Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300882/2/BP/Wb/Se

Linz, 22.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der H H, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 24. März 2009, GZ.: Pol96–386-2008, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: "§ 2 Abs. 3 lit. b iVm. § 10 Abs. 1 lit c Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007"; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungs­senat in Höhe von 60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­wal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 ff. VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 24. März 2009, GZ.: Pol96-386-2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 2 Abs. 3 lit. b iVm. § 10 Abs. 1 lit c Oö. Polizeistrafgesetz 1979, BGBl. 36/1979 idgF. eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil sie es als Auftraggeberin des unten angeführten Inserates verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass in der Ausgabe des Korrekt Kleinanzeiger der Oö. Rundschau vom 19. März 2008 auf Seite 18 nachstehendes Inserat samt Foto mit leicht bekleideten Damen unter der Rubrik "K B", welches als Anbahnung der Prostitution zu verstehen sei, geschaltet worden sei, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer durch öffentliche Ankündigung insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahne oder anzubahnen versuche (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

 

Inserat:

"Neue GEILE GIRLS" im Nightclub F T (neben BHF H)     Mi – Fr ab 12h Sa und So ab 21h, Jeden So und Sa Sexy Live Shows, Günstige Zimmerpreise, Tagesspezialpreise. www...."

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass – aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion A vom 12. April 2008 GZ.: A2/9639/2008-So – der Bw mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2008 die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung vorgehalten und ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 15. Mai 2008 habe die Bw u.a. aufgrund der Tatsache, dass solche Inserate durchaus in verschiedenen Printmedien geschaltet würden, ihr Unverständnis für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens geäußert und darauf hingewiesen, dass sie sich nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung bei Frau G von der Korrekt erkundigt habe, die jedenfalls von der Rechtmäßigkeit solcher Inserate ausgehe.

 

Nach Einvernahme der Anzeigelegerin sei der Bw mit Schreiben vom 7. März 2009 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 23. März 2009 habe die Bw ihre Rechtfertigungsgründe bestätigt, jedoch angegeben, dass Inserate dieser Art natürlich den Zweck verfolgen würden für die Damen bzw. das Bordell Werbung zu machen.

 

Nach Anführung der Rechtsgrundlagen verweist die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für das Tatbild des § 2 Abs. 3 lit b Oö. Polizeistrafgesetzes nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob die öffentliche Ankündigung so beschaffen sei, dass sie ihrer Art nach erkennbar dazu diene, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken. Das in Rede stehende Inserat enthalte den im Spruch angeführten Text samt Foto, auf dem mehrere Damen leicht bekleidet posieren würden. Das Inserat enthalte u.a. Angaben über Adresse, Telefonnummer, Öffnungszeiten sowie im speziellen den Hinweis auf günstige Zimmerpreise und Tagesspezialpreise, was aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bereits jedenfalls auf ein Bordell bzw. die Anbahnung der Prostitution schließen lasse. Weiters enthalte das Inserat noch einen Hinweis auf die Homepage des Nightclubs, wo wiederum eindeutige Hinweise zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zu finden seien.

 

Für den Nightclub F bestehe darüber hinaus seit vielen Jahren eine Ausnahmebewilligung zum Betrieb eines Bordells im Sinne des § 2 Abs. 4 Oö. Polizeistrafgesetz.

 

Die Bw habe selbst bestätigt, Auftraggeberin des ggst. Inserates gewesen zu sein, und dass dieses natürlich den Zweck verfolgt habe, Werbung für die Damen bzw. das Bordell zu machen. Der Korrekt Kleinanzeiger der Oö. Rundschau sei jedermann zugänglich, insbesondere auch Jugendlichen, weshalb die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 lit b Oö. Polizeistrafgesetz im ggst. Fall jedenfalls keine Anwendung finde. Daran vermöge auch der Hinweis auf der ggst. Seite des Korrekt Kleinanzeigers "Für Jugendliche unter 18 Jahren sind diese Seiteninhalte nicht geeignet" nichts zu ändern.

 

Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Bw die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen habe.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass die von der Bw am 15. Mai 2008 angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, weder Milderungs- noch Erschwerungs­gründe vorlägen, weshalb die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen sowie geeignet erscheine, um die Bw in Hinkunft von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung vom 7. April 2009.

 

Darin führt die Bw aus, dass sie sich eigens bei Frau G von der Oö. Rundschau, zuständige für Kontaktanzeigen, erkundigt habe, ob dieses Inserat legal und rechtmäßig sei, was diese bestätigt habe. Ansonsten hätte sie das Inserat gar nicht geschaltet. Es sei richtig, dass sie Bw den Auftrag an die Rundschau gegeben habe, das Inserat zu schalten, jedoch wiederum nur im Auftrag der Prostituierten. Weiters verweist die Bw darauf, dass der in Rede stehende Betrieb ein genehmigtes Bordell sei. Man finde in jeglichen Zeitschriften solche und ähnlich Kontaktanzeigen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dies in ihrem Fall nun strafbar wäre. Die Mädchen seien auf dem vorliegenden Foto auch nicht einmal nackt.

 

Daher ersuche die Bw um Einstellung des Verfahrens.

