Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 28.04.2009

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerden des 1) R alias N B A alias A, geboren am  alias , Staatsangehöriger von A, 2) R alias N H, geboren am , Staatsangehöriger von A, 3) R alias N E, geboren am , Staatsangehörige von A und 4) R alias N H geboren am , Staatsangehörige von A, (2-4) vertreten durch den Vater R alias N B A alias A, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T-N, Rechtsanwaltsbüro S und E, K R,  W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 7. und 8. April 2009 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschluss gefasst:

 

 

I.                 Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos eingestellt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG 1991, 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG,  74 Abs. 2 und 4 FPG, 46 FPG; §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 10. April 2009 eingebrachten Schriftsatz vom 9. April 2009 haben die Beschwerdeführer auf § 82 FPG gestützte Beschwerden eingebracht und erschließbar den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck als belangte Behörde angegeben.

 

2. Im angeführten Schriftsatz haben die Beschwerdeführer beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die "Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.04.2009, die Rechtswidrigkeit der Festnahme und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung der Beschwerdeführer seit 07.04.2009 feststellen und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten" auflegen möge.

 

Da sich trotz der eindeutigen Beschwerdeanträge der Begründung des Schriftsatzes und der Kostennote nicht eindeutig entnehmen ließ, ob neben der "Schubhaftbeschwerde" auch eine Maßnahmenbeschwerde auf Grund der Festnahme am 7. April 2009 und der darauf gestützten Anhaltung bis 8. April 2009 erhoben worden ist, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um entsprechende Klarstellung ersucht. 

 

3. Am 27. April 2009 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 9. April 2009 neben den "Schubhaftbeschwerden" auch Maßnahmenbeschwerden (Festnahme am 7. April 2009 und Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 8. April 2009) eingebracht worden sind. Anschließend gab der Beschwerdevertreter bekannt, dass jene Beschwerden, die sich auf die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages der belangten Behörde und der daran anschließenden Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 8. April 2009 beziehen, zurückgezogen werden. Die Beschwerden gegen den Schubhaftbescheid und der Anhaltung auf Grund dieses Bescheides würden vollinhaltlich aufrecht erhalten.  

 

4. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden, die sich auf die Festnahme am
7. April 2009 und Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 8. April 2009 bezogen haben, waren diese als gegenstandslos zu erklären. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

5. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Da die belangte Behörde nur die "kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde" beantragt hat, waren ihr schon aus diesem Grund auch keine Kosten zuzusprechen. Anzumerken ist, dass der belangten Behörde im Maßnahmebeschwerdeverfahren bis dato keine Kosten erwachsen sind. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagengebühren in Höhe von 52,80 Euro (4 x 13,20 Euro für die Eingabe) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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