Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522243/5/Ki/Jo

Linz, 24.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn L S, A, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, W, T, vom 23. März 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2009, VerkR08-277.466, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen t Führerschein nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 15 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag des Berufungswerbers vom 19. Juni 2008 auf Ausstellung eines neuen Führerscheines für die Klassen B, C, D, EzB, EzC1, EzC und EzD aufgrund der am 16. April 2008 in T erteilten EWR-Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D, BE, CE und DE abgewiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die nachstehende mit Schriftsatz vom 23. März 2009 eingebrachte Berufung:

 

"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Bescheid vom 26.02.09, GZ: VerkR08 - 277.466, der Antrag vom 19.06.08 auf Ausstellung eines neuen Füh­rerscheines für die Klassen B, C, D, EzB, EzCl, EzC, EzD aufgrund der am 16.04.08 in T erteilten EWR-Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D, BE, CE und DE abgewiesen.

 

In der Begründung führt die Behörde an, dass gemäß § 15 Abs. 3 FSG der Be­sitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung ei­nes neuen Führerscheines beantragen kann, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5/1/1) nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setze voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs ge­habt hat, weil nur in diesem Fall ein Verlegen nach Österreich möglich ist. Es wurde dazu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.06 verwiesen.

 

Der Antragsteller sei jedoch durchgehend in Österreich gemeldet und habe „auch selber nicht behauptet", dass er sich während der Zeit der Führerschein­ausbildung über längere Zeit in T aufgehalten hätte.

 

Unter diesen Umständen komme der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich entscheidende Bedeutung zu. Er habe den Hauptwohnsitz in Österreich nie auf­gegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins aufgrund der in T erworbenen Lenkberechtigung sei daher gemäß § 15 Abs. 3 FSG nicht möglich und der Antrag daher abzuweisen gewesen.

 

Der angeführte Bescheid wurde dem Betroffenen am 11.03.09 zugestellt. Sohin innerhalb offener Frist wird dagegen das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

erhoben.

 

Der angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellun­gen, sowie wesentlicher Verfahrensmängel bekämpft. Im Einzelnen wird dazu wie folgt ausgeführt:

 

1.)    Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Die Behörde legt im vorliegenden Fall unrichtigerweise ausschließlich die Bestimmung des § 15 Abs. 3 FSG zugrunde. Für den vorliegenden Fall ist tat­sächlich die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.06 über den Führerschein maßgeblich.

 

Gemäß Artikel 2 Punkt 1 ist zunächst unmissverständlich festgelegt, dass die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt wer­den. Auf dieses Recht kann sich der Antragsteller (unmittelbar) berufen.

 

Weiters kann gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet.

 

Nach Artikel 12 der angeführten Richtlinie („ordentlicher Wohnsitz") ist klarge­stellt, dass im Sinne dieser Richtlinie als ordentlicher Wohnsitz der Ort gilt, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheinin­haber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

 

Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Unab­hängig von der aufrechten (Haupt-)Wohnsitzmeldung in Österreich, hatte der Betroffene zur Zeit der Führerscheinausbildung enge (persönliche) Beziehungen zu T. Zwischenzeitig wurde der Lebensmittelpunkt des Antragstellers (wieder) nach Österreich verlegt und hat er mindestens 185 Tage im (letzten) Kalenderjahr auch hier gewohnt. Der vom EU-Mitgliedsstaat T ausge­stellte (gültige) Führerschein ist daher von Österreich anzuerkennen und durch die Wohnsitzverlegung ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung des gesamten Sachverhaltes hätte demgemäß unter Zugrundelegung der angeführten EU-Richtlinie der Um­tausch/Neuausstellung der in T erteilten EWR-Lenkberechtigung, wie vom Betroffenen beantragt, durchgeführt werden müssen.

 

2.)     Unrichtige und unvollständige Sachverhalts feststellungen;

 

Die Behörde stellt fest, dass sich der Betroffene seit 18.02.02 im Bundesgebiet aufhalte und seit 17.10.06 österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei seit 18.02.02 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich, im Bezirk Vöcklabruck, gemeldet. Herrn S wurde bereits mit 19.05.03 ein österreichischer Führer­schein für die Klasse B ausgestellt. Am 05.07.05 wurde die Lenkberechtigung um die Klassen Cl und C sowie F erweitert.