 

 

2. Mit Schreiben vom 7. April 2009 (eingelangt am 21. Mai 2007) legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 abgesehen werden, da der Sachverhalt – auch von der Bw – völlig unbestritten feststeht, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und darüber hinaus die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt worden war.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit b OÖ. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007 begeht eine Verwaltungs­übertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürfen

 

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizei­direktion von dieser mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

 

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Korrekt Kleinanzeiger kein Medium im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b zweiter Satz, sondern allgemein zugänglich ist und auch dementsprechend distribuiert wird.

 

Im Sinne der o.a. Legaldefinition steht für den Oö. Verwaltungssenat – der belangten Behörde folgend – zweifelsfrei fest und wird auch von der Bw in keinster Weise in Abrede gestellt, dass das vorliegende Inserat der Anbahnung der Prostitution diente und auch geeignet war, dies den Lesern zu vermitteln. Durch die detaillierte Angabe der für potentielle Kunden notwendigen Koordinaten, sowie die eindeutige Bewerbung der angebotenen Dienste, die durch den Vermerk "günstige Zimmerpreise" ebenfalls klar und umfassend definiert sind, kann im vorliegenden Fall nicht nur von dem Versuch sondern auch von der tatsächlichen Anbahnung der Prostitution gesprochen werden. Eine solche Anbahnung der Prostitution über Medien – wie im Gesetz tatbildlich geschildert – ist schon durch ihre Konkretisierung als vollendet anzusehen, zumal im Sinne einer "Auslobung" auch nur einseitig erfolgen kann und nicht erst durch eine allfällige Kontaktaufnahme seitens des Kunden vollendet wird.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen spielt es weder eine Rolle, dass die auf dem vorliegenden Foto posierenden Damen nicht nackt sondern nur leicht bekleidet abgebildet sind, da die Intention der Darstellung keinerlei Zweifel offen lässt, noch dass Inserate dieser Art üblich sind. Letzterer Umstand ist zwar durchaus glaubhaft, widerspricht jedoch eindeutig und unzweifelhaft den gesetzlichen Vorgaben. Aus der Tatsache, dass gleichgelagerte Rechtswidrigkeiten nicht geahndet werden, kann eigenes Unrecht nicht gerechtfertigt werden, da die österreichische Rechtsordnung keine Gleichheit im Unrecht kennt.

 

3.3. Auch das Argument, das Inserat sei nur im Auftrag der im Lokal tätigen Prostituierten geschaltet worden, geht ins Leere. Schon aus dem Inseratentext geht hervor, dass nicht die einzelnen Mädchen, sondern das Lokal an sich beworben wird. Es ist auch aus dem Blickwinkel der Lokals Betreiber und nicht aus dem der Damen formuliert. Es ist also völlig jeder Lebenserfahrung, jeder Logik wie auch jeder semantischen Interpretation widersprechend und wurde von der Bw auch nicht in der Form behauptet, dass sie von den Damen einen rechtsrelevanten Auftrag etwa im Sinne des ABGB erhalten habe, weshalb dieser Einwand als bloße Schutzbehauptung nicht weiter verfolgt werden muss.

 

Die objektive Tatseite ist somit gegeben.

 

3.4. Das Oö. Polizeistrafgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­lässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.5. Im vorliegenden Fall entschuldigt sich die Bw damit, dass sie sich bei der für die Kontaktanzeigen des in Rede stehenden Printmediums erkundigt habe, die die Rechtmäßigkeit des Inserates bestätigt habe. Wenn auch angemerkt werden muss, dass diese Erkundigung beim in Rede stehenden Printmedium - nach der Darstellung der Bw selbst erst - nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung im ggst. Verfahren passierte (vgl. Stellungnahme vom 15. Mai 2008) und somit jedenfalls hier nicht zum Tragen kommen kann, sei jedoch auch angemerkt, dass sogar bei vortatbildlichem Vorliegen dieser Umstand nicht geeignet gewesen wäre, ein fahrlässiges Verhalten der Bw auszuschließen. Gerade als langjährig in dem hier vorliegenden Milieu Orientierte, hätte sie sich des Umstandes der Rechtswidrigkeit solcher Inserate bewusst sein müssen und jedenfalls, nicht einfach auf den Usus solcher Inserate vertrauend, die zuständigen Behörden kontaktieren müssen. Eine Erkundigung bei dem Printmedium, das im Übrigen ja auch ökonomischer Nutznießer der Einschaltung ist, kann dabei nicht als Ersatz für diese Versäumnis geltend gemacht werden. Im Übrigen wird zu prüfen sein, inwieweit allgemein zugängliche Printmedien, die derartige Inserate publizieren, als Beitragstäter zu solchen Verwaltungsübertretungen zu belangen sind.

 

Im vorliegenden Fall ist es der Bw also nicht gelungen darzulegen, dass sie nicht zumindest fahrlässig gehandelt habe.

 

Somit ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den Darstellungen der belangten Behörde, da die festgesetzte Geldstrafe im Verhältnis zu Verschulden und Tatfolgen im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt und nur knapp 2% dieses Rahmens ausmacht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bw gem. § 64 VStG zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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