Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251924/9/Kü/Pe/Ba

Linz, 06.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn J H, F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. August 2008, SV96-10-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2009 zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 250 Euro herabgesetzt. Der Berufungs­werber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:   §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11.8.2008, SV96-10-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbe­schäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt.

 

 

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Arbeitgeber den Ausländer D I, geb. , rumänischer Staatsangehöriger, vom 14.01.2008 bis zur Kontrolle am 20.02.2008, jeweils von Montag bis Freitag von 07:00 bis 17.00 Uhr (mit einer Stunde Mittagspause), am Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr und fallweise am Samstag mit Holz schneiden, Kanthölzer für den Transport nach Rumänien grob bearbeiten (weit vorstehende Nägel entfernen und mit den Kanthölzern noch verbundene Holzteile abmontieren) und mit Hochlandrinder und Schafe füttern im Betrieb in F,  G, beschäftigt, ohne dass Ihnen eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Ausländer Dienstnehmer der Firma S R F SRL sei und die Firma H bereits seit Jahren mit dieser zusammenarbeite. Aus logistischen Gründen erfolge die Erstbearbeitung seit Ende 2007 durch einen Mitarbeiter, nämlich dem betretenen Ausländer, am Firmenstandort des Bw. Dabei handle es sich um keine, wie von der Erstbehörde behauptete Schutzbehauptung.

Aus der Niederschrift des Herrn G ergebe sich, dass Herr D mit Holz schneiden und Vieh füttern beschäftigt gewesen sei. Weiters habe Herr G immer wieder darauf hingewiesen, dass Herr D nach G gekommen sei, um das Altholz für den Transport nach Rumänien zu bearbeiten und würden seine Angaben nicht in Widerspruch mit der Rechtfertigung des Bw stehen. Dem rumänischen Staatsangehörigen sei kein fixer Arbeitsplatz zugeteilt gewesen und habe er seine Arbeiten dort verrichten müssen, wo im Unternehmen grundsätzlich Holz geschnitten werde. Es sei somit unvermeidlich, dass Herr D beim Aufräumen des Arbeitsplatzes auch Sägespäne, welche von Angestellten des Bw verursacht worden seien, mitgekehrt habe.

Da die Erstbehörde diese Umstände ignoriert habe, liege dem Bescheid jedenfalls eine Mangelhaftigkeit zugrunde, da das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei.

Weiters komme dem Umstand, dass der Bw dem Ausländer Unterkunft und Verpflegung gewährt habe und ihm einen Stundensatz gezahlt habe, keine derart hohe Beweiskraft zu, um die Rechtfertigung des Bw zu widerlegen. Der Bw habe die Leistungen des Herrn D vorschussweise gegen spätere Abrechnung mit der Firma R F erbracht und würden keinerlei Gründe für eine „Doppelbezahlung“ vorliegen.

Dem Bw könne auch im Hinblick darauf, dass er Eigentümer der R F S.R.L. sei, kein rechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden, da seine Gesellschafterstellung nicht auch seine Geschäftsführerstellung implizieren würde und nur der Geschäftsführer für die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Sorge tragen muss.

Es sei richtig, dass Herr D gelegentlich das Vieh des Bw gefüttert habe, jedoch seien diese Arbeiten stets auf freiwilliger Basis erfolgt und seien diese Arbeiten auch teilweise in Unkenntnis des Bw und dessen Gattin getätigt worden. Es sei kein Arbeitsauftrag erteilt worden und habe Herr D diese Tätigkeit aus eigenem Antrieb heraus verrichtet und lag kein Arbeitsverhältnis vor.

Weiters würde der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Bw eine objektive und subjektive Sorgaltswidrigkeit vermuten lassen. Somit hätte sich ein österreichischer Unternehmer im Falle einer Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen zu vergewissern, dass die gesetzlichen Regelungen durch das andere Unternehmen eingehalten würden. Eine derartige Verpflichtung sei aber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb dem Bw keine Sorgfaltswidrigkeit bzw. ein Fahrlässigkeitsvorwurf anzulasten sei.

