Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240661/3/BP/Se

Linz, 04.05.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des G L, vertreten durch Dr. M M Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 30. Dezember 2008, GZ. SanRB96-110-2008, wegen einer Übertretung des LMSVG, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die im erstinstanzlichen Bescheid verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 30 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 30. Dezember 2008, GZ. SanRB96-110-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, weil er es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte und somit nach außen vertretungsbefugte und strafrechtlich verantwortliche Organ der Firma H F GmbH, B L, zu vertreten habe, dass anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 3. Juli 2008 festgestellt worden sei, dass am 27. Juni 2008 125 kg "Toastschinken gerissen" an den Betrieb V T Handels Ges. mbH., L, geliefert und somit in Verkehr gesetzt worden seien, obwohl die beprobte Packung zu 956 g (Mindest­haltbar­keits­datum: 26. Juli 2008) eine Kontamination mit mesophilen aeroben Gesamtkeimzahl: 86 Mio. KBE/g sowie Milchsäurebakterien: 40 Mio. KBE/g aufgewiesen habe.

Die Probe sei für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen, daher als nicht sicher zu beurteilen und unterliege somit dem Verbot des In-Verkehrbringens.

 

Es liege daher eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z. 1 sowie § 5 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutz­gesetzes – LMSVG – BGBl. ) Nr. 13/2006 i.d.g.F. vor.  

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. November 2008 dem Bw die Tat vorgeworfen worden sei. Er habe in seiner Stellungnahme vom 22. November 2008 ausgeführt, dass die in Rede stehende Firma im Rahmen der Qualitätssicherung eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung des oben angeführten Mangels durchgeführt habe. In weiterer Folge habe der Bw den Herstellungsprozess inkl. der Kochung und den Reißprozess inkl. der anschließenden Verpackung genauer geschildert. Weiters habe er angegeben, dass zur nachhaltigen Absicherung der Produkte zusätzlich laufende Überwachungen durch akkreditierte externe Labors (Labor B in P) bzw. im Prüflabor H durchgeführt würden. Bei den monatlichen Probeentnahmen werde ein Probenkonvolut von ca. 200 Umgebungsproben und 10 Produktproben durch das Labor B entnommen. Bei keinem der Ergebnisse seien derartige Abweichungen je aufgefallen. Auch hätten die letzten Untersuchungsergebnisse vom Toastschinken, die derzeit begleitend zu den Lieferungen an das H V-T durchgeführt würden, ein gewohntes Keimbild ergeben. Kopien der Untersuchungsergebnisse seien dem Schreiben beigegeben worden.

 

Als einzige Erklärung könne sich der Bw vorstellen, dass es beim Schnittprozess zu einer Verunreinigung der Produkte durch eine Kreuzkontamination von Milchsäurebakterien verursacht durch die Salami, gekommen sei. Dahingehend seien bereits nach dem Bekanntwerden des Mangels wirksame und nachhaltige Maßnahmen zur  Vermeidung des mangels zusätzlich getroffen worden. Aus der Sicht des Bw könne es sich nur um einen Ausreißer handeln weshalb er ersuche, das Verfahren einzustellen, da von ihm alles unternommen worden sei, um solche Fehler zu verhindern.

 

Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die lebensmittelpolizeiliche Kontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans des Magistrats der Landeshauptstadt Linz sowie durch das Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittel­untersuchung Linz, zweifelsfrei erwiesen sei, was auch der Bw nicht bestreite.

 

Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG und die - hier einschlägigen - Rechtsfolgen bei Ungehorsamsdelikten.

 

Hinsichtlich des Einwandes, der Bw habe nach Bekanntwerden des Mangels wirksame und nachhaltige Maßnahmen getroffen und alles unternommen, um solche Fehler zu vermeiden, sei das für sein Verschulden im vorliegenden Fall nicht von Entscheidungsrelevanz.

