Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100228/6/Sch/Kf

Linz, 02.12.1991

VwSen - 100228/6/Sch/Kf Linz, am 2.Dezember 1991 DVR.0690392 J M, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J M vom 15. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1991, VU/S/5988/90 R, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. September 1991, VU/S/5988/90 R, über Herrn J M, L, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs.5 i.V.m. 53 Abs.1 Z.10 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 22. November 1990 um 14.02 Uhr in L, nächst dem Hause H.straße (Fahrbahnverengung aufgrund Baustelle), als Radfahrer eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z.10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren hat.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20. September 1991 eigenhändig zugestellt. Die Einbringung der Berufung erfolgte trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 16. Oktober 1991. Die Berufung wurde daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt somit als verspätet.

Zum Telefongespräch des Berufungswerbers mit dem Bearbeiter bei der Erstbehörde vom 20. September 1991 ist festzuhalten, daß dieses keine mündliche Berufung darstellt. Zwischen "mündlich" und "fernmündlich" besteht, entgegen der offensichtlichen Meinung des Berufungswerbers, ein wesentlicher Unterschied. Die fernmündliche Einbringung von Rechtsmitteln ist im Verwaltungsstrafgesetz nicht vorgesehen, sodaß durch ein Telefongespräch auch keine Wahrung der Rechtsmittelfrist bewirkt werden kann. Es mußte daher das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum