Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164119/2/Br/RSt

Linz, 27.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G T, H, CH 48 M, vom 29. Jänner 2009, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2009, Zl. VerkR96-12083-2008/Pos, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber (folglich kurz: Bw) mit dem o.a. Bescheid den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-12083-2008, als verspätet zurückgewiesen. 

Dies mit der Begründung, dass Strafverfügung gemäß der im Akt einliegenden Zustellungsurkunde am 13.05.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt worden sei, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden.

Die gemäß § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu berechnende Frist endete mit Ablauf des 27.05.2008 während der Einspruch erst am 21.07.2008 bei der Behörde erster Instanz einlangte (Poststempel: 17.07.2008).

Im Schreiben des Berufungswerbers vom 20.08.2008 fanden sich keine Gründe, die die verspätete Einspruchslegung rechtfertigen würden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber  mit sinngemäß folgenden Ausführungen:

"Er beziehe sich auf das heute (29.1.2009)  mit Frau P geführte Telefonat, anlässlich dessen er eine mündliche Berufung eingelegt habe.

So habe er erklärt, dass wir jährlich ca. sechs Mal mit Hilfsgütern in Rumänien wären und dort auch noch ein Entwicklungshilfeprojekt betreuten. Sein Leiter, J R, habe letztes Jahr auch unseren PW für Fahrten nach Deutschland benützt und damit die fragliche Busse wegen Geschwindigkeitsübertretung bei Linz eingefah­ren. Weil er der Meinung gewesen sei, dass nicht der Besitzer, sondern der Fahrer für die Busse zuständig sei, habe er sie (gemeint wohl die Strafverfügung) an ihn weitergeleitet. Hätte ich er für ihn bezahlt, so wäre der erzieherische Effekt der Busse (gemeint wohl der Geldstrafe) für ihn gleich null gewesen. Nachdem er von der Behörde erfahren habe, dass die Busse nicht bezahlt worden sei, habe er ihn per Email daran gemahnt und der Behörde auch noch seine Rumänien-Adresse für eine Direktbelangung zugestellt.

Dass der schriftliche Briefverkehr mit der Behörde unter einem unglücklichen Stern gestanden sei, habe er auch bei dem vorletzten behördlichen Schreiben erfahren. Nach der Rückkehr aus Rumänien am 22.12.2008 habe sich bei der aufgelaufenen Post eine Abholungseinladung für einen eingeschriebenen Brief befunden. Als er diesen bei der Post abholen wollte, sagten man ihm, dass der Brief schon zurückgeschickt worden wäre, weil der Abholungstermin abgelaufen sei. Als er wis­sen habe wollen, woher der Brief gekommen sei und wohin er zurück geschickt worden wäre, wussten man dies nicht, sodass er sich dort nicht melden habe können. Nach einiger Zeit, er glaube nach etwa 10 Tagen habe er wieder eine Meldung erhalten, dass er bei der Polizei in der Nachbarstadt Zofingen einen Brief abholen müsse. Dies sei der vorletzte Brief von Frau S P (gemeint der Behörde erster Instanz) gewesen.

Auf sein Angebot für einen Gefängnistag anlässlich seiner nächsten Rumänienreise habe ihm die Behörde nicht geantwortet.

Da sein verpasster Einspruchtermin offenbar auch nach dem obigen Muster abgelau­fen sei, müsse man ihm wohl nochmals eine Bussenrechnung mit Einzahlungsschein (gemeint einen Strafbescheid) zustellen oder seine mündliche telefonische Berufung bei Frau P akzeptieren.

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber dem Zurückweisungsbescheid nicht mit Erfolg entgegen treten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Ergänzender Beweisaufnahmen bedurfte es ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 15. Auflage, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 13.5.2008 an dessen Wohnadresse zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin- wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte - am 27. Mai 2008. 

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 17. Juli 2008 – somit verspätet – der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

Der Bw hat im gesamten Verfahren keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen. 

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

Betreffend die Zustellung eines weiteren Zahlungsbeleges ist auf die Dispositionsmöglichkeit der Behörde erster Instanz zu verweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                         Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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