Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164066/5/Br/RSt

Linz, 29.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B J, B, 40 T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 30. Jänner 2009, Zl. VerkR96-24490-2007/Pos, nach der am 29. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 1.) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Punkt 2) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis im Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II.     Im Punkt 1.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 2.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten € 28,-- als Kosten für das Berufungsverfahren (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurden mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b und § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von je 140 Euro und je 48 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde,

1.) es als Lenker des angeführten Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen zu haben, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist.

2.) es als Lenker des angeführten Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen zu haben, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Tatort:         Gemeinde Traun, Tischlerstraße, auf Höhe Haus

Tatzeit:        06.03.2007, zwischen 09:10 Uhr und 09:20 Uhr

Fahrzeug:      Kennzeichen LL, Personenkraftwagen M1

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 16.03.2007 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 28.06.2007 wurden Sie aufgefordert, sich für die Ihnen vorgeworfenen Übertretungen zu rechtfertigen.

 

Am 24.07.2007 erschienen Sie vor der Behörde und rechtfertigten sich wie folgt:

 

"Ich bestreite die mir vorgeworfene Übertretung der Fahrerflucht. Aufgrund der im Akt einliegenden Fotos ist für mich eindeutig erkennbar, dass die Schäden nicht durch mein Fahrzeug verursacht wurden. Es ist unmöglich, dass ich den angeführten Betonpfeiler verschoben habe, mein Fahrzeug müsste dann schwerere Beschädigungen aufweisen und ich wäre mit Sicherheit verletzt worden. Die Schäden am PKW stammen von einem Unfall, den Herr E C vor einiger Zeit aufgrund eines Reifenplatzers hatte. Ich wurde auch mit Sicherheit nicht mit Blaulicht verfolgt, da ich in diesem Fall natürlich sofort angehalten hätte. Weiters merke ich an, dass es sich bei der angeführten Stelle nicht um die Christigasse handelt, somit auch ein falscher Tatort vorliegt. Ich fühle mich daher in diesen beiden Punkten keiner Verwaltungsübertretung schuldig."

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurden die beiden Zeugen, Rev.Insp. G und Insp. E, vorgeladen.

 

Rev.lnsp. G tätigte anlässlich seiner Einvernahme am 31.07.200/ folgende Aussage:

 

"Zum ggstl. Sachverhalt befragt gebe ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid an, dass ich die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrechterhalte. Ich und mein Kollege, Insp. F E, befanden uns im Kreuzungsbereich Christigasse / Tischlerstraße, als wir unweit von uns entfernt, einen lauten Knall und splitterndes Holz hören konnten und dabei den PKW, Mitsubishi, LL, in Richtung J-Straße in Schlangenlinien fahren sahen.

Beim Unfallort handelt es sich nicht um die Christigasse, sondern um die Tischlerstraße, auf Höhe Haus Nr..

Da es sich um eine Einbahn handelt und dieses als einziges Fahrzeug dort wahrgenommen wurde, wurde sofort die Verfolgung aufgenommen.

Das Fahrzeug wurde schließlich im Kreuzungsbereich Schulstraße / Linzerstraße abgestellt vorgefunden. Wir warteten schließlich ca. 15 Minuten bis der Lenker, Herr B J, zum Fahrzeug kam, wobei offensichtlich war, dass sich Herr J in einem fahruntauglichen Zustand befand, wie dies auch durch eine Untersuchung nachgewiesen wurde.

Er machte auch bei Ansprache durch die Beamten einen verwirrten Eindruck und ging auch auf die Fragen der erhebenden Beamten kaum ein.

Im Übrigen wird auch auf die Anzeige verwiesen, wonach an der Unfallstelle vorgefundene Scherben eindeutig dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden konnten."

 

Mit Schreiben vom 02.08.2007 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht, mit dem Ihnen gleichzeitig auch der korrekte Tatort angelastet wurde. Es wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

 

Am 21.08.2007 wurde der zweite Zeuge, Insp. E, einvernommen, der Folgendes aussagte:

 

