Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163121/10/Ki/Jo

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch bezüglich der Berufung des G S, S, E H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 28. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 2008, VerkR96-18776-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 wie folgt erkannt:

 

 

I.       Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. November 2008, VwSen-163121/4/Ki/Jo, wird aufgehoben.

 

II. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. März 2008, VerkR96-18776-2007, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

III. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 52a VStG

zu II: § 66 Abs.4 AVG  iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu III: § 66 Abs.1 VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28. März 2008, VerkR96-18776-2007, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6. September 2007 um 10.40 Uhr als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg aufweist, in der Gemeinde Vöcklamarkt, B1 Wienerstraße, bei km 258.000, Fahrtrichtung Wien, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr" nicht beachtet und über ihn eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis, welche im Wesentlichen verfassungsrechtliche Aspekte zum Inhalt hatte, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 28. November 2008, VwSen-163121/4/Ki/Jo, als unbegründet abgewiesen.

 

Eine nachprüfende Recherche hat nunmehr ergeben, dass der vorgeworfene Tatort (Strkm 258.000 der B1) nicht vom örtlichen Geltungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-11156-1-2006, (Strkm 258,543 bis 266,216) erfasst ist. Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – bezogen auf die Tatörtlichkeit - nicht begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat dies zur Folge, dass die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hatte.

Durch die Bestätigung des Schuldspruches in der Berufungsentscheidung vom 28. November 2008 wurde aus den oben dargelegten Gründen das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers offenkundig verletzt, weshalb, da gegen diese Entscheidung keine Berufung mehr möglich ist, eine Aufhebung dieser Entscheidung gemäß § 52a Abs.1 VStG geboten war.

 

Hingewiesen wird auf § 52a Abs.2 VStG, wonach allfällige Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen sind.

 

Zu III.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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