegebenenfalls welcher Blinker defekt ist. Wenn daher bei der Nachfahrt ein offensichtlicher Defekt auffällt und sich bei der Fahrzeugkontrolle bestätigt, ist der Zweck der Bestimmung, nämlich anderen Verkehrsteilnehmern die Absicht, nach links oder rechts einzubiegen, rechtzeitig anzeigen zu können, nicht gegeben. Es ist nicht Sache eines Polizei­beamten zu prüfen, aus welchen Gründen der Blinker defekt ist. Der Bw hätte bei ordnungs­gemäßer Kontrolle des Fahrzeuges vor dem Lenken den Fehler erkennen können; dass er diese Kontrolle verabsäumt hat, hat er selbst zuge­geben, nämlich dass er sich auf die Werkstätte verließ.

Er hat damit auch den im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und  sein Verhalten mit Maßgabe der Spruchkorrektur der Hausnummer als Verwaltungs­über­tretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung in beiden Punkten ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf; es waren weder strafmildernde noch –erschwerende Umstände zu finden. Er bezieht 1.100 Euro Pension, besitzt eine Landwirtschaft und hat keine Sorge­pflichten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ansatzpunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht und wurden auch von Bw nicht geltend gemacht. Die Geldstrafen liegen gemäß § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zu mehr Sorgfalt vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Kein Zulassungsschein, Blinker defekt -> Bestätigung

 

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