Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163726/5/Sch/Ps

Linz, 06.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am    , B H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. April 2008, Zl. 0003105/2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. April 2008, Zl. 0003105/2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen     zu verantworten habe, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde bis 14. April 2008 die erforderliche Auskunft, wer am 7. Dezember 2007 um 21.38 Uhr auf der A7, Mautabschnitt Linz Wiener Straße – Linz VÖEST, Strkm. 7,807, Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat – Lenkererhebung vom 6. Februar 2008 – nicht erteilt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt zum einen auf, dass der Berufungswerber – bei nicht ganz korrekter Schreibweise seines Familiennamens – dort als "Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter" des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen     bezeichnet wird. Der Berufungswerber war allerdings nach der Aktenlage als physische Person zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges, vielmehr die – in der Zwischenzeit aufgrund Konkurses aufgelöste – H Transporte GmbH. Der andere verwendete Terminus, nämlich "Verfügungsberechtigter" kommt in § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht vor.

 

Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage vom 6. Februar 2008 ist nach einem vergeblichen Zustellversuch mit dem Vermerk "Verzogen" an die Erstbehörde retourniert worden. Hierauf hat ein zweiter Zustellversuch – an die neue Adresse des Berufungswerbers – stattgefunden, der offenkundig erfolgreich war. Laut Postrückschein erfolgte die Hinterlegung dieses Schriftstückes am 3. März 2008. In seinem Antwortschreiben vom 21. März 2008 hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass am 13. Dezember 2007 über sein Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die gewünschte Auskunft könne der Masseverwalter erteilen. Die Erstbehörde hat hierauf mit Schreiben vom 28. März 2008 an den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. R H eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet, dieser hat wiederum darauf hingewiesen, dass es bei der Anfrage um einen Lenkzeitpunkt vor der Konkurseröffnung gegangen sei und daher der Geschäftsführer F H die Auskunft zu erteilen habe. Diese Mitteilung hat die Erstbehörde zum Anlass genommen, vorerst eine Strafverfügung und in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen.

 

Abgesehen von den obigen Erwägungen im Hinblick auf die tatsächliche Eigenschaft des Berufungswerbers – nämlich nicht als Zulassungsbesitzer in Form der physischen Person – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzutreffend ausgeführt –, sondern Geschäftsführer einer GmbH – ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Dieser hat wiederholt ausgesprochen, dass im Hinblick auf Fahrzeuge, die zur Konkursmasse gehören (wovon auch gegenständlich auszugehen ist), die Pflicht zur Auskunftserteilung nach einem Lenker den Masseverwalter treffe. Ab seiner Einführung als Masseverwalter ist er für die Erteilung von Lenkerauskünften zuständig (VwGH vom 26.06.2000, Zl. 2000/17/0057, VwGH vom 26.04.2002, Zl. 2001/02/0172). Im vorliegenden Fall ist die Konkurseröffnung laut Konkursedikt des Landesgerichtes Wels am 13. Dezember 2007 erfolgt. Für die von der Erstbehörde danach abgefertigten Lenkeranfragen war daher der Masseverwalter zur Beantwortung zuständig und nicht mehr der Berufungswerber als – nicht mehr zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG befugter – Geschäftsführer.

 

Der Berufung war daher aus den oben ausgeführten Gründen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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