Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163999/2/Sch/Ps

Linz, 28.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am    , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-3503-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-3503-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen     der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage vom 15. Oktober 2008 nicht Auskunft darüber erteilt habe oder auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können, wer das angeführte Kfz am 26. Juli 2008 um 14.15 Uhr in Mauthausen auf der B123 bei Strkm. 6,350 in Richtung Obenberg gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des eingangs angeführten Kfz gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges zu einem im Schreiben angeführten bestimmten Zeitpunkt bekanntzugeben. Diese Aufforderung ist laut entsprechendem Postrückschein am 17. Oktober 2008 von der Mutter des Berufungswerbers übernommen worden.

 

Da von der Behörde keine Zustellung zu eigenen Handen angeordnet war, konnte eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 Zustellgesetz erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung kann an der Abgabestelle eine Ersatzzustellung erfolgen, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und zur Annahme bereit ist.

 

Vom Berufungswerber wurde zu keinem Zeitpunkt des erstbehördlichen Verfahrens, aber auch nicht in der Berufungsschrift, behauptet, dass bei ihm im Zeitraum der Ersatzzustellung eine Ortsabwesenheit vorgelegen gewesen wäre. Damit konnte die Erstbehörde von der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges ausgehen.

 

Diese hat in der Folge eine mit 24. November 2008 datierte Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen, diese wurde vom Berufungswerber rechtzeitig mit der Behauptung beeinsprucht: "Diese Aufforderung habe ich nicht bekommen.".

 

Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. Jänner 2009, wiederum im Wege einer Ersatzzustellung zugestellt, hat der Berufungswerber nicht reagiert, sodann hat die Erstbehörde das nunmehr verfahrens­gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Auch hier erschöpft sich die Berufung dahin, dass ausgeführt wird: "Wie gesagt habe ich die Aufforderung nicht bekommen.".

 

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Ersatzzustellung ist zu bemerken, dass es hiebei auf die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 16 Zustellgesetz ankommt, nicht aber darauf, ob und wann der Berufungswerber das Poststück tatsächlich in die Hände bekommen hat. Im gegenständlichen Fall deutet nichts auf eine mangelhafte Ersatzzustellung hin, sodass mit der Übernahme der Aufforderung durch die Mutter des Berufungswerbers die gesetzliche Frist zur Auskunftserteilung, im Falle eines schriftlichen Verlangens sind dies zwei Wochen, zu laufen begonnen hat. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, sodass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 seitens des Berufungswerbers vorlag.

 

Zur Strafbemessung:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Der Strafrahmen für derartige Delikte reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von lediglich 80 Euro kann daher von vornherein schon nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgrund, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommt.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Genannten war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Kfz ist, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, jedenfalls Geldstrafen im noch geringfügigen Bereich, wie hier, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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