Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164142/2/Kof/Jo

Linz, 05.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C W,
geb. , L, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.04.2009, AZ: S-44246/08-4 wegen Zurückweisung eines Vorlageantrages, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64a Abs.3 letzter Satz AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren (betreffend fünf näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen) vom 13.02.2009, S-44246/08-4 verpflichtet, an einem näher bezeichneten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.03.2009 erhoben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom 05.03.2009, S-44246/08-4, der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Ladungsbescheid aufgehoben.

 

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bw innerhalb offener Frist den Vorlageantrag vom 21.03.2009 eingebracht.

 

Dieser Vorlageantrag wurde der von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 64a Abs.3 dritter Satz AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.04.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 64a Abs.3 dritter Satz AVG (iVm § 24 VStG) ist ein unzulässiger Vorlageantrag von jener Behörde zurückzuweisen, welche die Berufungs-vorentscheidung erlassen hat;  VwGH vom 26.02.2009, 2005/09/0107.

 

Ein Rechtsmittel ist dann unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei
des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde;   siehe die in

-         Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E68 zu § 66 AVG (Seite 1257);

-         Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E 26a und E 26b zu
§ 66 Abs.4 AVG (Seite 877)  und

-         Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 38 zu § 66 AVG (Seite 943 f)

zitierten Erkenntnisse des VwGH.

 

Die belangte Behörde hat mit der oa Berufungsvorentscheidung vom 05.03.2009 dem (Berufungs-)Antrag des Bw auf "Aufhebung des Ladungsbescheides" vollinhaltlich stattgegeben.

 

Der Vorlageantrag des Bw ist dadurch iSd zitierten Judikatur des VwGH unzulässig.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Vorlageantrag des Bw als unzulässig zurückgewiesen.

 

Es war daher

-         die Berufung vom 22.04.2009 als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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