 

Die Behörde gehe auf Grund der Angaben in der Rechtfertigung davon aus, dass die aufgezählten Maßnahmen erst nach Bekanntwerden der Verunreinigung Bestandteil des HCCP-Konzepts geworden seien. Dies werde auch durch die Angaben ihres Amtstierarztes bestätigt, die Firma H sei nach Kenntnis der Befunde der Ursache für die hohe Keimbelastung nachgegangen und habe festgestellt, dass auf der Schneidelinie Toastschinken nach dem Aufschneiden von Salami erfolgt sei. Salami sei mit Starterkulturen angereichert, um rasch einen niedrigen pH-Wert in der Salami durch Milchsäurebildung zu erreichen.

 

Weiters habe der Amtstierarzt festgestellt, dass von dem in Rede stehenden Unternehmen das Personal schriftlich angewiesen worden sei, ab sofort zuerst Toastschinken und dann erst Salami zu schneiden. Sollte eine dringende Produktion von Toastschinken geschnitten werden, so müssten die Schneidemaschine und das Förderband vorher gereinigt werden. Eine Desinfektion mit Alkohol (keine Milchsäure) sei im HCCP-Konzept nun vorgeschrieben worden.

 

Da das Maßnahmenpaket erst nach Bekanntwerden der Verunreinigung gesetzt worden sei, könne die Verantwortung den Bw nicht von seinem Verschulden befreien. Er hätte als Verantwortlicher dafür sorgen müssen, dass ein funktionierendes betriebsinternes Kontrollsystem vorhanden sei, um derartige Verunreinigungen des Produktes zu verhindern.

 

Auch, dass bei anderen Produktproben keine Abweichungen festgestellt worden seien, sei für das ggst. Verfahren nicht erheblich, da es sich bei der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittel­untersuchung Linz, um ein akkreditiertes Institut für Lebensmitteluntersuchung handle, welches wissenschaftlich fundierte Methoden für die Analyse der gezogenen Proben anwende und die Untersuchungsergebnisse daher nicht in Zweifel zu ziehen seien.

 

Die Behauptung des Bw, dass es sich hier um einen Ausreißer gehandelt habe, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da weitere vier Verwaltungsstrafverfahren bei ihr anhängig seien, die sich auf den Zeitraum zwischen 27. Juni 2008 und dem 4. Juli 2008 bezögen, wobei dort ebenfalls eine Kontamination von Schinken mit mesophilen aeroben Keimen und Milchsäurebakterien festgestellt worden seien.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wertet die belangte Behörde keinerlei Milderungsgründe, erschwerend jedoch einschlägige lebensmittelrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Bw.

 

Die vom Bw selbst gemachten Angaben hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflicht für 1 Kind, Nettoeinkommen von 4.400 Euro, kein Vermögen) seien bei der – angesichts eines Strafrahmens von bis zu 40.000 Euro – maßvoll vorgenommenen Strafbemessung berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. Jänner 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige, mit 21. Jänner 2009 datierte, Berufung, in der der Bw – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – das ggst. Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

 

Zunächst führt der Bw aus, dass das in Rede stehende Unternehmen im Rahmen der Qualitätssicherung eine Reihe von geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von solchen Kontaminierungen durchführe.

 

Die Produktionsprozesse und die darin getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln würden sich im Wesentlichen in zwei Hauptproduktionsprozesse gliedern. Dies sei zum einen der Herstellprozess inkl. Der Kochung und zum anderen der Reißprozess einschließlich der folgenden Verpackung.

 

Bevor der Rohstoff an der Wareneingangskontrolle die Freigabe zur Warenübernahme erhalte, müsse er die CCP1-Warenübernahme durchlaufen.