Abschließend wurde vorgebracht, dass die verhängte Strafe im untersten Bereich festzusetzen gewesen wäre, da – sollte von einer Verwaltungsübertretung ausgegangen werden – der Bw nicht dafür Sorge getragen habe, sich zu erkundigen, ob sein ausländischer Geschäftspartner die entsprechenden Papiere eingeholt habe. Darüber hinaus sei ein allfälliges Verschulden des Bw geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend, weshalb mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.2.2009, an welcher der Bw sowie je ein Vertreter der Erstbehörde und der Finanzverwaltung teilgenommen haben. Weiters wurde Herr M G zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw betreibt als Einzelunternehmer die Firma J H mit Sitz in F,  G. Geschäftszweck dieser Firma ist die Aufbereitung von Altholz und alten Ziegeln. Zu diesem Zweck werden von der Firma alte Gebäude abgetragen bzw. werden diese Materialien großteils in Österreich aber auch in Rumänien zugekauft.

 

Der Bw ist auch Eigentümer eines gleichartigen Betriebes in Rumänien. Bei dieser Firma handelt es sich um die R F S.R.L. Der Bw ist 100 %iger Eigentümer dieser GmbH. Die Geschäfte in Rumänien werden von einem bestellten Geschäftsführer durchgeführt. Geschäftszweig dieser Firma ist der Ankauf, die Bearbeitung und die Veredelung von Altholz.

 

Die Firma J H betreibt neben dem Standort G auch noch Standorte in A und E. Am Standort G sind 10 Mit­arbeiter beschäftigt. An diesem Standort werden hauptsächlich Bretter, das heißt alte Fußböden bearbeitet. Das angelieferte Altholz wird entnagelt, gereinigt, dann besäumt und zum Teil profiliert und gebürstet.

 

Im Jänner 2008 ist der rumänische Staatsangehörige I D, welcher grundsätzlich bei der Firma des Bw in Rumänien beschäftigt ist, nach Österreich gekommen. Vor diesem Zeitpunkt war Herr D bereits knapp ein Jahr bei der rumänischen Firma beschäftigt.

 

Zweck des Aufenthaltes des rumänischen Staatsangehörigen in Österreich war, dass er über das Sortiment der Firma des Bw, und zwar die Aufbereitung des Altholzes und die Verpackung dieses Materials angelernt werden sollte. Zweck des Aufenthaltes von Herrn D bei der Firma des Bw war, die Tätigkeiten des Entnagelns, Reinigen, Besäumen, Hobeln und Bürsten udgl. zu erlernen. Geplant war, dass Herr D dann diese Tätigkeit in Rumänien entsprechend ausführt, damit auch dort ein ordentlicher Grundstoff für die weitere Veredelung hergestellt wird.

 

Herr D ist am Standort G von den Mitarbeiten der Firma J H, vor allem Herrn M G in die Tätigkeit eingewiesen worden. Dem rumänischen Staatsangehörigen ist vorgezeigt worden, wie mit dem Material zu verfahren ist, und hat zu den gleichen Zeiten wie die anderen Beschäftigten des Bw gearbeitet. Herr D hat sämtliche Tätigkeiten am Standort G gemeinsam mit den anderen Arbeitern der Firma des Bw durchgeführt. Es handelte sich dabei grundsätzlich um Arbeiten, die nicht alleine durchgeführt werden konnten. Fallweise hat Herr D auch die Tiere des Bw gefüttert.

 

Herr D hat für diese Tätigkeit in Österreich einen zusätzlichen Stundenlohn von 5 Euro erhalten, hat zudem beim Bw gewohnt und wurde von diesem auch verpflegt. Insgesamt hat Herr D vom 14. Jänner 2008 bis 20. Februar 2008 am Standort G gearbeitet.

 

Sämtliche Altholzmaterialien, die vom rumänischen Staatsangehörigen in G bearbeitet wurden, waren im Eigentum der Firma J H.

