Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231028/2/Fi/Wb/Se

Linz, 04.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des R T R, L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-1.778/08-2 SE, wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 16 Euro (das sind  20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2009, GZ II/S - 1.778/08-2 SE, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 17. Dezember 2007, von 21.50 – 21.55 Uhr in Linz, Schillerplatz n. Rainerstraße 2 durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem der Bw lautstark geschrien habe und vorbeigehende Passanten sowie die einschreitenden Polizeibeamten unter den im Spruch genau genannten Umständen beschimpft habe. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizeiorgane zweifelsfrei erwiesen sei.

Nach Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen und wiedergebend, dass der Bw unentschuldigt dem Ladungsbescheid nicht nachkam, schließt die Behörde ihre Begründung mit einer Beweiswürdigung sowie mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 8. Jänner 2009 zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, die am 21. Jänner 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergeben wurde (vgl. § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 33 Abs. 3 AVG).

In Begründung des Rechtsmittels führt der Bw unter Darstellung von Judikatur aus:

"1. Bloß ″ungehörige Äußerungen” einen Polizeibeamten gegenüber sind objektiv nicht geeignet, das Tatbild einer Ordnungsstörung zu verwirklichen!

 

VwGH. 25. Mai 1987, 85/10/0167 (ZfVB1988/182)

Auflage 3, Sicherheitspolizeigesetzes / Kommentar vom 28.02.2005 Hauer/Keplinger

2. Im Bescheid (Strafverfügung / Straferkenntnis) fehlt in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers (mein Verhalten) und seine (meine) Äußerung(en) von anderen Personen, als den unmittelbar Betroffenen und den intervenierenden Gendarmerie (Polizeibeamten) wahrgenommen werden konnten und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten!

 

VwGH. 20. Juni 1988, 87/10/0179 bis 0183

Auflage 3, Sicherheitspolizeigesetzes / Kommentar vom 28.02.2005 Hauer/Keplinger

3. Nach der ständiger Judikatur des VwGH muss in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der Ordnung dem Bescheid (Spruch) auch eine Aussage darüber enthalten sein, ob das Verhalten des Täters von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. wie solche unbeteiligten Personen darauf reagierten.

 

UVS Niederösterreich 6. April 1994, Senat MD-93-004

Auflage 3, Sicherheitspolizeigesetzes / Kommentar vom 28.02.2005 Hauer/Keplinger"

Abschließend beantragt der Bw die umgehende Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit den Parteienvorbringen der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ bzw. nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei einen entsprechende Antrag gestellt hat, konnte gemäß  § 51 e Abs. 3 Z 1 und 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.3. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich des Schriftsatzes des Bw) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat widerspruchsfrei folgender Sachverhalt, der bereits der Entscheidung der Erstbehörde zugrunde lag und vom Berufungswerber, der in seiner Berufung im Wesentlichen formale Argumente vorbringt, auch in keinster Weise bestritten wird:   

Der Bw hat am 17. Dezember 2007, von 21.50 bis 21.55 Uhr in Linz, Schillerplatz nähe Rainerstraße 2, lautstark herumgeschrien, vorbeigehende Passanten mit des Worten beschimpft („Was schauts den ihr Wixer”) sowie die einschreitenden Polizeibeamten als „depperte Polizeischädl” bezeichnet. Wie sich aus der Anzeige der einschreitenden Beamten vom 19. Dezember 2007 ergibt, äußerten auch Gäste eines nahegelegenen Würstelstandes über das ungestüme Benehmen des Bw ihren Unmut.