 

Bei CCP1 werde eine Reihe von Maßnahmen vorgeschaltet, um eine mögliche Einbringung verdorbener Rohstoffe ausschließen zu können; dies seien eine Überprüfung der Eingangstemperatur und die pH-Wertmessung zur Feststellung des Säuregehalts des Rohstoffes. Nach Überprüfung der Vorgabeparameter erfolge die sensorische Überprüfung; bei Gutbefund werde die Freigabe zur Produktion erteilt. Die gemessenen Daten würden in die Lieferantenbewertung einfließen und in die EDV eingegeben und anschließend zur Rückverfolgbarkeit archiviert. Nachdem der zur Produktion freigegebene Rohstoff in die Produktion eingebracht worden sei, werde er für den "Toastschinken gerissen", der Fremdkörperkontrolle unterworfen und anschließend auf die erforderliche Rohstoffspezifikation geschnitten bzw. getrimmt.

 

Danach erfahre der Rohstoff eine Ruhephase zur pH-Wertstabilisierung. Nachdem diese abgeschlossen sei, erfolge die Lakeinjektion und der Tumblerprozess, der sich über mehrere Stunden erstrecke. Nachdem auch dieser abgeschlossen sei, erfolge das Abfüllen der Toastschinkenmasse in wasserdampfundurchlässige Kunststoffdärme. Während des Abfüllens durchlaufe der Toastschinken den CCP2 – die Metalldetektion.

 

Nach Abschluss des Füllprozesses würden der Toastschinken und der Formfleischvorderschinken gekocht. Bei dieser Kochung durchlaufe der Toastschinken die CCP 6 – Kochung . die Kochtemperatur, Kochzeit und Haltezeit seien so gewählt, dass die Keimzahl wesentlich reduziert werde. Zur Absicherung des Kochprozesses laufe während der gesamten Kochdauer im Hintergrund die graphische Aufzeichnung mit bzw. sichere ein Alarmsystem, das vorzeitig auf Unregelmäßigkeiten im Kochprozess reagiere, den Kochprozess zusätzlich ab. Eine weitere und wichtige Qualitätsmaßnahme sei die rasche Abkühlung des Toastschinkens und des Formfleischvorderschinkens in einem festgelegten Zeitraster, damit die Produktsicherheit nachhaltig gewährleistet sei.

 

Nach dem Kochen / Auskühlen würden die Schinkenprodukte / Kochpökelwaren in der Regel eine Gesamtkeimzahl von weniger als 1.000 KBE/g aufweisen. Während der gesamten Produktionsprozesssteuerung würden die erforderlichen Produktdaten, die zur Rückverfolgbarkeit dienen, durch einen Mitarbeiter des akkreditierten Prüflabors der H GmbH überwacht werden.

 

Nachdem der Toastschinken den Kühlprozess CP – automatische Kühltemperaturüberwachung – durchlaufen habe und die Schnitttemperatur von max. +2° C erreicht sei, werde er über den Slicer geschnitten / gerissen und anschließend verpackt. Das Schneiden und Verpacken werde unter einwandfreien hygienischen Bedingungen durchgeführt. Dazu gebe es eine Reihe von Maßnahmen die strikt einzuhalten seien und auch überwacht würden. Dazu werde das Hygieneprogramm für Schnittprodukte eingehalten. Unter 1.0 dieses – wiedergegebenen Programms – findet sich auch ein Verbot der Parallelproduktion mit Salami.

 

Zur nachhaltigen Absicherung der Produkte würden zusätzlich laufende Überwachungen durch akkreditierte externe Labors durchgeführt werden. Dem zumeist hier tätig werdenden Labor B sei es freigestellt den Betrieb jederzeit unangemeldet zu überprüfen und die erforderlichen Hygiene- und Produktproben zu entnehmen. Zusätzlich würden noch eine Reihe von mikrobiologischen Begleitproben der hergestellten Produkte in anderen externen Labors bzw. im eigenen Prüflabor durchgeführt werden.

