Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231038/2/Gf/Mu

Linz, 05.05.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des V B, A. , 4... T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. April 2009, GZ Sich96-1029-2008, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. August 2008, GZ Sich96-1029-2008, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

Diese Strafverfügung wurde ihm noch am selben Tag zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2008 hat der Beschwerdeführer dagegen einen Einspruch erhoben.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. April 2009, GZ Sich96-1029-2008, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.3. Gegen diesen ihm am 23. April 2009 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. April 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber nur Einwände gegen die erfolgte Bestrafung, nicht jedoch auch Argumente, die zumindest ansatzweise für die Rechtzeitigkeit seines Einspruches gegen die Strafverfügung sprechen könnten, vor.

Schließlich wird auch nur die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu GZ Sich96-1029-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Strafverfügung eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. August 2008, GZ Sich96-1029-2008, noch am selben Tag zugestellt.

Mit diesem Tag hat die in § 49 Abs. 1 VStG vorgesehene Zweiwochenfrist zu laufen begonnen; sie endete daher mit Ablauf des 2. September 2008.

Der erst fast drei Wochen später verfasste und schließlich am 26. September 2009 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht vorgebracht. Insbesondere fehlen auch in seinem Berufungsschriftsatz vom 30. April 2009 jegliche Anhaltspunkte, die eine andere Sichtweise geboten erscheinen lassen könnten.  

 

3.3. Daher war die vorliegende Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich überhaupt eingegangen werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

Rechtssatz:

VwSen-231038/2/Gf/Mu/ vom 5. Mai 2009:

§ 49 VStG

 

Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, wenn in dieser Berufung keinerlei Gründe für die Rechtzeitigkeit des seinerzeitigen Einspruches, sondern nur Sacheinwände gegen die Bestrafung vorgebracht werden.

 

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