 

Bereits im Oktober 2007 hat die Firma des Bw einen Arbeiter der R F S.R.L. beschäftigt. Für diese Person wurde um Beschäftigungsbewilligung angesucht und wurde diese auch erteilt. Der Bw hat vor Aufnahme der Arbeitsleistungen durch Herrn D mit dem Arbeitsmarktservice keinen Kontakt bezüglich der Beschäftigung aufgenommen und auch nicht um Beschäftigungsbewilligung angesucht. Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit von Herrn D sind demnach nicht vorgelegen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den persönlichen Ausführungen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist demnach unbestritten geblieben. Diese Ausführungen werden grundsätzlich auch vom einvernommenen Zeugen bestätigt. Dieser gibt an, dass der rumänische Staatsangehörige entsprechend eingeschult wurde und zusammen mit den übrigen Arbeitern der Firma des Bw gearbeitet hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 3 Abs.3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

 

Gemäß § 3 Abs.4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Gemäß § 4 Abs.1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, es keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG strafbar.

 

Durch das AuslBG wird zwar keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG Arbeitgeber ist; aus § 2 Abs.2 AuslBG iVm § 2 Abs.3 AuslBG ergibt sich aber, dass Arbeitgeber nach dem AuslBG unter anderem auch der ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.

 

In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN).

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinne eines der im § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (VwGH 14.11.2002, Zl. 2000/09/0174).

 

Im gegenständlichen Fall wurde der rumänische Staatsangehörige, der in einem Beschäftigungsverhältnis zur rumänischen Firma des Bw steht, zu Schulungszwecken nach Österreich geholt. Der Grund für die Schulungszwecke ist darin gelegen, dass es immer wieder vorgekommen ist, dass von der rumänischen Firma mangelnde Qualität nach Österreich geliefert wurde. Um dies zukünftig zu vermeiden, sollte der rumänische Staatsangehörige in Österreich entsprechend geschult werden. Die Mitarbeiter des Standortes G der Firma des Bw haben in der Folge diese Einschulungen vorgenommen und haben zusammen mit Herrn D die Bearbeitung von Altholz vorgenommen. Das Material, welches bearbeitet wurde, ist im Eigentum der Firma des Bw gestanden. Der Rumäne hatte dieselben Arbeitszeiten wie die sonstigen Mitarbeiter der Firma des Bw. Für diese Tätigkeiten hat Herr D auch ein zusätzliches Entgelt von 5 Euro von der Firma des Bw bezogen. Während seines Aufenthaltes wurde er vom Bw auch verköstigt und verpflegt und hat fallweise auch dessen Tiere mit Futter versorgt.

 

Diese Umstände verdeutlichen, dass der rumänische Staatsangehörige im Betrieb des Bw in Gurten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gleichsam wie ein eigener Arbeiter eingesetzt wurde, weshalb im gegenständlichen Fall von einer Beschäftigung in Form der Arbeitskräfteüber­lassung auszugehen ist. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw selbst gibt im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt, im Jahr 2007 einen rumänischen Staatsangehörigen mit entsprechender Beschäftigungsbe­willigung beschäftigt zu haben. Über Ersuchen wurde diese Beschäftigungsbe­willigung auch verlängert. Im gegenständlichen Fall hat der Bw, obwohl er davon Kenntnis haben musste, dass für den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarkt­service aufgenommen, um dabei die spezielle Situation des Einsatzes des rumänischen Staatsangehörigen abzuklären. Indem der Bw dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und ist es ihm damit nicht gelungen sein mangelndes Verschulden glaubhaft darzustellen. Insofern ist dem Bw die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist. Diese erhöhte Strafdrohung resultiert in der einschlägigen Vorbelastung des Bw. Im gegenständlichen Fall ist – wie bereits von der ersten Instanz angenommen – die einen Monat übersteigende Beschäftigungsdauer als erschwerend zu werten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Bw die persönlichen Verhältnisse insofern offen gelegt, als er ausführte, sorgepflichtig für seine Frau und drei minderjährige Kinder zu sein. Im Hinblick auf diese persönlichen Verhältnisse sieht es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar an, das Strafausmaß zu reduzieren. Auch mit dieser Strafe ist dem Bw nachhaltig die Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes vor Augen geführt und wird ihn in Hinkunft zur Beachtung der Bestimmungen entsprechend anhalten.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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