 

Bei den monatlichen Probeentnahmen werde ein Probenkonvolut von ca. 200 Umgebungsproben und 10 Produktproben durch das Labor B entnommen. Bei keinem der Ergebnisse seien derartige Abweichungen – wie sie die belangte Behörde vorwerfe – festgestellt worden.

 

Auch hätten die letzten Untersuchungsergebnisse des Toastschinkens, die derzeit begleitend zu den Lieferungen an das Handelshaus Vinz-Trade durchgeführt würden, ein gewohntes Keimbild gezeigt. Die Untersuchungsergebnisse seien mit der schriftlichen Stellungnahme vorgelegt worden.

 

Als einzige Erklärung sei nur vorstellbar, dass es beim Schnittprozess zu einer Verunreinigung der Produkte durch eine Kreuzkontamination von Milchsäurebakterien, verursacht durch die Salami, gekommen sein könnte. Dagegen seien bereits weitere wirksame und nachhaltige Maßnahmen getroffen worden.

 

Die vom Bw vorgenommenen Kontrollsysteme und deren Überwachung lägen weit über den notwendigen Regeln der Technik für die ggst. Produktion, und es könne sich daher nur um einen unerklärbaren Ausreißer gehandelt haben. Der Hinweis der belangten Behörde, dass diese Rechtfertigung nicht geglaubt werde, weil ein Zusammentreffen mit anderen Beanstandungen vorliege, ändere daran nichts, weil die statistische Häufigkeit nicht davon abhängig sei, dass zufälliger Weise mehrere Ausreißer in einem engen zeitlichen Zusammenhang ständen.

 

Die Andeutung der belangten Behörde, die Kontrollsysteme wären erst nach der ggst. Beanstandung eingeführt worden, sei eine unzutreffende Unterstellung.

 

Die in Rede stehende Firma weise in ihrer Produktion einen äußerst hohen Standard auf, der über die Regeln der Technik hinausgehe. Sie gehöre zu den wenigen österreichischen betrieben, die für Exporte zugelassen seien. Sie gehöre zu einem der 7 österreichischen Fleischbetriebe, die zum Verbringen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen nach Kanada zugelassen seien. Sie verfüge über die Bewilligung zum Export von Schweinefleisch in die USA. Die von den Behörden der USA vorgenommenen anspruchsvollen Überprüfungen hätten die Einhaltung dieser hohen Qualitätsstandards ergeben. Das Labor der ggst. Firma werde als Prüfstelle gemäß Akkreditierungsgesetz anerkannt. Es lägen zudem nationale und internationale Zertifikate über die Einhaltung der nationalen und internationalen Qualitätsstandards vor. Die ggst. Firma halte sich an die Regelungen der HACCP Qualitäts- und Kontrollstandards.

 

Sämtliche vom Bw in seiner Rechtfertigung enthaltenen Qualitäts- und Kontrollmaßnahmen seien schon vor der Beanstandung Bestandteil dieses HACCP-Konzepts gewesen.

 

Als Beweise hiefür werden Zertifikate, Zulassungen, Akkreditierungsurkunden, die Vernehmung des Bw – unter Vorbehalt weiterer Beweise – angeführt.

 

Da derartige Ausreißer selbst bei überdurchschnittlichen Qualitätsmaßnahmen und Kontrollen unerwartet manchmal vorkommen könnten, liege kein Verschulden des Bw vor.

 

Der Bw führt weiters aus, dass die verhängte Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen sei, da keine Folgen eingetreten seien und der Bw hochwertige qualitäts- und Kontrollmaßnahmen setze und überwache und auch laufend Verbesserungspotentiale ausschöpfe. Nach Ansicht des Bw lägen zudem auch die Voraussetzungen des § 21 VStG vor.

 

Aus all diesen Gründen stellt der Bw die Berufungsanträge:

1. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt werde; oder falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte

 

2. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass gemäß § 21 VStG wegen einem allenfalls geringfügigen Verschulden und mangels Folgen der Übertretung von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde; oder falls auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte

 

3. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werde.

