Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164006/9/Br/RSt

Linz, 21.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M K, F, 41 O, vertreten durch, Kgasse, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.2.2009, Zl. VerkR96-4045-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 21.4.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II.              Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrens-kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.:   § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von  200 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt und ihr zur Last gelegt,

sie sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz gegenüber dem Haus A-Straße,

Tatzeit: 11.03.2008, 13:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen UU, PKW, N N, grün.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am 11.03.2008 um 13.45 Uhr den LKW, N N, Kennz. UU , in Linz, Parkplatz gegenüber dem Haus A-Straße, wobei von einem Zeugen beobachtet wurden, wie Sie beim Einparken einen abgesellten PKW streiften und beschädigten. Dabei wackelte der beschädigte PKW deutlich und heftig. Beim Ausfahren aus der Parklücke streiften Sie diesen PKW neuerlich, wobei dieser neuerlich heftig wackelte. Der Zeuge, welche diesen Vorgang beobachtete, brachte am beschädigten PKW einen Verständigungszettel an und konnten Sie als Lenkerin des angezeigten LKW ausgeforscht werden. Gegen die Strafverfügung vom 24.07.2008 haben Sie rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Einspruch erhoben und wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zur Rechtfertigung aufgefordert gebe Sie in Ihrer Stellungnahme vom 14.10.2008 an, dass Sie von einer Streifung nicht bemerkt haben und beantragen Sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige stellte gutachtlich fest, dass der Verkehrsunfall für Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar war und begründet dies damit, dass durch die Kontaktierung auch das von Ihnen gelenkte Fahrzeug erschüttert wurde. Diese Erschütterung hatte zur Folge, dass auch das von Ihnen gelenkte Fahrzeug eine Beschleunigung bekam, welche so groß war, dass dadurch die Fühlschwelle bei Ihnen überschritten wurde und daher der Anstoß für Sie als Stoßreaktion wahrnehmbar war.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO.1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn sich diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO.1960 mit Geldstrafen bis Euro 726 zu ahnden.

 

Auf Grund der Beobachtungen des Zeugen sowie der nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen musste die Behörde bei freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass Sie durch das Anfahren Sachschaden verursachten und dieser Schadenseintritt für Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbar war. Auf diesem Grund konnte von der Einholung der von Ihnen noch beantragten Gutachten abgesehen werden, da dies nur eine Verteuerung und Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte.

 

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist war daher mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernd konnte das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Bei der vorgegebenen Strafrahmen erachtet die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die verhängte Strafe als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogenen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt darin aus:

"In umseitig bezeichneter Rechtssache wurde das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung dem Vertreter der Beschuldigten am 26.02.2009 zugestellt. Durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhebt die Beschuldigte innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

An den UVS Oberösterreich und führt diese aus wie folgt:

 

1) Sachverhalt:

 

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie sei am 11.03.2008 um 13:15 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Sie habe dadurch eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen.

 

Konkret wird ihr vorgeworfen, sie habe am 11.03.2008 in Linz, auf dem Parkplatz gegenüber dem Haus A-Straße bei dem Versuch einzuparken einen abgestellten PKW gestreift und beschädigt. Beim Ausparken habe sie den PKW neuerlich gestreift, wobei dieser heftig gewackelt habe.

 

2) Rechtfertigung:

 

Die Beschuldigte hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie öfter mit dem auf die K KEG zugelassenen LKW N N, grün, Behördliches Kennzeichen UU fuhr. Sie gestand auch zu (Niederschrift Polizeiinspektion Ottensheim vom 22.04.2008), dass es wahrscheinlich ist, dass sie am 11.03.2008 nach Linz gefahren sei und auf dem Parkplatz in der Anastasius Grün Straße geparkt habe.

 

Es ist allerdings eine Tatsache, dass die Beschuldigte von der Streifung des abgestellten PKW nichts bemerkt hat. Dies hat die Beschuldigte auch im abgeführten Verfahren, sowie in ihrer Einvernahme zu ihrer Rechtfertigung angeführt.

 

Sie hat den von ihr gelenkten LKW ordnungsgemäß eingeparkt. Da die Parklücke zu eng war hat sie den PKW in einer anderen Parklücke in unmittelbarer Nähe abgestellt und auch dort abgestellt gelassen. Hätte sie etwas von einer Streifung bemerkt, so wäre doch anzunehmen, dass sie die nächste Polizeidienststelle verständigt hätte. Ihr Verhalten lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass sie von einer Streifung nichts bemerkt hat.

