Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164042/5/Ki/Ka

Linz, 23.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des A S, S, S, vertreten durch RA Dr. W S, , L, M, vom 8. April 2009, gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2009,  VerkR96-497-2009Ga, wegen einer Übertretung des FSG und vom 10. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2009, VerkR21-35-2009 Ga, VerkR21-36-2009 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

II.              Bezüglich des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 146 Euro, ds. 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II:§§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z6a, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 30 und 32 Abs.1 FSG  iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2009, VerkR96-497-2009 Ga, wurde der Berufungswerber unter anderem (Punkt 2) für schuldig befunden, er habe am 5.1.2009 um 15.36 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  im Ortsgebiet von Fischlham auf der Sattledter Landesstraße L537 ca. 75 m östlich der Kreuzung mit der Schmiedestraße in Fahrtrichtung Lambach gelenkt, wobei er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG  iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde über ihn diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, hinsichtlich Punkt 2  sind diese 73 Euro, verpflichtet.

 

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 16. Jänner 2009, VerkR21-35-2009 Ga, VerkR21-36-2009 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angeordnet, dass dem Bw wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer von 3 Monaten keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges wurde ihm ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer von drei Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten und es wurde ihm das Recht von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, für den Zeitraum, in dem ihm auch keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, aberkannt. 

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. März 2009, VerkR21-35-2009 Ga, VerkR21-36-2009 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Bescheid vom 16. Jänner 2009 vollinhaltlich bestätigt und überdies einer etwaigen gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.3. Gegen diese erstbehördlichen Entscheidungen hat der Rechtsmittelwerber die in der Präambel zitierten Berufungen erhoben. Ausdrücklich wird in der Berufung gegen das Straferkenntnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen argumentiert der Rechtsmittelwerber, dass zum Zeitpunkt 5. Jänner 2009 die Führerscheinentzugsdauer gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2008, VerkR21-245-2008/VerkR21-246-2008, mit 9. Dezember 2008 bereits abgelaufen sei. Offen seien zum damaligen Zeitpunkt noch die Auflagen der Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gewesen. Sämtliche Auflagen seien jedoch rechtswidrig bzw. denkunmöglich, zumal der Bw zu keinem Zeitpunkt Drogen konsumiert habe, sondern vielmehr mit dem Fahrzeug lediglich eine Person zu einem Treffen chauffierte, dessen Zweck der Drogenhandel gewesen sei.

 

Die von der Erstbehörde im Bescheid vom 16. Dezember 2008 auferlegten Auflagen seien gesetzwidrig und wären richtigerweise von der Oberbehörde gemäß § 68 Abs.2 AVG zu beseitigen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe in Verkennung der Rechtslage letztlich eine Sachlage geschaffen, welche formal zu einem weiteren Führscheinentzug zu Lasten des Berufungswerbers geführt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungen jeweils mit Schreiben vom 27. März 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafverfahren) bzw. § 35 Abs.1 FSG (FSG-Verfahren) gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird eine solche, da ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, nicht für erforderlich gehalten (§ 51e Abs.3 Z1 VStG bzw § 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Aus einem zunächst dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgelegten Verfahrensakt ist dem entscheidenden Mitglied bekannt, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2008 neben der Entziehung der Lenkberechtigung als Auflage eine Nachschulung sowie die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Laut Anzeige der PI S. vom 9. Jänner 2009 lenkte Herr S  am 5. Jänner 2009 um 15.36 Uhr einen PKW in der Gemeinde Fischlham auf der Sattledter Landesstraße L537, 75 m östlich der Kreuzung mit der Schmiedestraße obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war.

 

Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass zum in der Anzeige festgestellten Tatzeitpunkt dem Berufungswerber tatsächlich die Lenkberechtigung noch entzogen war. Er ist bis zu diesem Zeitpunkt einer  rechtskräftigen Anordnung einer Nachschulung sowie einer amtsärztlicher Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme – unbestritten – nicht nachgekommen, sodass die ursprüngliche Entziehungsdauer nach wir vor aufrecht war (§ 24 Abs.3 FSG). Inwieweit, wie vom Berufungswerber angesprochen wird, im vorliegenden Falle eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs.2 AVG in Frage kommen könnte, fällt nicht in die Kompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, da dieser in keiner Phase des ursprünglichen Entziehungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war.

 

3.2.1. Der Berufungswerber hat das gegenständliche Straferkenntnis in seiner Berufung vom 11. März 2009 zunächst in seinem gesamten Umfang angefochten, mit Schriftsatz vom 8. April 2009 wurde jedoch die Berufung hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

3.2.2. Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

3.2.3. Unbestritten hat der Bw die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2008 angeordneten Maßnahmen nicht befolgt, weshalb rechtskräftig die Entziehung der Lenkberechtigung zum Vorfallszeitpunkt noch aufrecht war. Dennoch lenkte er am 5. Jänner 2009, wie oben bereits ausgeführt wurde, einen PKW und er hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag die Argumentation, der ursprüngliche Entzugsbescheid sei rechtswidrig, nicht zu entlasten. Diesem Argument steht die Rechtskraft des Bescheides entgegen. Sonstige Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es können solche auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

3.3.5. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in der Begründung zur Strafbemessung unter anderem ausgeführt, dass ein strafmildernder Umstand nicht festgestellt werden konnte. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei Bedacht genommen worden. Die Höhe der Geldstrafe erscheine ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Erstbehörde bezüglich der Geldstrafe ohnedies eine die Mindeststrafe nur geringfügigst übersteigende Strafe verhängt hat. Aber auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten keine Unkorrektheit gesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber in eigenem Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.2.6. Der Kostenausspruch bezüglich Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, lenkte der Berufungswerber am 5. Jänner 2009 trotz aufrechtem Entzug der Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug und es liegt somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache vor.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näher oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine Person, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht erfüllt, stellt grundsätzlich eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar. Wenn auch im vorliegenden Falle die Tat, jedenfalls nach der Aktenlage, ohne weitere Folgen geblieben ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw für weitere drei Monate nicht zu widerlegen ist.

 

3.3.2. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit  das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mussten auch diese Verbote ausgesprochen werden.

 

3.3.3.  Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wg. mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 ua).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen FSG-Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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