Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100224/2/Weg/Ri

Linz, 04.12.1991

VwSen - 100224/2/Weg/Ri Linz, am 4.Dezember 1991 DVR.0690392 S St, S; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der St S vom 8.10.1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. August 1991, VerkR96/21912/1990/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. August 1991, VerkR96/21912/1990/Ga, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese am 6. August 1990 um 14.20 Uhr in W, vor dem Haus X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen stark gehbehinderte Personen - das Fahrzeug abgestellt hat, obwohl an diesem Fahrzeug kein Behindertenausweis angebracht war. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren ein Betrag von 50 S vorgeschrieben.

2. Dieses Straferkenntnis wurde - wie dem diesbezüglichen Rückschein zu entnehmen ist - von Frau St S am 18. September 1990 eigenhändig übernommen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1991, welches am selben Tag dem Postweg übergeben wurde und welches am 10. Oktober 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau einlangte, hat die Beschuldigte gegen das zitierte Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war dieser Entsprechung zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Damit endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. Oktober 1991.

Das am 8. Oktober 1991 dem Postweg übergebene Berufungsschreiben ist sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die durch Gesetz festgesetzten Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, eine vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

zu II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6