Linz, 28.04.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, A, vom 27. Februar 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Februar 2009, VerkR22-2009, wegen Anordnung einer Nachschulung und Vorlage der Bestätigung darüber, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§§ 63 Abs.5 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1 Z2 und Abs.3 FSG iVm § 13f Abs.1 Z1 und Abs.2 FSG-DV die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides und gemäß § 39b Abs.4 FSG die Vorlage der Bestätigung über die absolvierte Maßnahme aufgetragen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 11. Februar 2009.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw mit E-Mail vom 27. Februar 2009 eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. März 2009, zugestellt am 23. März 2009, wurde dem Bw unter Vorlage von Kopien zur Kenntnis gebracht, dass laut Rückschein die Zustellung des Bescheides nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postpartner 4084 mit Beginn der Abholfrist am 11. Februar 2009 erfolgte, dh die Rechtsmittelfrist am 25. Februar 2009 abgelaufen ist. Der Bw wurde unter Hinweis auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz über die Konsequenzen einer eventuellen Ortsabwesenheit aufgeklärt und zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Begründung seines Rechtsmittels eingeladen. Der Bw hat auf das Schreiben bislang nicht reagiert, sodass ankündigungsgemäß davon auszugehen war, dass keine Ortsabwesenheit vorlag und die Einbringung des – im übrigen ohne jeglicher Begründung erfolgten – Einspruchs mit 27. Februar 2009 als verspätet zu werten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger