Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163690/2/Fra/Se

Linz, 27.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des R B, M, 41 N, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. November 2008, VerkR96-2598-2008, wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 350 Euro herabgesetzt; falls diese uneinbringlich ist, wir eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10% der neu bemessenen Strafe (35 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37a leg.cit. eine Geldstrafe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt, weil er am 12.10.2008 um 16.25 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 35,250 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu prüfen ist, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein Verstoß gegeben § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festzusetzen, bleiben unberührt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw (monatliches Einkommen 1.300 Euro, Sorgepflicht für ein Kind, Privatkonkurs) eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich jedoch aus folgenden Gründen:

Der Bw weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO 1960, dem KFG 1967 und dem FSG auf. Eine Vormerkung nach der StVO 1960, nämlich eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO ist einschlägig, daher als erschwerend zu werten. Die nunmehr verhängte Strafe scheint auch aus präventiven Gründen geboten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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