Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163909/2/Sch/Ps

Linz, 06.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am    , A-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 2008, Zl. VerkR96-23143-2008-Heme, wegen Übertretungen des Kraftfahr­gesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Faktum 1)] wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 2)], entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Faktum 1) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 8 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. VerkR96-23143-2008-Heme, über Herrn H H wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1)  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 und 2)  § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 1)  40 Euro (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2)  80 Euro (48 Stunden Ersatz­freiheits­strafe) verhängt, weil er am 21. August 2008 um 09.05 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, G, Bäckerei O – Anhalteort, als Zulassungsbesitzer des Kleinkraftrades mit dem Kennzeichen    1)  nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M K verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Motorfahrrad keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war – die Gültigkeit der Plakette HC 72348 mit der Lochung 08/07 war abgelaufen – und 2)  dieses Herrn M K zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses, wonach der Berufungswerber insofern nicht für den ordnungsgemäßen Zustand seines Motorfahrrades gesorgt habe, da zum Beanstandungszeitpunkt die Gültigkeitsdauer der angebracht gewesenen Begutachtungsplakette längst abgelaufen war, ist zu bemerken, dass hier die Sach- und Rechtslage völlig klar ist. Der Berufungswerber hat diesen Tatvorwurf auch nicht in Abrede gestellt, allerdings vermeint er, Straflosigkeit beanspruchen zu dürfen, zumal er unmittelbar nach der Beanstandung für eine neue Begutachtung seines Motorfahrrades samt entsprechender Begutachtungsplakette gesorgt habe. Mit der nachträglichen Herstellung des rechtskonformen Zustandes kann allerdings eine begangene Verwaltungs­übertretung nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro kann von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden, sieht doch § 134 Abs.1 KFG 1967 einen Strafrahmen von immerhin bis zu 5.000 Euro vor. Der Schutzzweck der Verpflichtung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kfz – samt Kenntlichmachung durch die entsprechende Begutachtungsplakette – liegt darin, im öffentlichen Interesse dahin hinzuwirken, dass am Straßenverkehr nur entsprechend verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge teilnehmen. Naturgemäß kann auch ein Fahrzeug ohne Begutachtungsplakette an sich mängelfrei sein, mit einer gültigen Plakette kann aber vor Ort zumindest überprüft werden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungsintervall eingehalten worden ist. Übertretungen dieser Vorschriften müssen daher auch mit angemessenen Geldstrafen geahndet werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist hinreichend berücksichtigt worden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung [Faktum 2)]:

Nach der Aktenlage gehen hier die Aussagen des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades und des beanstandeten Lenkers diametral auseinander. Ersterer behauptet, der Lenker habe von ihm keine Zustimmung zu der durchgeführten Fahrt erhalten gehabt, der Lenker hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde das Gegenteil behauptet.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde lässt sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand wohl kaum klären, welche Vereinbarung die beiden handelnden Personen damals tatsächlich getroffen hatten im Hinblick auf die Benützung des Fahrzeuges. Die Aussage des Belastungszeugen muss auch insofern relativiert werden, als er vom einschreitenden Polizeibeamten ebenfalls zur Anzeige gebracht wurde, also er Angaben sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge in der Sache zu machen hatte.

 

Es kann angenommen werden, dass sich die Beweislage auch nach Wiederholung der schon von der Erstbehörde aufgenommenen Beweise, insbesondere einer neuerlichen Einvernahme des erwähnten Zeugen, nicht ändern würde. Es blieben auch dann zwei gegenteilige Aussagen zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wäre bei Weiterführung des Berufungsverfahrens also nicht zu erwarten, dass eine andere Entscheidung als die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründbar würde.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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