Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530701/27/Bm/Sta

Linz, 29.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. E und der Frau M P, M,  B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 25.6.2007, Ge20-219-2006, mit dem über Ansuchen der O R & M GmbH, Wien, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle durch Errichtung und Betrieb einer Erdgastankstelle auf Gst. Nr. , KG. B., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.4.2009, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der unter Spruchpunkt I. enthaltene Auflagepunkt 26. zu lauten hat:

"26. Die Abluftanlage der Erdgasverdichterstation ist mit einem Schalldämpfer auszustatten, welcher den betriebsbedingten Schallleistungspegel auf max. LW,A = 66 dB begrenzt. Die Einhaltung dieses Schallleistungspegels ist durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen."

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderung nicht Rechnung getragen wird, wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 27.9.2006 hat die O R & M GmbH, W, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle im Standort S S,  B, Gst. , KG. B, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 erteilt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Genehmigung den gesetzlichen Vorgaben widerspreche, da wesentliche Einwände von den Sachverständigen ignoriert worden seien und man sich hinter Paragraphen verstecke, die nicht mehr dem Stand der Technik und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen würden. Die Angaben von mittleren Lärm- bzw. Schalldruckpegeln würden nur eine Teilwahrheit verkündigen und keine Auskunft über die tatsächliche die Gesundheit gefährdende Auswirkung von Lärmbelastungen geben. Es sei zu befürchten, dass es bei der gegenständlichen Betriebsanlage zu einer Gasexplosion aus Unachtsamkeit komme und stelle die Angst davor eine große psychologische Belastung dar, welche zu Erkrankungen führen könne. Die Aussagen der Sachverständigen, dass ein Gasaustritt bei sachgemäßer Erstabnahme, Wartung und Bedienung nicht zu erwarten sei, zeige, dass die Gefahr einer Explosion nicht 100%ig ausgeschlossen werden könne.

 

Unvorstellbar sei, dass den behördlichen Aussagen zufolge bei der Erweiterung auf eine Gastankstelle keine Erhöhung der Tankfrequenz erfolgen werde, weil nur eine Aufteilung der bestehenden Tankvorgänge auf zwei oder mehrere Zapfstellen erfolge. Die Gastankstelle sei die einzige im weiteren Umkreis und würden deshalb Flüssigtreibstoff tankende Autofahrer und auch auf Gas umsteigende oder schon mit Gas fahrende Autofahrer aus einem größeren Umkreis kommen, was zu einer sich rasant entwickelten Tankfrequenzerhöhung führen werde. Dadurch komme es zu einer wesentlich höheren Lärmbelastung auch durch Lkw. Der Bescheid enthalte unrichtige Sachverständigenaussagen und damit verbunden eine unrichtige Bewertung der Lärmbelastung für die Anrainer. Wissenschaftliche Aussagen würden belegen, dass die üblichen Sachverständigenaussagen, Messungen und die derzeit vorliegenden behördlichen Vorschriften nicht mehr dem heutigen wissenschaftlichen Wissenstand entsprechen um negative Auswirkungen von Lärmbelastungen auf den Menschen richtig aufzuzeigen und zu bewerten.

Die Kühlluft des Gasverdichters werde zwar nach Aussage des Sachverständigen vertikal nach oben ausgeblasen, doch habe er nicht berücksichtigt, dass nahezu an allen Tagen ein Wind wehe, der diese erwärmte und eventuell mit Gas vergiftete Kühlluft und den Ausblaslärm sehr wohl in die oft nur 10 m entfernten Häuser und Gärten, die zum Erholungsraum zählen, blase. Die vom Hersteller angegebene Lärmbelastung  von 66 dB(A) sei für ein Wohngebiet und die unmittelbar angrenzenden Anrainer nicht annehmbar. Zudem würden plötzliche Anlaufgeräusche eine zusätzliche nicht verantwortbare gesundheitsgefährdende Aufschreckwirkung haben. In Wohngebieten solle der Schalldruckpegel bei Tag 50 bis 55 dB(A) und bei Nacht 35 bis 40 dB(A) nicht überschritten werden. Die vorstehenden angeführten von der Lieferfirma angegebenen Immissionswerte von 66 dB(A) würden eine Vervielfachung der Lautstärke gegenüber des jetzigen Zustandes ergeben. Die Meinung der Sachverständigen, dass eine solche Lärmquelle den bestehenden Lärmpegel nicht zusätzlich belaste, sei schalltechnisch unrichtig bewertet, weil häufigere Schalllärmentwickler eine Anhebung des mittleren Schallpegels ergeben und eine Lärmpegelsteigerung um 3 dB(A) schnell erreicht und diese bereits zu einer Verdoppelung der Gehörschädigung führe.