"Mit dem Sachverhalt vertraut gemacht und nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid gebe ich an, dass die Anzeige vollinhaltlich aufrechterhalten bleibt. Zum Zeitpunkt der Übertretung hatte ich mit Kollegen Revlnsp. G gerade eine Amtshandlung in der Tischlerstraße und als wir zu Fuß zu unserem Fahrzeug gingen und ins Fahrzeug einsteigen wollten, welches wir im Bereich der Kreuzung Tischlerstraße / Christigasse abgestellt hatten, hörten wir einen lauten Knall. Wir liefen sofort ein paar Schritte zurück und sahen in der Tischlerstraße einen silbernen Mitsubishi mit dem pol.KZ. LL in Richtung Roithner-Straße fahren. Dieser PKW war der einzige Wagen in der Nähe des Unfallortes. Ich kann daher mit Sicherheit sagen, dass der Unfall durch dieses Fahrzeug verursacht wurde. Wir nahmen daraufhin sofort mit unserem Fahrzeug - unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn - die Verfolgung auf. Ob der Beschuldigte uns wahrgenommen hat kann ich nicht mit Sicherheit sagen, jedoch muss er das Folgetonhorn wahrgenommen haben. Aufgrund der Straßenverzweigungen haben wir dann das Fahrzeug aus den Augen verloren und sind die Straßen abgefahren. Nachdem wir das Fahrzeug im Kreuzungsbereich Schulstraße / Linzerstraße abgestellt vorgefunden haben, haben wir auf den Lenker gewartet. Dieser traf dann auch nach ca. 15 min. ein und wollte sein Fahrzeug in Bewegung setzen. Daraufhin schnitten wir ihm mit dem Dienstwagen den Weg ab und forderten den Lenker, B J, aufgrund seines verwirrten Eindruckes zu einem Alko-Vortest auf. Dieser verlief negativ. Jedoch war aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine Fahruntauglichkeit zu erkennen. Dies wurde dann auch von der Amtsärztin nachgewiesen. Zum Unfall befragt, gab Hr. J an, von diesem nichts bemerkt zu haben. Aufgrund der Schäden am Fahrzeug ist jedoch eindeutig erkennbar, dass der Unfall vom Lenker des Mitsubishi verursacht wurde. Außerdem konnten Scherben, welche am Unfallort vorgefunden wurden, eindeutig dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden.

Zum Tatort darf noch gesagt werden, dass dieser in der Tischlerstraße, jedoch auf Höhe des Hauses Christigasse  war."

 

Diese Zeugenaussage wurde Ihnen mit Schreiben vom 08.01.2008 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

§ 4 Abs.5 StVO zu Folge haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Sie haben am 24.07.2008 als Rechtfertigung lediglich angeben, dass die Schäden nicht durch Ihr Fahrzeug verursacht worden sein könnten und die Schäden an Ihrem PKW von einem anderen Unfall stammen würden. Diesbezüglich wird auf die Zeugenaussage der Polizisten verwiesen, wonach die an der Unfallstelle vorgefundenen Scherben eindeutig Ihrem Fahrzeug zugeordnet werden konnten.

 

Da Sie in Ihrer Rechtfertigung nicht angeführt haben, den Unfall nicht bemerkt zu haben, erscheint es für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Einkommen: 9,01 € täglich Pensionsvorschuss;

Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Strafmildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, diesen Unfall gar nicht verursacht haben zu können, da er, falls er diesen Betonblock angefahren und verschoben hätte, am Fahrzeug ein beträchtlicher Schaden entstanden wäre und er starke Verletzungen davon getragen hätte. Außerdem wäre der Fahrerairbag aufgegangen.

Was die Verfolgung der Polizei mit Blaulicht und Folgetonhorn betrifft, so wäre ich natürlich sofort stehen geblieben.

Den gleichzeitig mit diesem Berufungsvorbringen gestellten Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zog der Berufungswerber nach Belehrung über die Sach- u. Rechtslage zurück.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger und der Berufungswerber als Beschuldigter.

 

 

4. Die Faktenlage laut Anzeige: Code

Am 6.3.2007 ist es um etwa 09:15 Uhr, in Traun, auf Höhe des Hauses Christelgasse  / Tischlerstraße  zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei der Pkw mit dem Kennzeichen LL offenkundig wegen eines Fahrfehlers links von der Fahrlinie abkam und offenkundig gegen einen Gartenzaun und vermeintlich auch gegen einen dort befindlichen Betonsockel stieß. Der Zaun wurde dadurch schwer beschädigt. Dieser Vorfall wurde von den in der Nähe als Fußstreife unterwegs befindlichen Polizeibeamten, RI G u. Insp. E gemacht.

Der Lenker setzte in der Folge seine Fahrt fort, wobei das beschädigte Fahrzeug kurze Zeit später im Bereich der Linzerstraße  abgestellt vorgefunden werden konnte. Um 09:41 Uhr torkelte der Berufungswerber von der Ordination Dr. K kommend zum Unfallfahrzeug und nahm dieses in Betrieb. Er wurde folglich gestoppt und einer Lenker u. Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Berufungswerber befand sich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und war offenkundig nicht fahrtauglich. Er bestritt von einem Unfallereignis etwas mitbekommen zu haben.