 

 

2. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – insbesondere unter Einbeziehung der in der Berufung getroffenen Feststellungen – eindeutig wie unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG verzichtet werden; dies insbesondere deshalb, da weder eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, nur Rechtsfragen strittig waren und keine der Parteien dezidiert die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bw – auf Rückfrage – ausdrücklich die Durchführung einer allfälligen Verhandlung als nicht notwendig erachtete.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass zum Tatzeitpunkt der Bw gemäß § 9 Abs. 2 VStG der verantwortliche Beauftragte des ggst. Unternehmens in diesem Bereich war, was auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt wird.

 

3.2. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz, LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. Nr. 112/2007, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. ist es verboten, Lebensmittel die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG Nr. 178/2002) sind, d. h. die gesundheits­schädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

 

Lebensmittel sind gemäß Abs. 5 Z. 1 dieser Bestimmung gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen; Lebensmittel sind gemäß Z. 2 für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist – auch vom Bw – unbestritten, dass die in Probe gezogenen Toastschinkenprodukte wie im Sachverhalt dargestellt, vom in Rede stehenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden und kontaminiert waren. Das hiefür verantwortliche erhöhte Auftreten von Aeroben mesophilen Keimen (Zahl: 86 Mio. KBE/g) sowie die Kontamination mit Milchsäurebakterien (Zahl: 40 Mio. BKE/g) ist beträchtlich. Auch wenn bei Fleisch grundsätzlich keine exakten Grenzwerte normiert sind, ist vergleichsweise auf die Verordnung EG 2073 aus 2005 zu verweisen, in der für Faschiertes ein höchstzulässiger Grenzwert von 5 Mio. KBE/g festgelegt ist.

 

Außer Zweifel steht und wurde vom Bw auch nicht beeinsprucht, dass die in Rede stehenden Produkte im Sinne des § 5 LMSVG nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und grundsätzlich auch der Gesundheit von Menschen abträglich waren, weshalb die objektive Tatseite eindeutig gegeben ist.

 

3.4. Das LMSVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.5. Der Bw bringt nun vor, dass ihm die Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, zumal durch vielfältigste wirksame und den höchsten Stand der Technik sogar übersteigende Maßnahmen Vorsorge zur Vermeidung von Übertretungen getroffen worden seien.

 

Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus:

"Davon, dass der gemäß § 9 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte ( s E 27.91988, 88/08/0084, E 16.12.1991/, 91/19/0345, E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (s E 28.10.1993, 91/91/0134 u E 16.11.1993, 93/07/0022) (VwGH 27.11.1995, 93/10/0186, 29.1.996, 92/10/0449, 6.5.1996, 94/10/0116, 15.9.1997, 97/10/0091)."

 

Im Sinne dieser Judikatur ist anzumerken, dass dem Bw zwar zweifelsfrei zugebilligt wird, dass es verschiedene und in der Regel wohl auch wirksame Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen des LMSVG im Unternehmen gibt. Weiters wird der hohe Standard dieser Sicherheitssysteme grundsätzlich auch im Hinblick auf die vorgelegten Zertifikate und Qualifikationen nicht in Abrede gestellt.

 

Festzustellen ist jedoch auch, dass diese Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen aber dennoch offensichtlich nicht ausgereicht haben, um Verstöße zu vermeiden. Folgt man der Darstellung des Bw, so war im Unternehmen bekannt, dass es bei dem Schneiden von Schinkenprodukten im Anschluss an das Schneiden von Salami zu Kreuzkontaminationen hinsichtlich der Milchsäurebakterien kommt. Dies wird aus dem vorgelegten Hygieneprogramm für Schnittprodukte deutlich (vgl. Punkt 1.0), das eine derartige Vorgangsweise nur unter besonderen hygienetechnischen Maßnahmen gestattet. Als Grund für die Kontamination des Toastschinkens führt der Bw selbst den davor durchgeführten Schnitt von Salami an. Es ist dem Bw zwar somit nicht vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden Regelungen für die Produktion bzw. den Schnittprozess ursprünglich getroffen hätte oder seine Mitarbeiter dahingehend nicht geschult hätte; allerdings ist ihm anzulasten, dass er die Einhaltung dieser Vorgaben – im Übrigen offensichtlich durch einen mehrwöchigen Zeitraum – ungenügend kontrollierte oder kontrollieren ließ. Davon abgesehen hat das in Form von Stichproben durchgeführte Kontrollsystem ebenfalls versagt, da dieser Mangel ansonsten wohl offenkundig geworden wäre.