 

Auf Grund sämtlicher dieser Überlegungen sei der Betriebsanlagengenehmi­gungs­bescheid zu beheben.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt  dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.4.2009 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie die Berufungswerber teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten abgegeben. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Gegenstand der heutigen Berufungsverhandlung sind die Einwendungen von Ing. E P gegen die Errichtung und den Betrieb der Erdgas-Tankstelle am Standort der Tankstelle in der S S, B. Die in dem Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Erdgas-Tankstelle stehenden Schallimmissionen sind bestimmt zum einen durch den Betrieb der Gasverdichterstation und durch die zusätzlich geschaffene Abschlauchstelle für das Erdgas. Bezüglich dem Betrieb der Gasverdichterstation gibt es ein schalltechnisches Projekt durch das Büro T SV-GmbH mit Datum 18.10.2006 in dem sowohl die betriebsbedingten Schallemissionen als auch die daraus folgenden Schallimmissionen beschrieben sind. Ebenfalls beschrieben ist die bestehende örtliche Ist-Situation, welche messtechnisch erhoben wurde. Es wird hier auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, welches ebenso wie das schalltechnische Projekt fachlich geprüft und für plausibel und nachvollziehbar befunden wird. Die fachliche Beurteilung ergab das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen bei der Gasverdichterstation um die Schallleistung auf einen Wert von LW,A = 66 dB zu begrenzen. Bei dieser Schallleistung ist im Bereich der nächstgelegenen Nachbarliegenschaften eine Schallimmission von 25 bis 31 dB, je nach Lage des Immissionsortes, zu erwarten. Im Vergleich dazu ist anzuführen, dass die örtliche Ist-Situation in den Nachtstunden einen Basispegel von LA,95 = 31 dB ergeben hat. Es ist hier auch zu bemerken, dass die schalltechnische Projektierung ursprünglich von einer Betriebszeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ausgegangen ist und demnach auch insbesondere für die Nachtstunden die Dimensionierung erfolgte. Durch die Zurückziehung des Betriebszeitenänderungsantrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren bleiben die Betriebszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr unverändert. Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurde vorgebracht, dass ein Betankungsvorgang knapp vor 22.00 Uhr noch einen Betrieb der Verdichterstation auslösen kann und dieser damit nach 22.00 Uhr noch stattfinden kann. Grundsätzlich ist bei einer Betriebsdauer von max. 30 Minuten jedenfalls die Gasverdichterstation vollständig gefüllt, dh., es ist max. im Falle eines Tankvorganges um 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr ein Betrieb der Gasverdichterstation denkbar. In diesem Zeitraum haben die messtechnischen Erhebungen der Ist-Situation einen Basispegel von rd. 36 dB ergeben. Es bedeutet dies, dass das Betriebsgeräusch der Gasverdichterstation im Tageszeitraum und auch in diesem kurzen Nachtzeitraum unter dem örtlichen Basispegel liegt, womit keine Veränderung der örtlichen Situation zu erwarten ist.

Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines hat eine Hörprobe im Bereich der Nachbarschaft stattgefunden, wobei die Gasverdichterstation für diesen Zeitraum in Betrieb genommen wurde. Es war dabei in den Schlafräumen der Nachbarn bei vollständig  geöffnetem Fenster subjektiv ein Dauergeräusch von der Gasverdichterstation wahrnehmbar, jedoch nur in Verkehrspausen. Es haben parallel zu diesem subjektiven Hörproben durch den schalltechnischen Projektanten der Firma T SV-GmbH messtechnische Erhebungen stattgefunden und hat sich dabei herausgestellt, dass die Gasverdichterstation derzeit nicht projektsgemäß ausgeführt ist. Es stellte sich heraus, dass die projektierten Schalldämpfer nicht eingebaut sind.