Die sicher gestellten Scherben passten jedoch zum Schadensbild des genannten Fahrzeuges. Der Anzeige findet sich auch eine Fotodokumentation angeschlossen.

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung auf der Polizeiinspektion Traun räumte der Berufungswerber ein, in der Wohnung seines Freund C, während dieser geschlafen habe, kurz vor 09:00 Uhr den Fahrzeugschlüssel an sich genommen zu haben und mit dessen Pkw weggefahren zu sein. Wegen seiner Krankheit habe er starke Medikamente eingenommen gehabt. Von diesem Verkehrsunfall habe er nichts mitbekommen.

Nach dem Arztbesuch sei er von der Polizei ob des Unfallereignisses konfrontiert worden. Als er vom Arzt kommend zum Auto gegangen sei habe er auch den linksseitigen Schaden festgestellt, sich diesbezüglich aber nichts gedacht, weil das Auto sowieso rundherum beschädigt gewesen sei. Der Schaden links am Fahrzeug sei bei einem Reifenplatz vier Wochen vorher entstanden welcher dem Fahrzeugeigentümer passierte.

Gegenüber dem Geschädigtem habe er, so in der Niederschrift abschließend noch auf der Polizeiinspektion die Möglichkeit gehabt zu sprechen, er habe sich beim Geschädigten S entschuldigen können und habe diesem eine Schadensgutmachung angeboten.

 

 

4.1. Über den Berufungswerber wurden nach niederschriftlicher Vernehmung am 24.7.2007 und dem anschließend mündlich verkündeten Straferkenntnis wegen dieses Vorfalls nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 58 Abs.1 StVO 1960 und § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG zwei Geldstrafen in Höhe von € 150,-- und  € 730,-- ausgesprochen.

Anlässlich dieser Niederschrift bestritt der Berufungswerber das Unfallereignis und die in Verbindung damit ihm zur Last gelegte Fahrerflucht. Es wäre unmöglich, dass der Betonpfeiler verschoben worden wäre. In diesem Fall müsste ein anderes Schadensbild und wohl auch erhebliche Verletzungen seiner Person einhergegangen sein. Die Schäden an dem von ihm gelenkten Fahrzeug stammten vom Reifenplatzer eine Woche vor. Damals lenkte der Zulassungsbesitzer C. Er sei auch mit Sicherheit nicht mit Blaulicht verfolgt worden. In diesem Fall hätte er sofort angehalten.

Er fühle sich in diesem Punkt keiner Verwaltungsübertretung schuldig.

Am 31.7.2007 wurde in diesem Zusammenhang auch RInsp. G zeugenschaftlich einvernommen.

Er gab an, sich zur fraglichen Zeit gemeinsam mit Insp. E im Kreuzungsbereich Christlgasse / Tischerlagasse befunden zu haben, als er einen lauten Knall und splitterndes Holz wahrgenommen habe. In unmittelbarer Folge habe er den Mitsubishi mit dem Kennzeichen LL in Richtung Joh.- Roithner-Straße in Schlangenlinie davonfahren gesehen. Es sei dann sofort die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufgenommen worden. Eine viertel Stunde später sei dieses in der Schulstraße / Linzerstraße abgestellt aufgefunden worden. Nach Zuwarten bei diesem Fahrzeug von etwa einer viertel Stunde sei den der Berufungswerber zum Fahrzeug gekommen.

Dieses Beweisergebnis wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 2.8.2007, zugestellt durch Hinterlegung am 10.8.2007 zur Kenntnis gebracht.

Am 21.8.2007 wurde auch noch Insp. E als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Dieser bestätigt im Ergebnis die Angaben des RInsp. G im vollem Umfang, wobei er ergänzt, dass die Nachfahrt mit Blaulicht und Folgetonhorn erfolgte, wobei der Lenker des Mitsubishi wohl letztes hätte wahrnehmen müssen. Nach Warten am abgestellten Fahrzeug wurde beim Berufungswerber als vermutlichen Lenker ein Alkotest mit dem Ergebnis 0,0 mg/l durchgeführt. Seine Fahruntauglichkeit war jedoch offenkundig. Am Unfallort konnten Scherben vorgefunden werden, welche eindeutig vom Mitsubishi stammten.

Am 8.1.2008 wurde schließlich dem Berufungswerber nochmals eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, wobei zu bemerken ist, dass zwischenzeitig der Akt fast 1 ½ Jahr nicht bewegt worden sein dürfte.

