Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100230/2/Gf/Kf

Linz, 15.11.1991

VwSen - 100230/2/Gf/Kf Linz, am 15.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des J K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. August 1991, Zl. St.-5.015/91-In, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist daher schuldig, am 13. Mai 1991 um 20.30 Uhr in L, G.straße, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ohne daß ihm der eine halbe Stunde zuvor abgenommene Führerschein zwischenzeitlich wieder ausgefolgt worden wäre; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 134 Abs.1 i.V.m. § 76 Abs.5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990, begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 2.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

II. Für das Strafverfahren ist gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 600 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit den Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. August 1991, Zlen. St.-5.014/91-In und St.-5.015/91-In, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) bzw. eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) verhängt, weil er am 13. Mai 1991 im Wachzimmer O.straße (Linz) gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan einerseits um 20.08 Uhr und andererseits um 20.45 Uhr jeweils die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat; zudem wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er zwischenzeitlich vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines sein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat.

1.2. Gegen diese dem Vertreter des Beschwerdeführers jeweils am 27. August 1991 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 10. September 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde begründend aus, daß die im Zuge einer routinemäßigen Verkehrskontrolle einschreitenden Beamten wegen des deutlichen Alkoholgeruches, des schwankenden Ganges, der lallenden Sprache und der deutlichen Rötung der Augenbindehäute des Beschwerdeführers mit Grund hätten vermuten können, daß dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. In der Folge sei er gegen 20.00 Uhr im Wachzimmer O.straße zu einem Alkomattest aufgefordert worden und habe diesem zunächst auch zugestimmt, jedoch in der Folge ein Zustandekommen von zwei brauchbaren Meßergebnissen durch einen ungültigen und sowie durch verweigerte Blasversuche vereitelt. Daraufhin sei ihm der Führerschein abgenommen worden; die geforderte Herausgabe der Fahrzeugschlüssel habe der Beschwerdeführer jedoch verweigert. Eine dreiviertel Stunde später sei er dann neuerlich dabei betreten worden, wie er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne daß ihm der abgenommene Führerschein wieder ausgefolgt worden wäre sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Er sei daraufhin wiederum in das Wachzimmer zur Durchführung eines Alkomattestes verbracht worden, welchen er jedoch diesmal von vornherein verweigert habe.

Bezüglich der Strafbemessung seien im Hinblick auf die erste Übertretung keine Erschwerungsgründe hervorgekommen und neben dem Verschulden, dem Unrechtsgehalt des Verhaltens und spezialpräventiven Aspekten auch die Umstände der bisherigen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des geringen Einkommens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Bezüglich der zweiten Übertretung sei demgegenüber gesondert als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer erst kurz zuvor bei der Begehung desselben Deliktes betreten worden war, während keine mildernden Umstände mehr hervorgekommen wären.

Aus allen diesen Gründen sei daher wegen zweimaliger Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol sowie wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein eine Strafe zu verhängen gewesen.

2.2. Gegen diese Straferkenntnisse wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß von ihm der Umstand der Alkoholisierung nicht bestritten und daher die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes von vornherein zu Unrecht erfolgt sei. Im übrigen wäre die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beiden Tathandlungen einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, verfehlt; vielmehr liege Tateinheit vor, sodaß auch nur eine Bestrafung hätte erfolgen dürfen. Schließlich erscheine die verhängte Strafe von insgesamt 29.000 S auch hinsichtlich ihres Strafausmaßes als zu hoch, sodaß eine Reduktion der Strafe um 50% begehrt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben im Wege der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St.-5.015/91; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und sich die vorliegende Beschwerde überdies nur gegen das Strafausmaß richtet, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG unterbleiben.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 51c VStG entscheiden, wenn und soweit im angefochtenen Straferkenntnis nicht eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Fall mit dem Straferkenntnis vom 23. August 1991, Zl. St.-5.015/91-In, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt wurde, hatte insoweit über die vorliegende Beschwerde ein Einzelmitglied zu entscheiden; im übrigen, d.h. soweit eine jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafe wegen zweimaliger Verweigerung des Alkotestes verhängt wurde, hatte dagegen eine gesonderte Entscheidung durch eine Kammer zu ergehen (vgl. VwSen-100139,100140 vom 12.11.1991).

4.2. Gemäß § 134 Abs.1 i.V.m. § 76 Abs.5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990 (im folgenden: KFG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

4.3. Daß der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen hat, ist nach der sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Lage des Sachverhaltes offensichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten; vielmehr begeht dieser nur eine Reduzierung "zumindest um 50 %", sodaß sich die vorliegende Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet.

4.4. Die belangte Behörde hat - vom Beschwerdeführer unbestritten - bei der Strafbemessung den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie spezialpräventive Aspekte berücksichtigt und die verhängte Geldstrafe im unteren Fünfzehntel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Der Beschwerdeführer bringt mit der vorliegenden Beschwerde auch keine spezifischen Argumente vor, weshalb ihm die Strafe als zu hoch bemessen erscheint. Insbesondere kann darin, daß es sich beim gelenkten Fahrzeug um jenes des Vorgesetzten des Beschwerdeführers handelte, das der Beschwerdeführer auf den vorgesehenen Abstellplatz zu verbringen versuchte, um am nächsten Tag keine Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber zu erhalten, kein Milderungsgrund erblickt werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte. Es kann ihr vom unabhängigen Verwaltungssenat somit keine Rechtswidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden.

4.5. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 200 S, und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 400 S, sohin insgesamt in Höhe von 600 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 15. November 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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