 

Von einem unerklärlichen Ausreißer kann entgegen der Ansicht des Bw keinesfalls gesprochen werden, da der Mangel bei Einhaltung des Unternehmens eigenen Hygieneprogramms nicht aufgetreten wäre. Darüber hinaus ist hier auch anzumerken, dass der selbe Mangel – wie aktenkundig – nicht nur ein einziges Mal auftrat. Die diesbezügliche Einwendung des Bw kann nicht schuldentlastend, sondern wie später ausgeführt wird, im Rahmen der Strafbemessung gewertet werden.

 

Der Bw muss sich also hier vor allem anlasten lassen, dass er die von ihm betrauten Mitarbeiter offensichtlich ungenügend angeleitet aber vor allem deren Tätigkeit nicht überprüft hat.

 

Offensichtlich haben die vom Bw behaupteten laufenden Überprüfungen nur unzureichend stattgefunden, da bei diesen der Verderbniszustand der Waren hätte auffallen müssen.

 

Wie eben dargestellt, konnte der Bw den Schuldentlastungsbeweis nur ungenügend erbringen, weshalb die subjektive Tatseite als gegeben erachtet werden muss.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung sah sich das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates jedoch veranlasst, das Strafausmaß zu senken. Grund hiefür ist, dass dem Bw wohl nicht – in der vorgenommenen Weise – gleichsam erschwerend vorzuwerfen ist, dass wie festgestellt mehrfach Verwaltungs­übertretungen, die auf der selben Versäumnis beruhen, von ihm begangen wurden. Nachdem der Bw ohnehin für jede dieser Übertretungen zur Rechenschaft gezogen wird, kann bei der Festsetzung der je einzelnen Geldstrafe, die auf ein und der selben Versäumnis basierende Verwaltungsübertretung per se gewertet werden.

Dabei ist ausdrücklich auf die sehr maßvolle Strafhöhe zu verweisen, die sich mit 300 Euro im absolut untersten Bereich des Strafrahmens von immerhin 40.000 Euro (nicht einmal 1 Prozent) bewegt.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte mangels geringfügigen Verschuldens sowie vor allem mangels unbedeutender Folgen der Übertretung nicht in Betracht gezogen werden, zumal eine – wenn auch nur potentielle Gesundheitsgefährdung oder Beeinträchtigung im vorliegenden Fall fraglos gegeben war.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

Rechtssatz

VwSen-240661/3/BP/Se vom 4. Mai 2009

Vgl. VwSen-240659/3/BP/Se vom 4. Mai 2009

 

§ 5 LMSVG

 

Es ist dem Bw zwar somit nicht vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden Regelungen für die Produktion bzw. den Schnittprozess ursprünglich getroffen hätte oder seine Mitarbeiter dahingehend nicht geschult hätte; allerdings ist ihm anzulasten, dass er die Einhaltung dieser Vorgaben – im Übrigen offensichtlich durch einen mehrwöchigen Zeitraum – ungenügend kontrollierte oder kontrollieren ließ. Davon abgesehen hat das in Form von Stichproben durchgeführte Kontrollsystem ebenfalls versagt, da dieser Mangel ansonsten wohl offenkundig geworden wäre.

 

 

 

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