Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164046/2/Zo/Jo

Linz, 04.05.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. , L, vom 15.01.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 04.12.2008, Zl. VerkR96-38929-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 18.09.2008 gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 09.09.2008, Zl. VerkR96-38929-2008, wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber auf das bereits am 20. Oktober versendete E-Mail, wonach die Begutachtungsplakette nicht abgelaufen war, sondern lediglich die Plakette falsch gestanzt wurde. Er ersuche daher um Erlass der Strafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen . An diesem Fahrzeug war am 29.08.2008 eine Begutachtungsplakette angebracht, in welcher ein falsches Kennzeichen, nämlich das Kennzeichen mit der Nr. , eingestanzt war. Der Berufungswerber wurde deshalb angezeigt und daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 09.09.2008 eine Strafverfügung zu Zl. VerkR96-38929-2008 erlassen.

 

Per E-Mail wurde am 16.09.2008 gegen diese Strafverfügung ein Einspruch vom Ö P eingebracht. In diesem Einspruch bestätigte der Dienststellenleiter des Ö P, dass das gegenständliche Fahrzeug bei ihnen gemäß § 57a KFG wiederkehrend begutachtet wurde und die Überprüfung positiv verlaufen war. Allerdings hatte der Techniker irrtümlich ein falsches Kennzeichen in die Plakette gestanzt, was dem Berufungswerber offenbar nicht aufgefallen sei. Mittlerweile sei die Plakette ausgetauscht worden. Es wurde um Einstellung des Strafverfahrens für das Mitglied des Ö ersucht.

 

Zu diesem Schreiben teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem nunmehrigen Berufungswerber mit, dass er einen Einspruch nur entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einbringen könne. Es wurde ihm daher gemäß § 13 Abs.3 AVG eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um den Einspruch zu unterfertigen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass sein Einspruch ansonsten zurückgewiesen werden müsste. Zum gegenständlichen Verfahren langte keine Mitteilung des Berufungswerbers bei der BH Linz-Land ein, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Anzuführen ist aber, dass der Berufungswerber mit E-Mail vom 20.10.2008 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, allerdings einer anderen Bearbeiterin, mitgeteilt hatte, dass eben seine Plakette nicht abgelaufen war sondern vom Ö falsch gestanzt wurde. Er ersuche deshalb um Straferlass. Dieses Schreiben wurde – offenbar weil es an eine andere Bearbeiterin gerichtet war – von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einem weiteren Verfahren gegen den Berufungswerber zu Zl. VerkR96-47103-2008 wegen der falsch gestanzten Begutachtungsplakette zugeordnet. Die Bearbeiterin des gegenständlichen Verfahrens, nämlich zu Zl. VerkR96-38929-2008, hat von diesem E-Mail offenbar nichts erfahren, weshalb eben am 04.12.2008 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Der Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.10.2008 erging durchaus zu Recht. Der vom Ö eingebrachte Einspruch konnte nicht ohne weiteres dem Berufungswerber zugerechnet werden, sondern es wäre eine entsprechende Unterschrift des Berufungswerbers bzw. eine Vollmacht an den ÖAMTC erforderlich gewesen. Dementsprechend wurde der Berufungswerber eben aufgefordert, diesen Mangel binnen 14 Tagen zu beheben, wobei ihm dieses Schreiben am 23.10.2008 zugestellt wurde. Er hat auf dieses Schreiben nicht mehr reagiert, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Einspruch zu Recht wegen des nicht verbesserten Formmangels zurückgewiesen hat. Die nunmehrige Berufung muss daher abgewiesen werden.

 

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass dem nicht rechtskundigen Berufungswerber am konkreten Vorfall und auch an den Verfahrensmängeln wohl kaum ein ernsthafter Vorwurf gemacht werden kann. Der Fehler beim Ausstellen der Begutachtungsplakette ist beim Ö passiert und es ist durchaus nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber dieser nicht aufgefallen ist. Das Schreiben der BH Linz-Land betreffend den Verbesserungsauftrag wurde ihm am 23.10.2008 zugestellt, er hatte aber ohnedies bereits 3 Tage vorher ein E-Mail an die BH Linz-Land gesendet, mit welchem er dem Verbesserungsauftrag – zumindest aus seiner Sicht – bereits im Vorhinein entsprochen hatte. Dieses Schreiben war allerdings an eine andere Bearbeiterin gerichtet und es wurde auch die Aktenzahl nicht angegeben, weshalb das Schreiben durchaus nachvollziehbar eben einem anderen Verfahren zugeordnet wurde. Auch darin liegt aber kein relevantes Verschulden des Berufungswerbers, welchem die internen Abläufe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land natürlich nicht bekannt sein können. Nach Ansicht des UVS hätte in diesem Fall auch eine Ermahnung iSd § 21 VStG ausgereicht, wobei allerdings der UVS im konkreten Berufungsverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen konnte. Es erschiene aber durchaus angebracht, wenn die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Berücksichtigung der oben geschilderten Umstände die Strafverfügung gemäß § 52a VStG entsprechend abändern würde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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