Bei den subjektiven Hörproben war festzustellen, dass die örtliche Situation maßgeblich durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen geprägt ist und in Verkehrspausen auch gelegentlich einzelne Fahrbewegungen im Bereich des Tankstellenareals wahrnehmbar waren. Das Betriebsgeräusch der Gasverdichterstation war heute als kontinuierliches, tieffrequentes  Dauergeräusch wahrnehmbar.

Im Hinblick auf den eigentlichen Tankvorgang wurde eine ergänzende Stellungnahme vom Büro T SV-GmbH mit Datum 29.1.2008 erstellt und darin in schlüssiger und nachvollziehbarer Form auf die von dieser Tätigkeit ausgehenden Schallimmissionen eingegangen. Auf Grund derzeit vorhandener statistischer Daten über die Anzahl der betriebenen Erdgas-Fahrzeuge und der Zukunftsprognosen lässt sich optimistisch erwarten, dass in den nächsten 10 Jahren der Anteil an erdgasbetriebenen Pkw rund 1,25 % beträgt. In Bezug auf den Betrieb von Lkw und Bussen mit Erdgas ist festzustellen, dass derartige Fahrzeuge derzeit vor allem im Linienverkehr und im kommunalen Bereich eingesetzt werden und hierfür diese Betriebe Eigentankstellen dazu haben. Unter Berücksichtigung dieses oben angeführten Anteiles an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen kann eine relevante Steigerung der Kundenfrequenz in dieser Hinsicht ausgeschlossen werden. Es wurde aber vom Büro T SV-GmbH auf Grundlage der schalltechnischen Projektierung vom 18.10.2006 eine Immissionsberechnung durchgeführt, wobei Folgendes angenommen wurde:

-     6 Pkw –Zu- und Abfahrten inkl. Gasbetankungsvorgang pro Stunde bzw.

-     1 Lkw –Zu- und Abfahrt inkl. Gasbetankungsvorgang pro Stunde.

 

Die bei den Berechnungen ermittelten Schallimmissionen ergaben Werte, welche soweit unter der Ist-Situation bei den relevanten Nachbarbereichen liegen, dass dadurch keine Veränderung der Umgebungssituation eintritt. Es ist daher selbst bei Annahme der ungünstigsten Situation nicht zu erwarten, dass die bestehende örtliche Ist-Situation durch den Tankstellenverkehr im Zusammenhang mit der Gastankstelle verändert wird.

 

In Folge der Feststellungen im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines in Bezug auf die Gasverdichterstation, dh., der nicht projektsgemäßen Ausführung, wird vorgeschlagen, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vorgeschriebene Auflage Nr. 26 wie folgt neu zu formulieren:

 

"Die Abluftanlage der Erdgasverdichterstation ist mit einem Schalldämpfer auszustatten, welcher den betriebsbedingten Schallleistungspegel auf max. LW,A = 66 dB begrenzt. Die Einhaltung dieses Schallleistungspegels ist durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen."

 

Für die Erfüllung dieser Auflage wird eine Frist von 1 Monat als ausreichend angesehen".

 

4.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

 

"Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Angelegenheit der Berufung des Hrn. Ing. E P und der Frau M P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25 Juni 2007, Ge20 -219-2006, betreffend Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgastankstelle im Standort S,  B, Gst. Nr. , KG und Gemeinde B durch die Konsenswerberin O R & M GmbH gemäß § 81 GewO eine mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Beim im Rahmen der heutigen Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein ergab sich folgender

 

BEFUND:

 

Die O-Tankstelle liegt in einem Kreuzungswinkel eines Kreisverkehrs, der die S und „S a d H“ und die M  verbindet. Im Bereich der Zapfsäuleninseln wurde eine Erdgastankzapfsäule errichtet. Im Randbereich in Richtung der  Wohnanwesen M wurde eine Verdichterstation errichtet. Es wurde ein Ortsaugenschein  im Vorgarten, auf der Terrasse und im Schlafzimmer bei geöffneten Fenstern der Reihenhäuser M (Fam. D, der Tankstelle zunächst gelegen) und 58 (Fam. Ing. P, Berufungswerber) durchgeführt. Dabei wurde die Verdichterstation im Beisein von Kommissionsmitgliedern und Verhandlungsteilnehmern in Betrieb genommen.

