Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522215/8/Sch/Bb/Ps

Linz, 24.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung von Frau T H, geb.    , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K Z, H, vom 2. März 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 10. Februar 2009, GZ VerkR21-116-2009/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse A bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 10. Februar 2009, GZ VerkR21-116-2009/LL, Frau T-H (der Berufungswerberin) die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch) gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und sie gleichzeitig aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und auf Grund dieser nunmehr feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine Verhandlung auch von keiner Verfahrenspartei beantragt (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von neun Monaten (im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist gemäß § 4c Abs.2 FSG der Führerscheinbesitzer neun Monate (im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz vorzugehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz ist, wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder dabei die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Berufungswerberin wurde am 6. September 2007 von der Bundespolizeidirektion Wels unter Zl.     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt. Nachdem sie trotz Setzung der gesetzlichen festgelegten Nachfristen die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A (das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch) nicht - bis spätestens 6. Februar 2009 - absolviert hat, wurde der nunmehr angefochtene Entziehungsbescheid vom 10. Februar 2009 erlassen.

 

Laut Urkunde des ÖAMTC Marchtrenk vom 15. April 2009 hat die Berufungswerberin mittlerweile die fehlende Stufe der Mehrphasenausbildung, nämlich das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch, absolviert, sodass sie die Mehrphasenausbildung für die Klasse A abgeschlossen hat und somit nunmehr auch der Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung weggefallen ist.

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden hat, war der Berufung Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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