 

Der von der Beschuldigten gelenkte LKW ist ein sehr großer, hoher, schwerer, lauter und unübersichtlicher Wagen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie den neben ihr geparkten PKW bei ihrem Einparkversuch gestreift hat, so stellt sich die Frage, ob sie die Streifung überhaupt bemerken konnte. Diese erfolgte bei dem abgestellten PKW links hinten und bei dem von ihr gelenkten LKW rechts hinten. Gerade beim reversieren mit dem von ihr gelenkten LKW, der eine mit einem Dach verbaute Ladefläche hat, ist die Sicht nach hinten, insbesondere nach rechts hinten stark eingeschränkt, sodass die Beschuldigte überhaupt nicht sehen konnte, ob sie ein anderes Fahrzeug streift oder nicht.

 

Der Amtssachverständige hat zwar ausgeführt, dass man eine derartige Kollision bemerken müsste, er ist jedoch, was auch in der Stellungnahme zu seinem Gutachten gerügt wurde, nicht darauf eingegangen, ob dies auch bei dem von der Beschuldigten gelenkten LKW, der ja kein Standardfahrzeug ist, der Fall ist. Angemerkt wird, dass das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug als LKW typisiert ist. Die Behörde 1er Instanz hat die Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf die noch offenen Fragen ausschließlich unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen verweigert, was ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wird.

 

Es wird nochmals auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach keine Gegenüberstellung der Schadensbilder der Fahrzeuge erfolgte und nicht klar ist, ob die Beschädigungen überhaupt von einer Kollision stammen.

 

Aus der Lichtbildbeilage ist ersichtlich, dass der beschädigte PKW BMW, behördliches Kennzeichen VB an der hinteren Stoßstange, rechten hinteren Heckleuchte und der linken hinteren Seitenwand bereits zahlreiche Vorschäden aufweist. Auch der von der Versicherung geschätzte Reparaturaufwand beläuft sich auf lediglich €70,50. Es stellt sich daher die Frage, ob der Abrieb an der Stoßstange überhaupt von der Beschuldigten verursacht worden sein kann. Dies geht aus der Lichtbildbeilage nicht hervor, da eine Höhenmessung der Farbspuren am von der Beschuldigten gelenkten LKW aus dieser nicht ersichtlich ist.

 

Auch stellt sich die Frage, ob der weiße Farbabrieb am rechten hinteren Kotflügel des von der Beschuldigten gelenkten LKW überhaupt vom PKW BMW stammt. Es müsste am LKW eigentlich auch schwarzer Farbabrieb vorhanden sein, der von der schwarzen Stoßstangenzierleiste stammt. Auch müssten die Fahrzeuge gegenüber gestellt werden, ob die Beschädigungsstellen überhaupt zueinander "passen".

 

Beweis: Einzuholendes lacktechnisches Gutachten, ob der am von der Beschuldigten gelenkten LKW befindliche Lackabrieb überhaupt vom PKW BMW stammt;

Ergänzung des Gutachtens zur Wahrnehmbarkeit einer Kollision im Hinblick darauf, dass der von der Beschuldigten gelenkte LKW kein Standardfahrzeug ist; Wie bisher;

 

Aus der Tatsache, sollte die am von er Beschuldigten gelenkten LKW befindliche Farbe tatsächlich vom PKW BMW stammen, ergibt sich allerdings auch, dass die Beschuldigte von einer Streifung nichts bemerkt hat. Hätte sie diese bemerkt, bzw. „vertuschen" wollen, so hätte sie bis zur Aufnahme der im Akt befindlichen Fotos über einen Monat zeit gehabt, die Farbspuren und die Eindellung zu beseitigen.

 

Zusammenfassend hat die Beschuldigte eine etwaige Streifung nicht wahrgenommen. Eine Bestrafung ist daher mangels objektiver Wahrnehmbarkeit für sie nicht zulässig. Auch ist nicht klar, ob durch eine Streuung überhaupt ein Schaden entstanden ist. Hiezu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In dem Fall, dass kein Schaden entstanden ist, scheidet eine Bestrafung von vorneherein aus.

 

Beweis: wie bisher.

 

Aus den eben dargelegten Gründen stellt der Beschuldigte sohin die

 

ANTRÄGE

 

1)   Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben

2)   In eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

3) In eventu für den Fall einer Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses - allenfalls unter Anwendung des §20 VStG - eine weitaus geringere sowie schuldangemessene Strafe über den Beschuldigten zu verhängen.

4)   Jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen

 

Linz am 12.03.2009                                                                                         K M"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit dem Hinweis auf die Berufungseinbringung binnen offener Frist zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien zur Klärung des Unfallgeschehens geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-4045-2008 und dessen Verlesung.

