Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281027/43/Wim/Ps

Linz, 06.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn G K vom 30. Juli 2007, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S T-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Juli 2007, Zl. Ge96-71-2006, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Februar 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 70 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatz­freiheitsstrafe von einem Tag, wegen Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 ASchG, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Herr G K, geb. am    , österreichischer Staatsbürger, F, hat es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsfrüher der K Gesellschaft m.b.H (Gewerbe: 'Demontage von Anlagen und Maschinen zur Verwertung und Verschrottung' im Standort F) zu verantworten, wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 20.12.2006, Zl.041-129/1-9/06, hervorgeht und wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Linz am 2.12.2006 festgestellt wurde, dass von drei Arbeitnehmern des Betriebes, u.a. Herrn J K, am 2.12.2006 bei der Baustelle L, die Demontage eines Aufzuges durchgeführt wurde, wobei die T-Eisen, die weder fixiert noch an Hebezeugen mit Anschlagmittel gesichert waren, von den Halterungen getrennt wurden und dadurch ein schwerer Arbeitsunfall zu beklagen war, obwohl zu demontierende Konstruktionsteile so zu fixieren oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein müssen, dass sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Arbeitsinspektor erhobene Vorwurf nicht nachvollziehbar sei und in keiner Weise Bezug auf den gegenständlichen Vorfall und den tatsächlichen Verletzungshergang nehme. Überdies seien beantragte Beweise, nämlich die Einvernahme des Beschuldigten sowie der bei der Liftdemontage beteiligten Arbeitnehmer durch die Erstinstanz nicht erfolgt. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein gefahrbringender Absturz oder ein Ausschwingen im Sinne des § 119 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung möglich gewesen, weil ausreichende Sicherungen vorgelegen hätten. Zum Beweis, dass die Demontage des Aufzuges in einem Liftschacht technisch nur so möglich sei, wie sie durchgeführt wurde, wurde die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens beantragt.

 

Die Erstbehörde habe mangelhafte bzw. unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen, eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Aus den Feststellungen bzw. Nichtfeststellungen der Erstbehörde sei keine Subsumtion unter die vorgeworfene Bauarbeiter­schutz­bestimmung möglich oder zulässig.

 

Unabhängig davon, dass vom Berufungswerber die Bestimmung des § 119 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung nicht übertreten worden sei, treffe den Beschuldigten auch keine Fahrlässigkeit an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift. Sämtliche Arbeitnehmer der K GmbH würden in regelmäßigen Abständen unter anderem zum Thema Arbeitssicherheit unterwiesen werden und würden dies auch mit ihrer Unterschrift bestätigen. Sämtliche Arbeitnehmer würden vom Beschuldigten bzw. dessen Vertreter J K im erforderlichen Ausmaß über die Arbeitnehmerschutz­be­stimmungen informiert und auch mit entsprechendem Nachdruck veranlasst, diese einzuhalten. Zudem werde vom Beschuldigten das Kontroll-, Überwachungs- und Informationssystem entsprechend überwacht und seien alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz­vorschriften erwarten ließen. Es sei bis dato in der K GmbH auch kein Arbeitsunfall bzw. eine Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beklagen gewesen. Die Behörde hätte auch zum Kontroll- und Überwachungs­system keine Feststellungen getroffen.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

3.1.   Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich vom 28. Mai 2008, Zl. VwSen-281027/6/Wim/Da, wurde dieser Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da ein wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB wegen des gegenständlichen Vorfalls gegen den Berufungswerber eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt worden ist.

 

Aufgrund einer Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2008, Zl. 2008/02/0203-6, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und ausgeführt, dass die Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO noch nicht dazu führe, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art. 4 Abs.1 Z7 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen sei.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daraufhin sein Ermittlungsverfahren fortgesetzt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2009, bei der neben dem Berufungswerber als Zeugen der den Unfall aufnehmende Arbeitsinspektor, der verletzte Bruder des Berufungswerbers sowie die zwei beim Arbeitsunfall anwesenden Arbeitnehmer einvernommen wurden.

 

3.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH. Von diesem Unternehmen wurde am 2. Dezember 2006 durch die Arbeitnehmer J K, M D und W S bei der Baustelle L, die Demontage eines Aufzugs durchgeführt. Dabei wurden unter anderem die Führungsschienen des Lifts abmontiert. Dazu wurde die Liftkabine ganz nach oben gefahren und dann abgesenkt, sodass die jeweiligen Teilstücke dieser Führungsschienen, die eine Länge von ca. 4 m hatten, vom Arbeitnehmer M D aus den verschraubten Halterungen gelöst wurden. Dabei waren die Schienenteile ursprünglich mittels eines Seils gesichert, wobei Herr W S jeweils bei der über der zu entfernenden Schiene bestehenden Liftöffnung dieses Seil gehalten hat. Nach der vollständigen Lösung dieser Schienenteile wurden diese auf das Liftdach gestellt, auf dem Herr M D gestanden ist. Nach dem Abstellen der Schienen auf dem Liftdach wurde die jeweilige Seilsicherung gelöst und wieder auf dem neuen zu demontierenden Schienenteil angebracht. Anschließend wurde in das nächste Stockwerk hinunter gefahren und hier der Vorgang wiederholt, bis die Liftkabine letztendlich im Erdgeschoss angelangt war. Dort wurde die Liftkabine mit dem Liftdach auf eine Höhe von ca. 1 m vom Boden der Liftausgangsöffnung gefahren und wurden dann die Schienenteile aus dem Liftraum ausgefädelt, wobei dies bei den 4 m langen Schienen in etwa zur Hälfte möglich war. Die Schienen waren dann in einem Winkel von ca. 45° am Erdgeschossboden abgestützt und wurden dann von Herrn M D, noch immer am Liftdach stehend, mit einer Flex in etwa in der Mitte ihrer Länge eingeschnitten und in der Folge von Herrn W S so weit gebogen, dass ein Ausfädeln aus der Liftöffnung möglich war und diese anschließend auch ins Freie transportiert werden konnten. Beim Biegevorgang hat Herr M D den oberen Teil der Schiene gehalten. Den Biegevorgang selbst hat Herr W S durchgeführt, der zu diesem Zeitpunkt im Erdgeschoss außerhalb des Liftes am Ende des herausragenden Schienenteiles stand. Herr J K hat sich dabei ebenfalls im Erdgeschoss unmittelbar beim Liftausgang in etwa bei der Einschnittstelle aufgehalten, um nach dem Biegevorgang während des Hinausfädelns mitzuhelfen und anschließend das hintere Ende des ausgefädelten Teils zum weiteren Abtransport zu übernehmen.