 

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumt der Berufungswerber die Beschädigung des Lattenzaunes ein, vermeint jedoch den Betonblock wohl kaum verschoben haben zu können. Dies unter Hinweis auf das Schadensbild am Fahrzeug. Dass er den Vorfall nicht bemerkt habe begründet der Berufungswerber mit seiner krankheitsbedingten Medikation. Er bei dieser Fahrt zum Arzt unterwegs gewesen, wobei er nach Rückkehr aus der Ordination und beim Eintreffen am Fahrzeug mit dem Unfall konfrontiert wurde. Dabei habe er die Unfallverursachung auch gegenüber den Polizeibeamten eingestanden.

Der im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger schilderte seine damalige Wahrnehmung abermals im Einklang mit den Anzeigeangaben. Die Richtigkeit dieser Angaben wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung nun auch vom Berufungswerber außer Streit gestellt. Es ist letztlich unerheblich ob (auch) ein Anstoß am Betonsockel erfolgte oder ob dieser allenfalls nur durch den Anprall am Lattenzaun verschoben wurde.

Als gesichert kann jedoch gelten, dass durch die polizeiliche Kenntnis des Unfalles das Schutzziel § 4 Abs.5 StVO durch die zwischenzeitig nicht erstattete Meldung nicht nachteilig betroffen worden sein konnte.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Da hier die Polizei selbst und unmittelbar vom Unfall Kenntnis erlangte, ist es verfehlt dem Berufungswerber zusätzlich zur verletzten Anhaltepflicht auch noch die unterbliebene Meldung an die Polizei vorzuwerfen. Da der Berufungswerber letztlich bereits eine viertel Stunde nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen wurde, scheint dieser Vorwurf insbesondere deshalb obsolet, weil innerhalb dieser Zeitspanne noch kein unnötiger Aufschub erblickbar wäre. Das er die Meldung allenfalls auch in der Folge nicht erstattet hätte, bleibt spekulativ und vor dem Hintergrund des zwischenzeitigen Aufgriffes durch die Organe der Polizei vermag darin jedenfalls keine Verletzung des Schutzzieles dieser Bestimmung erblickt werden.

Erfährt – wie in diesem Fall – die Polizei von einem Unfall, noch ehe dieser vom Meldepflichtigen gemeldet werden hätte können, würde ein Betroffener immer schon dann gegen diese Vorschrift verstoßen, wenn – aus welchen Gründen immer – die Polizei binnen weniger Minuten zufällig vom einem solchen Ereignis erfährt, ehe dieses überhaupt noch gemeldet werden hätte können. Der Meldepflicht aus eigenem Antrieb kann in einem solchen Fall zwangsläufig nicht mehr nachgekommen werden, obwohl der dahinter stehende Zweck – nämlich dem Zweitbeteiligten die Umsetzung der aus dem Unfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu erschweren (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240 u. h. Erk. v. 15.1.2008, VwSen-162821/2/Br/Ps)  – in keiner wie immer gearteten Form negativ beeinträchtigt gelten kann.

Mit Blick darauf kommt dem Rechtsmittel in diesem Punkt Berechtigung zu!

Der Vorwurf nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist aus den genannten Gründen nicht berechtigt, sodass nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen bzw. der Schuldspruch zu beheben ist.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage  für  die  Bemessung  der Strafe stets das Ausmaß der mit  der  Tat  verbundenen    Schädigung   oder  Gefährdung   derjenigen  Interessen,  deren  Schutz die Strafdrohung dient, sowie  der  Umstand,  inwieweit  die  Tat sonst nachteilige  Folgen  nach  sich  gezogen  hat.  Überdies  sind die nach  dem  Zweck  der  Strafdrohung   in   Betracht  kommenden   Erschwerungs‑  und  Milderungsgründe,  soweit  sie nicht schon  die  Strafdrohung  bestimmen,  gegeneinander  abzuwägen.  Auf   das  Ausmaß  des  Verschuldens  ist  Bedacht zu nehmen. Unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des   Verwaltungsstrafrechtes   sind   die  Bestimmungen  der  §§  32  bis   35  StGB  (Strafgesetzbuch)  sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Die Behörde erster Instanz hat hier die ihr unterlaufene überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts des hohen Tatunwertes einer derartigen Fluchtfahrt, die hier offenkundig im Umstand der fehlenden Lenkberechtigung und des die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Zustandes motiviert gewesen sein mag, ist die mit nur € 140,-- ausgesprochene Geldstrafe trotz des geringen Einkommens des Berufungswerbers immer noch als milde bemessen zu erachten. Immerhin beträgt der Strafrahmen bis zu 2.180 Euro. Dem Berufungswerber kann die letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte Tatsachengeständigkeit als Milderungsgrund gewertet werden.

Dennoch war in diesem Punkt auch das Strafausmaß zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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