 

Weiters wird zutreffend festgestellt, dass Herr S am 14.04.08 in der T Republik die Lenkerprüfung für die Klassen EzC und EzD abge­legt hat. Durch das t Verkehrsministerium wurde die Echtheit des Führerscheins bestätigt.

 

Unrichtig ist vorliegend hingegen die „Feststellung" der Behörde, dass unter den vorliegenden Umständen der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich ent­scheidende Bedeutung zukomme.

 

Herr L S hat tatsächlich bereits im Jahre 2007 einen Wohnsitz in T begründet und sich im Folgenden auch überwiegend dort aufgehal­ten. Es bestanden insoweit starke persönliche Bindungen. Dies hat ihn letztlich auch veranlasst, die Lenkerprüfung für die Klasse EzC und EzD in T abzulegen. Diesbezüglich wurden jedoch von der Behörde keinerlei Feststellun­gen getroffen.

 

Richtigerweise hätte damit aber festgestellt werden müssen, dass Herr L S (jedenfalls während der Zeit der Führerscheinausbildung) über einen Wohnsitz in T verfügt hat, mindestens 185 Tage im Kalenderjahr auch dort gewohnt hat und sohin ein persönlicher Bezug des Betroffenen zum Aus­stellerland des Führerscheines (T) gegeben ist.

 

Des Weiteren hätte festgestellt werden müssen, dass der Antragsteller nunmehr wiederum den Lebensmittelpunkt in Österreich hat,

 

Hinderungsgründe für die Ausstellung eines neuen Führerscheines in Österreich bestehen nicht. So ist beispielsweise die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstel­lers nie in Frage gestanden.

 

3.)     Verfahrensmängel:

 

Die Behörde führt an, dass Herr L S durchgehend in Österreich gemeldet war und „auch selber nicht behauptet habe", dass er sich während der Zeit der Führerscheinausbildung über längere Zeit in T aufgehalten hätte.

 

Gemäß Artikel 2 Punkt 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 20.12.06 über den Führerschein ist eindeutig festge­legt, dass die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig an­erkannt werden. Dieses Recht, auf das sich der Betroffene unmittelbar berufen kann, muss bei der Prüfung im Vordergrund stehen.

 

Von Herrn L wurden auch alle Nachweise beigebracht, die die Richtig­keit des in der T Republik ausgestellten Führerscheines dokumen­tieren. Nach den Feststellungen der Behörde wurde die Echtheit des Führer­scheines durch das t Verkehrsministerium bestätigt.

 

Zudem wurden von Herrn S der Behörde auch alle geforderten Unterlagen zum Nachweis des (früheren) Wohnsitzes in T bzw. seines persönli­chen Bezuges zum Ausstellerland vorgelegt.

 

Der Antragsteller ist seinen „Beweispflichten" insoweit umfassend nachge­kommen.

 

Bei diesbezüglichen „Bedenken" bezüglich des Wohnsitzes wäre es somit an der Behörde gelegen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Es wurden jedoch offen­kundig keine weitergehenden Ermittlungen durch die Behörde geführt, sondern pauschal und insoweit unsubstantiiert lediglich auf die durchgehende Meldung des Hauptwohnsitzes in Österreich verwiesen. Richtigerweise hätte jedoch die Behörde prüfen müssen, ob der Betroffene zur Zeit der Führerscheinausbildung enge (persönliche) Beziehungen zu T hatte.

 

Das Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeb­lichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen zur Klärung des Sachverhaltes benötigt wer­den, durchzuführen (siehe Vw-Sammlung 5466A).

 

Im Besonderen erfolgte in diesem Zusammenhang auch keinerlei Vorhalt an den Antragsteller. Hätte die Behörde Herrn L S zur Beibringung ent­sprechender Beweise über den von Ihr als letztlich maßgeblich erachteten Sach­verhalt aufgefordert, so hätte dieser wohl entsprechende konkrete „Behauptun­gen" aufstellen (obwohl die zugrunde liegende Antragstellung an sich natürlich eine „entsprechende Behauptung" schon per se inkludiert) und Nachweise bei­bringen können, insbesondere auch dafür, dass er sich in der Zeit der Führer­scheinausbildung über längere Zeit durchgehend in T aufgehalten hat. Es ist insoweit eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehöres im Sinne des § 43 Abs. 3 AVG zu rügen. Damit liegt schon ein schwerwiegen­der Verfahrensmangel vor.

