Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163963/3/Sch/Ps

Linz, 23.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau P H, geb. am    , R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 2009, Zl. VerkR96-5533-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 2009, Zl. VerkR96-5533-2008, wurde über Frau P-H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil sie am 26. August 2008 um 18.00 Uhr in der Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet, Poststraße – Harterfeldstraße, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen     nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des KFG 1967 eingehalten wurden, da sie nicht dafür gesorgt habe, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 150 cm und größer waren, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen (Anzahl der Kinder: 1).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich eines vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vor Abfassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass die Kreuzung Poststraße/Wegscheider Straße/Harterfeldstraße in Leonding als Kreisverkehr ausgestaltet ist. Von der Poststraße kommend passiert man den Kreisverkehr und gelangt richtungsbeibehaltend in die Harterfeldstraße. Linksseitig nach dem Kreisverkehr sind die Häuser Harterfeldstraße 1 und 3 situiert. Die Entfernung zwischen Kreuzung und den erwähnten Häusern beträgt nur wenige Meter.

 

Wenn sich die Berufungswerberin nun dahingehend verantwortet, ihr Kind habe den Sicherheitsgurt offenkundig entgegen ihren Anweisungen gelöst, wofür man sie unter Anwendung eines vertretbaren Sorgfaltsmaßstabes nicht zur Verantwortung ziehen könne, so kann ihr anlässlich der Gegebenheiten nicht entgegen getreten werden. Zumal Gegenteiliges nicht erwiesen ist, insbesondere nicht, dass das Kind während der Fahrt schon längere Zeit nicht angegurtet gewesen wäre, kann nur die Sachverhaltsvariante als gegeben angesehen werden, wonach das Kind von der Meldungslegerin beim Passieren des erwähnten Kreisverkehrs als nicht angegurtet wahrgenommen wurde. Hatte es sich dort oder unmittelbar davor abgegurtet, hätte die Berufungswerberin kaum eine Möglichkeit gehabt, sogleich einzugreifen. Beim Passieren eines Kreisverkehrs wird einem Fahrzeuglenker eine beträchtliche Aufmerksamkeit für das Verkehrs­geschehen abverlangt, sodass hier kaum eine Möglichkeit besteht, sich auf das Verhalten eines Kindes auf dem Rücksitz zu konzentrieren. Kurz danach ist schon die Anhaltung erfolgt, sodass der Berufungswerberin faktisch keine Zeit geblieben war, auf das Kind entweder verbal einzuwirken oder anzuhalten und selbst den Sicherheits­gurt wieder zu schließen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vermag angesichts der hier gegebenen Sachlage von einem Verschulden der Berufungswerberin in verwaltungsstrafrechtlich relevantem Sinn nicht auszugehen, sodass mit der Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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