Dieser Vorgang wurde bei mehreren Schienenteilen so durchgeführt. Nachdem bereits ein Großteil so hinausgebracht worden war, ist ein Schienenteil nach dem Einschneiden beim Biegevorgang abgebrochen und ist dabei Herrn M D der obere Teil der Schiene aus der Hand gerutscht und hat Herrn J K im Gesicht verletzt.

 

Der Berufungswerber hat die Baustelle nur zur Erstellung eines Angebots und somit vor Beginn der Demontagearbeiten einmal besucht. Direkt vor bzw. bei der Durchführung der Arbeiten waren weder er noch von ihm zur Beaufsichtigung Beauftragte vor Ort.

 

3.4.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Herr W S und Herrn M D und hat auch der einvernommene Arbeitsinspektor diesen als möglichen Tathergang vom Eindruck seiner Unfallaufnahme vor Ort so bestätigt. Auch der Berufungswerber hat in seiner Aussage vermutet, dass der Unfallhergang sich so zugetragen haben wird. Der entgegenstehenden Aussage von Herrn J K, wonach die Schienenteile bereits waagrecht auf dem Liftdach aufgelegen seien und dort das Durchschneiden bzw. das Einschneiden mit der Flex erfolgt sei, kommt keine Glaubwürdigkeit zu und ist dies durch die bereits erwähnten Zeugenaussagen eindeutig widerlegt und sie muss daher als bloße Schutzbehauptung des Bruders des Berufungswerbers angesehen werden.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat er­wogen:

 

4.1.   Gemäß § 119 Abs.2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) müssen die zu demontierenden Konstruktionsteile so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.

 

Gemäß § 118 Abs.2 ASchG gilt die BauV als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen (unter anderem die BauV) zuwiderhandelt.

 

4.2.   Wie in der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit den darin erwähnten Vorerkenntnissen ausgeführt wurde, unterliegt eine bloße Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht dem Doppel­bestrafungsverbot.

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung ist erwiesen, dass der Schienenteil, der Herrn J K, nachdem es zu einem Bruch beim Biegevorgang gekommen ist, verletzt hat, nicht in irgendeiner Form gesichert war, sondern lediglich durch Herrn M D gehalten wurde und ihm aus den Händen gerutscht ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist es einleuchtend, dass bei einer Sicherung, zum Beispiel durch ein Seil, ein Herausrutschen des oberen Stückes des Schienenteils nicht möglich gewesen wäre und es somit auch zu keiner Verletzung des Herrn J K gekommen wäre.

 

Dies wurde auch durch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors und des als Partei anwesenden Vertreters des Arbeitsinspektorates bestätigt, denen nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in diesem Bereich durchaus aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildung entsprechende Fachkompetenz zuzubilligen ist. Die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens konnte daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt war. Der genaue Vorgang, wie eine derartige Sicherung vorzunehmen gewesen wäre, ist nicht Bestandteil dieses Ermittlungsverfahrens, sondern ist für die Strafbarkeit ausschlaggebend, dass eben keine dieser Sicherungen im Sinne des § 119 Abs.2 BauV vorgenommen wurde.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

4.3.   Zum Verschulden hat auch schon die Erstbehörde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift wie im gegenständlichen Fall über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der Berufungswerber hat, wie er auch selbst angibt, die Baustelle nur zur Erstellung eines Angebots und somit vor Beginn der Demontagearbeiten einmal besucht. Direkt vor bzw. bei der Durchführung der Arbeiten waren weder er noch von ihm zur Beaufsichtigung Beauftragte vor Ort. Es wurde die Durchführung der Arbeiten praktisch den Arbeitnehmern selbst überlassen. Eine Kontrolle sicherheitstechnischer Art fand auf dieser Baustelle nicht statt. Schon alleine aus diesem Umstand liegt kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und hat der Berufungswerber daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Allfällige sonstige formale und inhaltliche Mängel, die in der Berufung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens angeführt wurden, sind durch das umfassende Ermittlungsverfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates auf jeden Fall saniert.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die verhängte Verwaltungsstrafe beim gegebenen Strafrahmen äußerst gering bemessen ist und daher keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Auch unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, die der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren nicht näher ausgeführt hat, ist hier keinesfalls von einer überhöhten Strafe auszugehen, gerade auch aufgrund des Umstandes, dass durch die Übertretung es zu einem Arbeitsunfall gekommen ist. Es ist daher keinesfalls von einer Abweichung der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu Ungunsten des Berufungswerbers auszugehen. Dem Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich ist es aufgrund § 51 Abs.6 VStG verwehrt, eine höhere Strafe zu verhängen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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