Der persönliche Höreindruck war in den Vormittagsstunden der Verhandlung in allen beschriebenen Wohnbereichen durch die an- und abschwellenden Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßen, LKW-Fahrbewegungen (Baustelle auf der Salzburgerstraße.), Umbauarbeiten an einem Haus, vereinzelte Gartenarbeiten geprägt. Von der Tankstelle waren aus dieser Geräuschkulisse Tankvorgänge nicht unterscheidbar.

Die Verdichterstation war in unmittelbarer Umgebung des Verdichtergebäudes deutlich, mit zunehmender Entfernung geringer, mit Aufmerksam­keitszuwendung und Wissen um die Geräuschcharakteristik  in vereinzelten Verkehrspausen auch in den Schlafräumen bei geöffnetem Fenster als gleichförmiges Strömungsgeräusch (wie es von Luftströmungen bekannt ist) zu vernehmen. Es ist gut vorstellbar, dass dieses Geräusch in verkehrsruhigen Phasen (z. B. in den Abendstunden) deutlicher hervortritt, auch wenn es sicher ist, dass es durch jede Kfz-Bewegung auf den umgebenden Straßen überdeckt wird.

Zum Betrieb der Verdichterstation ist festzustellen, dass diese nach heutigen Erörterungen dann in Betrieb geht, wenn nach einem Tankvorgang die Station (teilweise) entleert und neuerlich Druck aufgebaut werden muss. Die Einschaltfrequenz ist automatisch nach den Tankvorgängen gesteuert.

 

 

GUTACHTEN aus umweltmedizinischer Sicht:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die in Umweltverfahren wiederkehrend verwendet werden, wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungs­gruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste oder unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Üblicherweise sind in der Nachtzeit von diesen Werten rd. 10 dB in Abzug zu bringen, um den erfahrungsgemäß geringeren Aktivitäten in der Umgebung zur Nachzeit Rechnung zu tragen.

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB am Ohr des/der Schlafenden angegeben, ein Wert von 30 dB weist einen sicheren Bereich aus, bei dem keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

 

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind einerseits die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Aus der Gegenüberstellung der Ist-Situation und den prognostizierten Beurteilungspegeln aus den lärmschutztechnischen Ausführungen ergibt sich, dass sich messtechnisch – prognostisch keine Veränderung der bestehenden Lärmsituation ergibt. Aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala leitet sich ab, dass dann keine rechentechnische Veränderung des lauteren Schallpegels (einer bestehenden Umgebungslärmsituation) als Zahlenwert ergibt, wenn der hinzukommende Pegel um mind. 10 dB unter dem lauteren Pegel liegt. Diese Bedingungen treffen für alle Betriebsphasen zu und decken sich auch mit dem persönlich wahrnehmbaren Höreindruck, dass die Umgebungssituation durch die umliegenden unterschiedlichen Verkehrsträger geprägt ist. Eine gesonderte Wahrnehmung aus den Aktivitäten aus dem Betrieb kann sich in Phasen ergeben, wenn die Verkehrsträger keine Beiträge (d.h. in Verkehrspausen) liefern. Im Verhältnis sind aber Fahrbewegungen auf den Verkehrsträgern an allen Immissionspunkten deutlich lauter wahrnehmbar. Festgestellt wird, dass damit nicht zwingend eine „Nicht-Hörbarkeit“ betrieblicher Aktivitäten verbunden ist, sondern durch unterschiedliche Charakteristik und Wissen um die betrieblichen Aktivitäten eine Zuordenbarkeit gegeben sein kann.

Für Dauergeräusche (z.B. Lüftungsanlagen) ist es ein umweltmedizinische Forderung, diese im Bereich des Basispegels zu limitieren und Maßnahmen zu setzen, die eine besondere Störwirkung durch gesonderte Wahrnehmbarkeit – etwa durch besondere Tonhaltigkeit – zu unterbinden. Damit wird erreicht, dass auch Phasen geschützt werden, in denen Umgebungsgeräusche naturgemäß (z. B. in den Nachtstunden) leiser werden und damit die Dauergeräuschgeräusche der beispielsweise angeführten Lüftungsanlage in diesen Phasen nicht gesondert  hervortreten.