Ebenfalls wurde mit der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Schadensregulierung fernmündlich Kontakt aufgenommen (siehe AV v. 21.4.2008, 08:55 Uhr). Die BW nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme mit Email vom 7.4.2009.

Als Vorfallszeugin einvernommen wurde S R.

 

 

4.1. Wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Zeugin R abermals dargelegt wurde, parkte die ein Kopftuch tragende und mit einem langen Rock bekleidete Berufungswerberin ein großes dunkles Kraftfahrzeug (Nissan) in einer parallel zur Straße verlaufenden Parklücke ein, wobei sie einen weißen BMW streifte, sodass dieser sichtbar wackelte. In weiterer Folge fuhr sie wieder aus dieser Parklücke und parkte sich etwas weiter vorne ein, wobei sie abermals gegen ein dort abgestelltes Fahrzeug stieß. Sie ging in weiterer Folge um ihr Fahrzeug herum und wischte es im unteren Bereich ab. Die Lenkerin, so die Zeugin, befand sich in Begleitung eines Kindes.

Diese Wahrnehmung machte die Zeugin von ihrem Bürofenster von der gegenüberliegenden Straßenseite aus. An den betroffenen Fahrzeugen brachte sie folglich einen Zettel mit ihrer Telefonnummer an.

 

Ihre Darstellung ist glaubhaft und nachvollziehbar. Sie deckt sich auch mit ihren zeugenschaftlichen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz am 18.4.2008. Angesichts des festgestellten Schadensbildes in Verbindung mit der Wahrnehmung der Zeugin, sowie dem von der Behörde erster Instanz beigeschafften Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik vom 27.1.2009, kann an einer Schadensverursachung nicht gezweifelt werden. Das dies der Berufungswerberin evident wurde belegt nicht zuletzt auch die von der Zeugin Rehbein wahrgenommene Anstoßbewegung und das nachfolgende Wischen der Berufungswerberin an ihrem Fahrzeug.

Der bestreitenden Verantwortung der Berufungswerberin vermag daher nicht gefolgt werden.

Letztlich erschien sie auch trotz persönlicher Ladung unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht.

Die Rückfrage bei der Haftpflichtversicherung erbrachte das Ergebnis, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliege, weil vom Versicherungsnehmer des Unfallfahrzeuges trotz mehrfacher Urgenzen auch noch keine Schadensmeldung über diesen Vorfall erstattet worden ist.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier von einem erwiesenen Schadensereignis – nämlich Fahrzeugschaden – ausgegangen werden muss, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs.5 StVO gegeben (vgl. unter vielen VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417 und VwGH 22.2.1995, 94/03/0234 mwN).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die Berufungswerberin bislang im Straßenverkehr noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Sehr wohl ist jedoch von einer Kenntnis des Fahrzeugkontaktes und damit von einer billigend in Kauf genommenen Verschleierung dieses Ereignisses und demnach von einer schweren subjektiven Tatschuld auszugehen. Dies schien offenbar auch die Behörde erster Instanz ihrer Strafzumessung zu Grunde zu legen.

Indem eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle unterblieb, ist der Berufungswerberin dies objektiv als rechtswidrig vorzuwerfen, wobei ihr diesbezüglich weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund zu Gute kommt. Auch der Unwertgehalt derartiger Rechtsverstöße ist nicht bloß als gering zu erachten, weil durch ein Unterbleiben einer Meldung in aller Regel sehr umfangreiche behördliche Ermittlungen ausgelöst werden. Dies war auch hier offenkundig der Fall, wobei insbesondere von der Schädigerin in Kauf genommen wurde, dass der Recht suchende Geschädigte nicht nur erhebliche Aufwendungen tätigen musste um damit präsumtiv zu seinen Schadenersatzansprüchen kommen, sondern diese im potenziell überhaupt vorenthalten geblieben wären, hätte die Zeugin R nicht die gebotene Zivilcourage abwalten lassen.

 

Unter Bedachtnahme auf das glaubhaft dargelegte fehlende eigene Einkommen der Berufungswerberin und ihrer wohl auch fehlenden faktischen Rechtskenntnis angesichts der nicht gegebenen Mächtigkeit der deutschen Sprache, vermag ob des Strafmilderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit dieses erstmalige Fehlverhalten mit einer Geldstrafe von bloß  100 Euro hinreichend geahndet erachtet werden.

Auch diese Strafe scheint ausreichend um der Berufungswerberin die österreichische Rechtslage vor Augen zu führen und sie von weiteren derartigen offenbar in nicht genügenden Fahrzeugmanövrierfähigkeit beim Einparken den Ursprung findenden Fehlverhalten in Zukunft abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch unter stärkerer Gewichtung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Relation zur Geldstrafe weniger zur ermäßigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r