Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100227/3/Fra/Kf

Linz, 21.11.1991

VwSen - 100227/3/Fra/Kf Linz, am 21.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des J H, P, gegen die mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 1991, Zl. VerkR96/5777/1991-Or, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 1 Woche herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrag zum Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 1991, VerkR96/5777/1991-Or, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 20. September 1991 um 23.35 Uhr in L, P.platz, den PKW, Renault 11, vom P.platz , Richtung K.gasse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

1.2. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 1.000 S - d.s. 10 % der Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zur Zahlung eines Betrages von 10 S als Ersatz der Barauslagen für die Alkomatuntersuchung verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen folgendes aus:

Die genaue Kenntnis des Ablaufes seiner Übertretung lasse erkennen, daß er weder unverantwortlich, rücksichtslos oder gemeingefährlich gehandelt habe, sondern sein Verhalten innerhalb des Tatherganges doch so weit Verantwortung zeige, daß sein Ersuchen um Milderung des Strafausmaßes gerechtfertigt erscheine. Nach Darstellung des genauen Tatherganges bringt der Berufungswerber zu seinem Antrag um Reduzierung des Strafausmaßes in concreto folgende Gründe vor:

a) Er sei von den Polizeibeamten nicht deshalb gestoppt worden, weil sein Fahrverhalten eine Alkoholbeeinträchtigung vermuten ließe (Zitat eines Streifenbeamten: "Wären Sie weitergefahren, hätten wir keinen Grund gehabt, Sie zu kontrollieren").

b) Er habe ganz im Gegensatz zu jemanden, welcher im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nehmen wolle und dabei ertappt werde, ganz klar zu erkennen gegeben, daß er das Fahrzeug nicht weiter zu lenken beabsichtigte.

c) Es sei niemand gefährdet, nichts beschädigt und niemand behindert worden.

d) Es sei das erste Mal, daß er wegen dieses Deliktes bestraft werde und die Abnahme des Führerscheines auf vier Wochen sei für ihn tatsächlich ein "heilsamer" Schock gewesen.

e) Er habe vier schulpflichtige Kinder, wovon zwei eine höhere Schule besuchen, sodaß die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von 10.000 S eine große finanzielle Belastung darstellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektiven Kriterium sind auch verschiedene Kriterien der subjektiven Tatseite zu erörtern (§ 19 Abs.2 VStG i.V.m. §§ 32 bis 35 StGB). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigen zu berücksichtigen.

3.2. Für Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen 8.000 S bis 50.000 S (§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960).

3.3. Wenn die Erstbehörde unter Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien eine Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens verhängt hat, kann ihr grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" handelt, d.h., daß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbild (nämlich: Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand) in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Bezüglich dieses Ungehorsamsdeliktes besteht gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG eine Schuldvermutung zu Lasten des Täters, wenn er nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S ist davon auszugehen, daß die Erstbehörde kein besonders gravierendes Verschulden, welches - wie ausgeführt - evident vorliegt, angenommen hat; als mildernd hat sie zudem die Kürze der Fahrtstrecke gewertet. Die verhängte Geldstrafe scheint auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Übertretung, welcher sich im Strafrahmen widerspiegelt, nicht überhöht; ebenso wurden die aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt.

3.4. Der Erstbehörde ist jedoch insoweit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung unterlaufen, als sie "das Lenken eines PKW's in diesem Zustand" als erschwerend gewertet hat. Damit hat sie gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Dieses besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt das verpöhnte Verhalten im "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand". Es kann daher dieses Verhalten nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden.

Zusammenfassend war daher aufgrund der oben angeführten Erwägungen die verhängte Geldstrafe auf das Mindestmaß herabzusetzen.

4. Sollte dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, so hat er gemäß § 54b Abs.3 die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen.

5. Die eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Ein ausdrückliches Verlangen auf Anberaumung einer Verhandlung wurde nicht gestellt. Es konnte daher gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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