Die vom Bw auch nicht in Abrede gestellten Angaben der Polizisten in der Anzeige sind klar und schlüssig. Eine Aufnahme von Daten der Personen (lt. Sachverhalt vorbeigehende Passanten sowie Besucher des nahegelegenen Imbissstandes), bei denen durch das Verhalten des Bw ein Ärgernis erregt wurde, war für die einschreitenden Beamten nicht verpflichtend (vgl. VwGH vom 24. Mai 1993, 92/10/0069). Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkte an den Schilderungen der geschulten Polizeiorgane zu zweifeln; im Übrigen kann vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats – ohne entsprechende Hinweise des Bw – auch keine Veranlassung zur Vermutung gesehen werden, dass die Polizeibeamten eine Personen wahrheitswidrig belasten würden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist ein Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3 (2005) Rz A.4. ff zu § 81 SPG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung überdies nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Verhaltensweise des lauten Schreiens mit einem Fahrscheinkontrollor (vgl. VwGH vom 10. Oktober 1988, Zi. 88/10/0054) oder mit einem Exekutivorgan (vgl. VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0130 und VwGH vom 11. November 1985, Zl. 84/10/0227) als einschlägig im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG  qualifiziert, der durch den Straftatbestand des § 81 SPG abgelöst wurde (vgl. BGBl. Nr. 143/1992).

 

3.3. In seiner Berufung führte der Bw aus, dass bloß ″ungehörige Äußerungen” einen Polizeibeamten gegenüber objektiv nicht geeignet sind, das Tatbild einer Ordnungsstörung zu verwirklichen.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 25. Mai 1987, 85/10/0167) reicht ein Verhalten, welches nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge hat, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht aus, um die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) zu stören.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bw nicht nur lautstark herumgeschrien hat und die einschreitenden Polizeibeamten als „depperte Polizeischädl” bezeichnet hat, sondern auch vorbeigehende Passanten mit Worten wie „Was schauts den ihr Wixer” beschimpft hat. Der Anzeige ist zudem zu entnehmen, dass am Verhalten des Bw auch mehrere Gäste eines nahegelegenen Würstelstandes Ärgernis genommen haben.

 

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur widerspricht das Verhalten des Bw – er hat mit Passanten wie auch den Polizeibeamten auf einem öffentlichen Platz lautstark geschrien bzw. diese beschimpft - einem Verhalten, wie es in einem geordneten Zusammenleben gefordert werden kann bzw. muss. Durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten wurde auch die öffentliche Ordnung gestört. Insgesamt wurde folglich die Ordnung an einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Ort gestört, weil ein Zustand hergestellt wurde, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss.

 

3.4. Wenn der Bw vermeint, dass im Bescheid der Erstbehörde in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage, ob sein Verhalten und seine Äußerungen von anderen Personen, als den unmittelbar Betroffenen und den einschreitenden Polizeibeamten wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten, fehle, ist anzuführen, dass schon im Spruch des Bescheides durch die Feststellung, es sei durch das beschriebene Verhalten des Bw (lautstarkes Schreien, Bezeichnung von Polizeibeamten als „depperte Polizeischädl” und Beschimpfung von vorbeigehenden Passanten mit Worten „was schauts den ihr Wixer”) durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ruhe ungerechtfertigt gestört worden, dies hinreichend zum Ausdruck kommt.

Nach § 44a Z 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf be­zogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

Im Spruch ist demnach die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

­          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

­          die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Durch die hinreichende Angabe der Tatzeit (17.12.2007, von 21.50 – 21.55 Uhr), des Tatortes (Linz, Schillerplatz n. Rainerstraße 2) sowie der ausreichenden Zuordnung des konkret umschriebenen Tatverhaltens zur übertretenen Verwaltungsvorschrift ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend determiniert und dem § 44a Z 1 VStG entsprochen.

 

3.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen hat, jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gestört wurde.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.6. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 80 Euro ist mit etwa einem Drittel der höchstmöglichen Geldstrafe angesetzt, da nach § 81 Abs. 1 SPG – abgesehen von der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe – Geldstrafen bis 218 Euro verhängt werden können.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung – gerade auch vor dem Hintergrund der generellen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum, der mangelnden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine besondere Sorglosigkeit gekennzeichnet war – insgesamt jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine (Milderungs-)Gründe vorgebracht bzw. sind solche auch nicht hervorgekommen, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Beschlagwortung:

Schreien mit Passanten erfüllt den Tatbestand des § 81 Abs.2 SPG

 

 

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