 

Nach den schallschutztechnischen Ausführungen in der heutigen Verhandlung liegt der Immissionspegel der Verdichteranlage bei projektsgemäßer Ausführung (d.h. mit dem nach dem heutigen Ergebnis nachträglich einzubauenden Schalldämpfer) je nach Lage der Nachbarn bei 25 bis 31 dB im Freien. Die Tankvorgänge würden zu keiner Veränderung der Umgebungslärmsituation führen.

 

Damit ist im Vergleich zu den o.a. beschriebenen wirkungsbezogenen Immissionspegeln sichergestellt, dass die wohl gravierendste Störung durch Lärm, nämlich Schlafstörungen unterbunden werden. Es ist daher mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn durch die Verdichterstation und die Gastankstelle zu rechnen und daher nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen, auch unter Berücksichtigung von Kindern zu schließen.

 

Der Auflage aus lärmschutztechnischer Sicht schließt sich der Gefertigte an, gesonderte medizinische Auflagen ergeben sich nicht".

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 27.9.2006 hat die O R & M GmbH unter Vorlage von Projektsunterlagen um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten die allgemeine Betriebsbeschreibung und die erforderlichen planlichen Darstellungen.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Aufstellung einer Gasverdichterstation und einer Zapfsäule zur Abgabe des Erdgasproduktes.

Mit Kundmachung vom 24.11.2006 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 14.12.2006 ausgeschrieben und an diesem Tage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines Amtssachverständigen für Maschinentechnik und Anlagensicherheit durchgeführt.

An dieser Verhandlung haben die Bw teilgenommen und Einwendungen erhoben.

Auf Grund der Einwendungen der Nachbarn wurde zum einen von der O der Antrag auf Verlängerung des Betriebszeiten von derzeit 6.00 bis 22.00 Uhr auf 5.00 bis 24.00 Uhr zurückgezogen und zum anderen wurden durch die Behörde weitere Gutachten in lärmtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht eingeholt und diese dem Parteiengehör unterzogen.

 

So wurde im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 22.1.2007 eine lärmtechnische Beurteilung vorgenommen; im Wesentlichen mit dem Ergebnis, dass bei einer Betriebszeit von 5.00 bis 23.00 Uhr mit keinen Veränderungen der bestehenden Lärm-Ist-Situation zu rechnen ist, wenn die Abluftanlage der Erdgasverdichterstation mit einem Schalldämpfer mit einem Schallleistungspegel von 66 dB(A) ausgerüstet wird.

Diese Beurteilung bezieht sich jedoch lediglich auf die Verdichterstation und wurde von den Bw zu Recht im Berufungsverfahren eingewendet, dass bei der vorgenommenen schalltechnischen Beurteilung nicht auf die zusätzliche Abgabestation für erdgasbetriebene Pkw und Lkw eingegangen worden ist.

Aus diesem Grund wurde dem Berufungsverfahren ein lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend war und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und kurzfristigen Lärmmessungen durch den anwesenden schalltechnischen Projektanten der Firma T SV-GmbH ein Gutachten abgegeben hat.  In diesem Gutachten wurde auf die Lärmquellen, die durch die Verdichterstation und die zusätzliche Abgabestation hervorgerufen werden, eingegangen.

 

Demnach wird sowohl durch den Betrieb der Verdichterstation (auch unter Berücksichtigung, dass diese bis 22.30 Uhr in Betrieb steht) als auch durch die zusätzlichen zu erwartenden Tankvorgänge keine Veränderung der bestehenden Lärmsituation erfolgen. Die ermittelten Schallimmissionen liegen soweit unter der Ist-Situation bei den Nachbarbereichen, dass dadurch keine Veränderung der Umgebungssituation eintritt.

Das der Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu Grunde gelegte schalltechnische Projekt sowie die ergänzende Stellungnahme vom Büro T SV-GmbH sind nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten.

