Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522250/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 28.04.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, S, A, vom 2. April 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, vom 12. März 2009, GZ VerkR21-849-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ab Rechtskraft dieser Berufungsentscheidung bis einschließlich 17. Oktober 2009 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

        

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3 und § 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 2009, GZ VerkR21-849-2008, Herrn R S (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und ihn gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert den Führerschein nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion A abzuliefern.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20. März 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhobene Berufung vom 2. April 2009.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass das Gericht deshalb von einer Haftstrafe abgesehen habe, um ihn nicht aus seinem sozialen Gefüge zu reißen, den er verfüge über eine eigene Wohnung, eine Arbeitsstelle und sei unterhaltspflichtig für sein sechsjähriges Mädchen. Ein Entzug der Lenkberechtigung hätte katastrophale Auswirkungen. Ohne Auto wäre es ihm nicht möglich seine Arbeitsstelle zeitgemäß zu erreichen und die damit nötige Flexibilität zu gewährleisten. Ohne Arbeitsstelle wiederum wäre es ihm unmöglich die Wohnung zu halten und für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Selbst das Einhalten des zweiwöchigen Besuchsrecht wäre damit auch nur schwer möglich. Seiner Schuld sei er sich durchaus bewusst und er sehe auch seinen schlimmen Fehler ein und garantiere, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.  

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7. April 2009, GZ VerkR21-849-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am                 2. April 2009 – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich durch den Berufungswerber eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR21-849-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und wird im vorliegenden Falle auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 ff AVG).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde vom Landesgericht Wels unter der GZ 15 Hv 1367/08f am 28. November 2008 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Deliktsfall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen à 5 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.

 

Dieses Urteil ist seit 28. November 2008 rechtskräftig.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde dem – nunmehr angefochtenen – Entziehungsbescheid vom 12. März 2009 im Wesentlichen das vorschriftswidrige Überlassen von Suchtgift durch den Berufungswerber an andere in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu Grunde gelegt, indem er zumindest 2.500 Stück Ecstasy-Tabletten, 200 g Amphetamin und 10 g Cannabiskraut gewinnbringend verkauft habe.

 

Die Tathandlungen des Berufungswerbers erstreckten sich über einen Zeitraum von Anfang Juli 2008 bis zum 17. Oktober 2008.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

 

Der Berufungswerber war bislang gänzlich unbescholten. Gegenständlich handelt es sich der Aktenlage nach um seine erste strafgerichtliche Verurteilung und die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei  Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. November 2008, 15 Hv 136/08f, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG rechtskräftig bestraft.

 

Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (VwGH 20. Februar 2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Straftaten in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.

 

Die Bestimmung nach § 28a SMG wurde durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ab 1.1.2008 in Kraft gesetzt und beinhaltet wie zuvor § 28 SMG den Suchtgifthandel. Eine entsprechende Novellierung des FSG hinsichtlich § 7 Abs.3 Z11 ist jedoch (noch) nicht erfolgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt allerdings die Auffassung, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (weiterhin) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG bildet, dies insbesondere auch deshalb, weil die dort aufgelisteten Tatsachen nur demonstrativ aufscheinen. Eine andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass zwar die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (nunmehr § 28 SMG) eine bestimmte Tatsache wäre, der eigentliche Handel (nunmehr § 28a SMG) aber nicht. In Anbetracht dessen ist der Verwaltungssenat der Ansicht, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG unter Z11 des § 7 Abs.3 FSG zu subsumieren ist.

 

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs.1 5. Fall SMG hat der Berufungswerber eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht, welche bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit (vgl. § 7 FSG) ausschließt. Die diesbezüglichen Feststellungen zum Tatgeschehen bzw. das Vorliegen einer bestimmten Tatsache wurde vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Sie sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich und gefährlich. Der Berufungswerber hat nicht nur Suchtgift erworben und besessen, sondern auch wiederholt in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen - ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen. Hinzu kommt als erschwerend, dass der Berufungswerber Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge in Verkehr gebracht hat. Auch der Umstand, dass er durch die Begehung der strafbaren Handlungen Vermögensvorteile – insbesondere durch gewinnbringenden und wiederholten Suchtmittelverkauf - erlangt hat und sich eine fortlaufende Einnahmenquelle zur Abdeckung seines Lebensunterhaltes verschaffen wollte, macht seine Handlungen nicht weniger verwerflich.

 

Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich völlig bedeutungslos, ob der Berufungswerber bei der Begehung der Straftaten Kraftfahrzeuge verwendet hat oder nicht (vgl. z.B. auch VwGH 7. Oktober 1997, 96/11/0357 uva.).

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bislang in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten war und es sich gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Ferner war darauf Bedacht zu nehmen, dass das Landesgericht Wels eine bedingte Freiheitsstrafe (sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verhängt hat. Das Strafgericht hat somit den Vollzug der Freiheitsstrafe durch den Berufungswerber nicht als erforderlich angesehen. Diesem Umstand war zu seinen Gunsten Bedeutung beizumessen. Seine geständige Verantwortung im gerichtlichen Verfahren sowie die Tatsache, dass teilweise Suchtgift sichergestellt werden konnte, war ebenfalls – positiv für den Berufungswerber - zu berücksichtigen.

 

Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens (letzte Tat am 17. Oktober 2008) hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als sechs Monaten erscheint allerdings zu kurz, als dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum auch anhängig gewesenen Straf- und Entziehungsverfahren kann seinem Wohlverhalten in diesen sechs Monaten nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auf Grund seines gezeigten strafwürdigen Verhaltens, aus welchem eine Neigung zu einem Fehlverhalten erkennbar ist, ist die Verlässlichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Suchtmitteldelikte werden - wie schon angeführt - durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Annahme durchaus begründet, dass der Berufungswerber weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde.

Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt sich dabei um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftlich, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer bedeutungslos.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen (VwGH 17. Oktober 2006, 2006/11/0120).

 

Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass im konkreten Fall die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mit zwölf Monaten, gerechnet ab der letzten strafbaren Tat (17. Oktober 2008) bis einschließlich 17. Oktober 2009, festzusetzen ist und erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach Ablauf dieser Dauer wiederhergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung kann somit in dem Sinne Erfolg beschieden werden, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ab Rechtskraft dieser Berufungsentscheidung bis einschließlich 17. Oktober 2009 festgesetzt wird. 

 

Der Berufungswerber hat nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend § 29 Abs.3 FSG den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum