Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163860/7/Fra/RSt

Linz, 11.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E W KG, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.1.2009, VerkR96-12171-2007, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) auf 200 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neubemessenen Strafe (20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG; §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 Z4 leg.cit. eine Geldstrafe von 320 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Stunden) und

b) wegen Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt, weil er

 

a) als Lenker des Fahrzeuges Pkw's     (D), BMW, am 11.7.2007 um 14.40 Uhr in Wels, A25 bei Km 15,5, Fahrtrichtung Knoten Wels, beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h nur einen Abstand von 0,28 Sekunden, das entspricht 6,4 m, von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat und

 

b) am 11.7.2007 um 14.41 Uhr in Wels, A 25 bei Km 15,6, Fahrtrichtung Knoten Wels, als Lenker des oa. Pkws die Fahrtrichtung geändert hat, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Mai 2009 erwogen:

 

3.1. Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen das Faktum 2 (§ 11 Abs.1 StVO 1960) zurückgezogen. Dieser Schuld- und Strafausspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

3.2. Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel hinsichtlich des Faktums 1 (§ 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960) auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat obliegt, über die Strafe abzusprechen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Straftat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

 

Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrsituationen rechtzeitig zu reagieren. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahn) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Der Bw verdient laut eigenen Angaben 1.686 Euro netto monatlich, ist für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig, bewohnt in Scharnstein eine Mietwohnung. Die Miete beträgt 614 Euro inkl. Betriebskosten monatlich. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bw laut eigenen Angaben seit Jahren im Außendienst tätig ist und seit 28 Jahren ca. 50 bis 60.000 km jährlich fahre. Im Hinblick auf den doch außergewöhnlich niedrigen Sicherheitsabstand von nur 0,28 Sekunden (6,4 m) bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h muss bei der Strafbemessung die zumindest abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens mitberücksichtigt werden.

 

Die nunmehr verhängte Strafe im Ausmaß von 200 Euro ist sohin nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates (noch) tat- und schuldangemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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