Bei der Beurteilung wurde jedenfalls von einer worst-case Betrachtung betreffend die max. technische Leistungsfähigkeit der Abgabevorrichtung sowie die Anzahl der derzeit im Verkehr befindlichen erdgasbetriebenen Kraftfahrzeuge und die zu erwartende Steigerung ausgegangen. 

 

Allerdings wurde im Zuge der Berufungsverhandlung auch festgestellt, dass der mit erstinstanzlichem Bescheid zum Schutze der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen vorgeschriebene Auflagepunkt Nr. 26 insofern nicht eingehalten wurde, als eben der als erforderlich erachtete Schalldämpfer noch nicht installiert worden ist.

Daraus erklärt sich auch die subjektive Wahrnehmbarkeit des von der Verdichterstation ausgehenden Dauergeräusches für die Nachbarn.

Um sicherzustellen, dass dieser Schalldämpfer bei der Abluftanlage der Erdgasverdichterstation eingebaut wird, war im Berufungsverfahren Auflagepunkt 26. jedenfalls so zu ändern, dass hinsichtlich der Einhaltung des geforderten Schallleistungspegels von max. LW,A = 66 dB  durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen ist.

 

 

5.3. Fußend auf dem lärmtechnischen Gutachten ist der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass auf Grund der vorherrschenden Lärmsituation diese Situation durch die hinzukommende Änderung (Verdichterstation und Tankvorgänge) im Hinblick auf den Zielwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes von LAeq von 35 dB zur Nachtzeit auch in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr (also auch zur Tagzeit) nicht überschritten wird und dadurch auch bei ungünstigster Betrachtung bei den Nachbarn mit keinen  gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen ist.

 

 

5.4. Soweit die Bw eine mögliche Explosionsgefahr durch den Betrieb der Erdgastankstelle befürchten, ist festzustellen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein fachtechnisches Gutachten zu diesen Einwendungen eingeholt wurde, wonach die in Rede stehende Erdgastankstelle entsprechend den Vorgaben der ÖVGW G 97 geplant ist und damit die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Dadurch ist es gewährleistet, dass alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, um Explosionen bei Normalbetrieb ausschließen zu können.

Wenn die Bw vorbringen, dass das sicherheitstechnische Gutachten von keiner 100%igen Sicherheit ausgehe, da vom beigezogenen Amtssachverständigen in seinem Gutachten davon ausgegangen wurde, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage mit keiner Gefährdung der Nachbarn  zu rechnen ist, ist festzuhalten, dass Beurteilungsgrundlage für die Behörde nur der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage sein kann. Dem Konsensinhaber darf nicht unterstellt werden, die Betriebsanlage nicht ordnungsgemäß zu betreiben.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, diese im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten sicherheitstechnischen Gutachten sowie die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht.

 

 

5.5. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Konsensinhaberin die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten und die Betriebsanlage konsensgemäß zu betreiben hat.

Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von der Genehmigung ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf.

Der Zweck des Auflagepunktes 26. liegt darin, die Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Anlage zu schützen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage erfolgte nach Beurteilung der Lärmsituation und wurde diese aus Sicht der beteiligten Amtssachverständigen zur Wahrung der Schutzinteressen für unabdingbar gehalten. Die Einhaltung der Auflagen ist verpflichtend und liegt nicht im Ermessen der Konsensinhaberin, vielmehr wird bei Nichtbefolgung ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt.

Die O R & M GmbH wird beim fortlaufenden Betrieb der Anlage darauf ein besonderes Augenmerk zu legen haben und die jeweiligen Pächter der Tankstelle auch auf die Einhaltung (auch die Auflagen betreffend die bestehenden Anlagenteile, wie Waschhalle etc.) überprüfen müssen.

 

 

5.6. Was nun die Einhaltung des Auflagepunktes 26 betrifft, wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass aus technischer Sicht für die Erfüllung des Auflagenpunktes 26. eine Frist von 1 Monat als ausreichend angesehen wird. Das bedeutet, dass – ausgehend davon, dass die mündliche Verhandlung am 15.4.2009 stattgefunden hat – spätestens am 15. Mai 2009 der geforderte Schalldämpfer eingebaut sein und die entsprechenden messtechnischen Nachweise vorgelegt werden müssen. Dies wird auch von der Erstbehörde kontrolliert.

 

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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