 

Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967, 47/66).

 

Bezieht die belangte Behörde andererseits in ihre rechtliche Würdigung Sach­verhaltselemente ein, die - wie im vorliegenden Fall - dem Beschwerdeführer vorher nicht bekannt waren (mangels eines entsprechenden Vorhaltes), so ver­stößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungs­verbot" (siehe E 23.02.1993, 91/08/0142).

 

Hätte die Behörde ein umfassendes und fehlerfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie zu einem anderen Bescheidergebnis - im Sinne des Antragstellers - gelangen müssen.

Es werden daher nachstehende

Berufungsanträge

gestellt:

 

Die Rechtsmittelbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anbe­raumen und den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 26.02.09, GZ: VerkR08 -277.466, aufheben und aussprechen, dass der Antrag des Herrn L S vom 19.06.08 auf Ausstellung eines neuen Führerscheines für die Klassen B, C, D, EzB, EzCl, EzC, EzD aufgrund der am 16.04.08 in T erteil­ten EWR-Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D, BE, CE und DE bewilligt wird.

 

In eventu

 

möge der angeführte Bescheid der BH Vöcklabruck behoben und die Rechtssa­che zur Durchführung eines weiteren/neuen Ermittlungsverfahrens und Ausstel­lung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen werden."

 

 

2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie – entsprechend dem Antrag des Herrn S – Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen erwarb der Berufungswerber am 16. April 2008 in T zusätzlich zu der schon bestehenden Lenkberechtigung für die Klassen B, C, C1 und F, für welche ein österreichischer Führerschein ausgestellt war, eine Lenkberechtigung für die Klassen D, BE, CE und DE. Aus diesem Grunde wurde ihm ein t Führerschein ausgestellt. Am 19. Juni 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Ausstellung eines neuen (österreichischen) Führerscheines aufgrund der in T erteilten Lenkberechtigung.

 

Laut einer Auskunft des Verkehrsministeriums der T Republik vom 14. August 2008 gibt es unter anderem eine Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der T Republik und es habe Herr S eine am 30. März 2008 unterzeichnete Ehrenerklärung darüber hinzugefügt, dass er sich auf dem Gebiet der T Republik 185 Tage aufhielt. Laut österreichischem Melderegister ist er aber auch seit dem Jahr 2002 mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet (zum Zeitpunkt der Erteilung der t Lenkberechtigung seit 21. Dezember 2006 in A, W).

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Herr S den Wohnsitz in Österreich. Es handle sich um eine Wohnung und er lebe dort mit seiner Familie (Frau und Kinder). Er sei bei einem österreichischen Transportunternehmen beschäftigt und in ganz Österreich unterwegs gewesen. In Freistadt habe er eine Bekannte gehabt, welche in T wohnte. Er habe teilweise mit dieser Bekannten zusammen in T gewohnt, sei aber auch regelmäßig zu seiner Familie nach A zurückgekehrt. Die Ausbildung für die Führerscheinklassen D und E sei in T billiger gewesen, weshalb er die Ausbildung über Vermittlung seiner Bekannten in T absolviert hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25. April 2006, 2006/11/0022).

 

Der Berufungswerber war jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf das seit  21. Dezember 2006 andauernde Bestehen des aktuellen Wohnsitzes bzw. auch die familiäre Situation eine persönliche Bindung dorthin gegeben ist. Andererseits übte er keine berufliche Tätigkeit in T und auch die – behaupteten - engen persönlichen Beziehungen zu T können nicht nachvollzogen werden. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz – insbesondere auch in Anbetracht der familiären Situation - entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in T erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht zulässig, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.

 

Ausdrücklich festgestellt wird, dass, solange Herr S die rechtlichen Voraussetzungen (Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche und fachliche Eignung) für die jeweiligen Klassen der erteilten Lenkberechtigung erfüllt, diese natürlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, in Österreich unmittelbar anzuerkennen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Umschreibung eines in einem EWR-Staat erworbenen FS nur zulässig, wenn danach erst in Österreich Wohnsitz begründet wurde; § 15 Abs.3 FSG;

 

 

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