Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163892/12/Ki/Sta

Linz, 04.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, S, L, vom 12. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Jänner 2009, GZ. S-8466/ST/08, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009, durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 6 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm

         § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG);

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis  der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Jänner 2009, GZ. S-8466/ST/08,  wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 17.7.2008 um 12.38 Uhr in 4600 Wels, B137, Strkm. 2,4, als Lenker des Kfz mit dem pol. Kennzeichen , wie dies bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde, während der Fahrt ohne Benützung der Freisprecheinrichtung telefoniert. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung sei von ihm verweigert worden, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs.3, 5. Satz KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 12. Februar 2009 mündlich bei der Bundespolizeidirektion Steyr Berufung erhoben. Eine ausdrückliche Begründung wurde anlässlich der Erhebung dieser Berufung nicht vorgebracht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2009. An dieser Verhandlung nahmen sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Steyr teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Insp. M B von der Autobahnpolizeiinspektion W, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde seitens der Autobahnpolizeiinspektion Wels mit Anzeige vom 19. Juli 2008 zunächst der Bundespolizeidirektion Wels zur Kenntnis gebracht. Der Meldungsleger führte aus, dass der Berufungswerber am 17. Juli 2008, um 12:38 Uhr, als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999 telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden, er habe die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei. Als Tatort wurde "Gemeinde Wels, B137, km 2,4, Fahrtrichtung Grieskirchen" festgestellt.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat zunächst wegen des angezeigten Sachverhalts gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (AZ S-0017927/We/08 01/KLE vom 1. Oktober 2008) erlassen, diese Strafverfügung wurde von Herrn S beeinsprucht.

 

Er begründete den Einspruch damit, dass er nicht telefoniert habe, er habe sich mit dem Arm am Kopf abgestützt. Er habe dem Beamten erklärt, dass er ein Navigationsgerät habe, das sich automatisch über Bluetooth beim Einsteigen mit dem Handy verbinde.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat in der Folge gemäß § 29a VStG das Verfahren an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers örtlich zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Steyr) abgetreten.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme am 29. Dezember 2008 führte der Meldungsleger aus, dass er die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht halte. Er habe den Angezeigten eindeutig mit dem Handy telefonieren gesehen. Er sei auf der B 137, Fahrtrichtung Grieskirchen, auf dem linken Fahrstreifen und der Angezeigte sei auf gleicher Höhe rechts neben ihm gefahren. Daher habe er genau beobachten können, dass er mit der linken Hand das Handy zum linken Ohr gehalten habe.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Steyr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verblieb Herr S bei seiner Angabe, er habe nicht telefoniert. Er habe sich mit dem Arm am Kopf abgestützt und dabei gesungen. Handy habe er keines in der Hand gehalten. Er verwies wiederum darauf, dass das Fahrzeug sowohl mit einer Bluetooth-Freisprecheinrichtung als auch mit einer Freisprecheinrichtung im Zusammenhang mit dem Navigationssystem ausgestattet sei.

 

Der Meldungsleger verblieb bei seinen Angaben, ausdrücklich erklärte er, dass er gesehen habe, wie der Berufungswerber das Handy mit der linken Hand zum Ohr hielt bzw. schloss er auch diesbezüglich jeglichen Irrtum ausdrücklich aus.

 

Geklärt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass über den Berufungswerber keine verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen vorgemerkt sind. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber an, dass er 1.000 Euro monatlich verdiene, er kein Vermöge besitze und keine Sorgepflichten habe.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers der Tatsache entsprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, unrichtige Angaben könnten für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hindeuten würden, dass der Meldungsleger den Berufungswerber unsachlich belasten würde. Ausdrücklich erklärte der Meldungsleger, dass in Zweifelsfällen keine Anzeige bzw. Anhaltung erfolgt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angabe des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu entkräften. Es mag zutreffen, dass das Fahrzeug, welches verwendet wurde, mit diversen Freisprecheinrichtungsanlagen ausgestattet ist, dieser Umstand würde jedoch im Einzelfall nicht ausschließen, dass das Handy ohne Verwendung dieser Einrichtungen benutzt wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3, 5. Satz (Verbot des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung während des Fahrens durch den Lenker) angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Herr S den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG  Grundlage für die Bestrafung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich wird zunächst festgestellt, dass das Telefonieren ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Konzentration des Lenkers wesentlich beeinflussen und somit ein derartiges Verhalten jedenfalls potentiell eine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Generalprävention sind daher bei Verstößen gegen die verfahrensgegenständliche Vorschrift entsprechende Strafen zu verhängen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll die Bestrafung die betreffende Person davor abhalten, weiterhin derartige Verstöße zu begehen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, dass kein Strafmilderungsgrund festgestellt werden kann. In Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist jedoch dieser Milderungsgrund zu berücksichtigen, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung vertritt, dass eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die verhängte Strafe entspricht somit nunmehr den Kriterien des § 19 VStG, und hält sowohl generalpräventiven als spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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