Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163907/4/Zo/Se

Linz, 14.05.2009

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J H, geb. , S vom 22.1.2009, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2.12.2008, Zl. VerkR96-24848-2008, verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

 

a) Die Punkt 3), 14), 25), 28) und 36) des Straferkenntnisses werden zu einem einzigen fortgesetzten Delikt zusammengefasst und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

b) Die Punkt 6), 9), 13) und 39) des Straferkenntnisses werden zu einem einzigen fortgesetzten Delikt zusammengefasst und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) festgesetzt.

c) Die Punkte 10), 17), 20), 31) und 40) des Straferkenntnisses werden zu einem einzigen fortgesetzten Delikt zusammengefasst und dafür eine einheitliche Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) festgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 35 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis in insgesamt 14 Punkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. In weiteren 26 Punkten wurde eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen. In den Punkt 3), 24), 25), 28) und 36) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er jeweils das Schaublatt länger als 24 Stunden verwendet hatte. In den Punkten 6), 9), 13) und 39) wurde ihm vorgeworfen, dass er jeweils nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von 45 Minuten eingelegt hatte. In den Punkten 10), 17), 20), 31) und 40) wurde ihm vorgeworfen, dass er für jene Zeiten, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das Kontrollgerät zu bedienen, die Ruhezeit nicht handschriftlich aufgezeichnet hatte.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass aufgrund der Abnahme der Schaublätter für ihn keine Möglichkeit bestehe, die Vorwürfe zu überprüfen. Weiters sei die Strafe zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 20.4.2009 hat der Berufungswerber persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesprochen und es wurden die einzelnen Tatvorwürfe anhand der Schaublätter nachvollzogen. Daraufhin erklärte der Berufungswerber, dass sich seine Berufung nur gegen die Strafhöhe richte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 7.10.2008 um 9.52 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen in Frankenmarkt auf der B1 bei Kilometer 261,652. Bei einer Kontrolle der letzten 28 Schaublätter wurden insgesamt 40 einzelne Verstöße gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. der Verordnung (EWG) 3821/1985 festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat vorerst wegen jeder einzelnen Übertretung in einer Strafverfügung eine gesonderte Strafe verhängt, woraufhin der Berufungswerber einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht hat. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass es sich bei vielen Delikten nur um wiederholte Übertretungen gehandelt habe, die Übertretungen an sich unbedeutend seien und die Strafhöhe für ihn existenzgefährdend sei. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in insgesamt 26 Punkten eine Ermahnung erteilt, in 14 weiteren Punkten wurde die Geldstrafe auf jeweils 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt.

 

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er keinesfalls jeden Tag mit seinem Lkw fahre, sondern diesen nur bei Bedarf, in der Regel 2-3 mal wöchentlich, benütze. Dabei überschreite er nie die zulässigen Lenkzeiten und halte auch die Ruhezeiten ein, weil er keine so großen Fahrtstrecken zurücklege. Lediglich bei den Lenkpausen würden sich manchmal Probleme ergeben. Es sei richtig, dass er das Schaublatt nicht immer innerhalb von 24 Stunden entnommen habe, dies habe sich dadurch ergeben, dass er das Schaublatt eben immer bis zum nächsten Einsatz im Lkw gelassen habe. Nachdem er nicht jeden Tag gefahren sei, seien die Schaublätter auf diese Weise häufig länger als 24 Stunden eingelegt gewesen. Es sei auch richtig, dass er an jenen Tagen, an denen er nicht mit dem Lkw gefahren ist, die Ruhezeit nicht händisch aufgezeichnet hat.

 

Unabhängig davon ist aufgrund der im Akt befindlichen Kopien der Schaublätter festzuhalten, dass die jeweiligen Lenkzeiten und Ruhezeiten trotz des Überschreibens der Schaublätter und der fehlenden händischen Aufzeichnungen relativ problemlos nachvollzogen werden können. Bezüglich der nicht eingehaltenen Lenkpausen ist anzuführen, dass die erlaubte Lenkzeit von 4,5 Stunden in 2 Fällen nur geringfügig überschritten wurden, in einem weiteren Fall betrug die Lenkzeit allerdings 5 Stunden und 25 Minuten und im viertel Fall 6 Stunden und 30 Minuten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe einschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim mehrmaligen Überschreiten der Lenkzeiten bzw. mehrmaligem Unterschreiten der Ruhezeiten oder Lenkpausen sowie auch beim mehrmaligen fehlerhaften Ausfüllen von Schaublättern bzw. bei sonstigen Fehlern bei der Handhabung des Kontrollgerätes in der Regel von einem Gesamtkonzept im Sinne eines fortgesetzten Deliktes auszugehen ist. Es waren daher die jeweiligen Punkte des Straferkenntnisses jeweils zu einem einzigen fortesetzten Delikt zusammenzufassen und dafür jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Über den Berufungswerber scheinen bereits vier rechtskräftige Vormerkungen wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen auf. Diese stehen jedoch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung der Schaublätter bzw. der Einhaltung von Lenkpausen und es wurden auch jeweils nur geringfügige Strafen verhängt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bilden sie keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund.

 

Der Berufungswerber konnte glaubwürdig darlegen, dass es sich bei sämtlichen Übertretungen um bloße Schlampereien seinerseits gehandelt hat und er seit der gegenständlichen Verkehrskontrolle wesentlich sorgfältiger bei der Führung der Schaublätter ist. Es ist ihm daher lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Bezüglich des Überschreibens der Schaublätter bzw. der nicht aufgezeichneten Ruhezeiten ist für die Strafbemessung weiters zu berücksichtigen, dass die Ausweitung der Schaublätter dadurch nicht wesentlich erschwert wurde. Es erscheint daher ausreichend, für diese Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro zu verhängen.

 

Bezüglich der nicht eingehaltenen Lenkpausen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Lenkpausen in vier Fällen nicht rechtzeitig eingelegt hat, wobei er in zwei Fällen doch eine deutlich zu lange Lenkzeit eingehalten hat. Diese Übertretung hatte daher – zumindest abstrakt gesehen – einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit, weil nach einer derartig langen Lenkzeit die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit im allgemeinen herabgesetzt ist. Es war für diese Punkte daher doch eine spürbare Geldstrafe in Höhe von 150 Euro festzusetzen.

 

Der Berufungswerber machte anlässlich seiner persönlichen Vorsprache einen durchaus einsichtigen Eindruck und versicherte glaubwürdig, dass er in Zukunft genauer auf die entsprechenden Bestimmungen achten würde. Aus spezialpräventiver Sicht erscheinen daher auch die nunmehr herabgesetzten Strafen ausreichend. Eine noch weitere Herabsetzung konnte jedoch, insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen, nicht in Betracht, weil für jedermann klargestellt werden muss, dass eine so gehäufte Begehung von (wenn auch im Einzelfall jeweils nur geringen) Übertretungen mit spürbaren Strafen geahndet wird.

 

Die nunmehr herabgesetzten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro bei keinen Sorgepflichten verfügt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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