Linz, 21.04.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. P Z,
geb. , R, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P R, K, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.03.2008 (richtig: 10.03.2009), VerkR96-3225-2008, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
zu 1.: 375 Euro bzw. 120 Stunden
zu 2.: 55 Euro bzw. 18 Stunden
herabgesetzt wird und
zu 3.: eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu 1. und 2.: § 20 VStG
zu 3.: § 21 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (375 + 55 =) ................................................... 430 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 43 Euro
473 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (120 + 18 =) .. 138 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie sind als gemäß § 9 Abs. 2 VStG Beauftragter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. H. GmbH mit dem Sitz in W., .... für nachstehende Verwaltungsübertretungen verantwortlich:
Sie haben als Beförderer
am 24.10.2008 | um 15:35 Uhr | in auf der Rohrbacherstraße B 127 bei Strkm. 40,400 in Fahrtrichtung Linz |
1) das gefährliche Gut und zwar UN Dieselkraftstoff 3,III 1 IBC/950 Liter mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen UU-.... mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen L-.... gezogen wurde, befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.
2) Sie haben als Beförderer am 24.10.2008 um 15.35 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,400 in Fahrtrichtung Linz das gefährliche Gut und zwar UN Dieselkraftstoff 3, III 1 IBC/950 Liter mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen UU-..... mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen L-.... gezogen wurde, befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat. Die zulässige Verwendungsdauer der Verpackung von 5 Jahren war überschritten. Letzte Überprüfung des IBC aus Stahl war August 2002.
3) Sie haben als Beförderer am 24.10.2008 um 15.35 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,400 in Fahrtrichtung Linz das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III 1 IBC/950 Liter mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen UU-.......mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen L-..... gezogen wurde, befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat. Die Gefahrzettel entsprachen nicht Absatz 5.2.2.2. ADR. Die angebrachten Gefahrzettel ....... waren beschädigt. | ||
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Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. Abschnitt 5.4.1. ADR i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1. lit. b ADR i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 2. Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR i.V.m. Unterabschnitt 6.5.4.4.1. ADR i.V.m. Absatz 1.4.2.1.1. lit. c ADR i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Ziffer 3, 27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie II 3. Absatz 5.2.2.2. ADR i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1. lit. c ADR i.V.m. §§ 7 Abs. 1,
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Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
1) 750 Euro 2) 110 Euro 3) 110 Euro
| falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 342 Stunden 51 Stunden 51 Stunden |
| Gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 8 GGBG § 27 Abs. 2 Z 8 GGBG § 27 Abs. 2 Z 8 GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 97 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
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Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.067 Euro."
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Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.03.2009 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 20.04.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw und dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:
Die Mindest-Strafe beträgt
zu 1.: gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG .................. 750 Euro und
zu 2. und 3.: gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG .................. 110 Euro.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.09.2002, G45/08-8 ua.
Im gegenständlichen Fall hat – wie vom Bw in der Berufung sowie der mVh glaubwürdig dargelegt – der Lenker, Herr J. W., nach Abschluss der ihm aufgetragenen Arbeiten, eigenmächtig den Transport eines Anhängers vorgenommen, auf welchem ein Dieselkraftstoffbehälter montiert war.
Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen.
Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen;
VwGH vom 25.04.2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur.
Der Bw wäre – rein rechtlich gesehen – verpflichtet gewesen, diese eigenmächtige Handlung des Lenkers zu verhindern;
dass dies ist in der Praxis kaum möglich ist, wird seitens des UVS nicht verkannt.
Es würde daher iSd zitierten Judikatur – eine "unangemessene Härte" darstellen, die in § 27 Abs.2 Z8 lit.a bzw. lit.b GGBG vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen.
Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und
zu 1.: die Geldstrafe auf 375 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden
zu 2.: die Geldstrafe auf 55 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden
herab- bzw. festzusetzen.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen,
dass – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Fotos – der angebrachte Gefahrenzettel zwar beschädigt, aber noch erkennbar war.
Obendrein war die "UN-Nr. " mehrfach angebracht.
Für die Einsatzkräfte wäre daher z.B. bei einem Unfall sofort ersichtlich gewesen, dass Diesel transportiert wird.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, iSd § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG; § 21 VStG