Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522247/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 06.05.2009

 

                                                                                                                                                        

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. , F, vom 3. April 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. März 2009, GZ VerkR21-199-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und sonstiger Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Kasse B, das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 15 Monate, gerechnet ab 18. März 2009 bis einschließlich 18. Juni 2010, herabgesetzt.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3,

30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 24. März 2009, GZ VerkR21-199-2009, Herrn M G (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 21 Monaten, gerechnet ab 18. März 2009 (Führerscheinabnahme) bis einschließlich 18. Dezember 2010, entzogen, für die gleiche Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. März 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber persönlich am 6. April 2009 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung vom 3. April 2009.

 

Darin ersucht der Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse (Familie mit drei Kindern) um Verkürzung der Entziehungsdauer. Ebenso bittet er die Entfernung von ca. 20 km zur Firma Z (H) in E, bei der er beschäftigt ist, zu berücksichtigen. Ohne Führerschein sei es schwierig für ihn, in die Firma und auf die Baustellen der Kunden bzw. zu Beratungen zu gelangen.

 

Gerne sei er allerdings bereit die geforderte Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu absolvieren. Er versichere auch, dass er in Zukunft sehr an der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit interessiert sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1 ff AVG).

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

               

Der Berufungswerber lenkte am 18. März 2009 um 23.40 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  in Schärding, aus Richtung Stadtmitte kommend, durch das Linzertor bis zur Kreuzung mit der Otterbacher Straße und bog anschließend - trotz eines bestehenden Linksabbiegeverbotes - auf die Bahnhofstraße ein und fuhr in Richtung Otterbach weiter. 

 

Bei dieser Fahrt befand sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am Vorplatz der Firma D (Boschdienst) wurde er – aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome – von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Schärding zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 23.42 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,59 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Daraufhin wurde der Berufungswerber auf der Polizeiinspektion Schärding einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat der Marke "Siemens M 52052/A15", Geräte Nr. W 396, unterzogen. Der vorgenommene Alkotest ergab um 00.00 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von (niedrigster Wert) 0,60 mg/l. 

 

Dem Berufungswerber wurde in der Folge von den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht gemäß § 39 Abs.1 FSG der am 20. Juli 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgestellte Führerschein mit der Nr.  unter Block Nr. 130051, Blatt Nr. 4 vorläufig abgenommen.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

 

Unabhängig vom konkreten Vorfall hat der Berufungswerber bislang und zwar in den Jahren 2003 (6. August 2003) und 2004 (22. Februar und 24. Juli 2004) bereits drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen und anlässlich der letztgenannten Fahrt im Jahr 2004 sowie überdies am 24. April 2004 jeweils ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Auf Grund dieser Vorfälle musste im Jahr 2003 ein Lenkverbot von einem Monat (6. August bis 6. September 2003) ausgesprochen werden und 2004 musste seine Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (22. Februar bis 22. August 2004) und für die Dauer von zwölf Monaten (27. September 2004 bis 27. September 2005) entzogen werden.  

 

Daneben weist der Berufungswerber noch mehrere strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2004 bis 2007 auf [§ 3 Verbotsgesetz, §§ 125, 126 StGB, § 287 Abs.1 (83 Abs.1) StGB und §§ 107 Abs.1 und 107 Abs.2 StGB].

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding und wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß         § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  am 18. März 2009 unbestritten ein sogenanntes Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l Atemluftalkoholgehalt wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm ebenso nicht bestritten. Demzufolge hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1a StVO verwirklicht, welche eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.). Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Bei der in § 25 Abs.3 FSG genannten Entziehungszeit von drei Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung des Berufungswerbers jedenfalls für die konkrete von ihm am 18. März 2009 begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1a StVO zu entziehen ist. Die Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer - im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung - nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist besonders - nachteilig für den Berufungswerber - zu werten, dass er in der Vergangenheit bereits dreimal einschlägig in Erscheinung getreten ist und ihm seine Lenkberechtigung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auch mehrfach (siehe 4.1.) entzogen werden musste. Überdies hat er am 24. April und 24. Juli 2004 jeweils trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt. Die sogenannten "Alkofahrten" vom 6. August 2003 und 22. Februar 2004 liegen inzwischen bereits über fünf Jahre zurück und die diesbezüglichen Bestrafungen waren im Zeitpunkt der Begehung des nunmehrigen Alkoholdeliktes vom 18. März 2009 bereits getilgt, sodass diese beiden Delikte im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG "nur" noch von geringerer Bedeutung sind, dennoch aber in die Wertung mit einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, 2004/11/0139 hinzuweisen, wonach auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Vorstrafen für die Festlegung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen sind. 

 

Unter Bedachtnahme auf den Vorfall vom 24. Juli 2004, handelt es sich demnach  gegenständlich um das vierte Alkoholdelikt des Berufungswerbers innerhalb von beinahe sechs Jahren. Die vormaligen Entziehungsmaßnahmen und die entsprechenden Bestrafungen konnten den Berufungswerber nicht von der Begehung eines neuerlichen schweren Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit abhalten. Er dokumentiert damit, dass er nicht gänzlich in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen und ist hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen.

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (vgl. z.B. VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

 

Seit dem Vorfall im März 2009 hat der Berufungswerber offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen und sich der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann allerdings im Hinblick auf die verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit von circa zwei Monaten seit dem Alkoholdelikt im März 2009 bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung und die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens des Berufungswerbers gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass auch das zuletzt im Jahr 2004 begangene Alkoholdelikt (24. Juli 2004) mittlerweile über viereinhalb Jahre zurückliegt und der Berufungswerber sich bis zum aktuellen Vorfall offenbar – zumindest im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr - wohlverhalten hat, zur Auffassung, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von 15 Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist und er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer konnte damit in diesem Sinne teilweise Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer bedeutungslos.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu              Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung wurde nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum