Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164048/9/Bi/Se

Linz, 07.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, W, vertreten durch Herrn RA Dr. G U, W, vom 21. April 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 1. April 2008, VerkR96-12530-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergeb­nisses der am 7. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Linz-Land vom 22. Februar 2007 als Zulassungsbesitzer des Kfz     aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 9. Februar 2007 um 15.49 Uhr in der Gemeinde Enns auf der Autobahn A1 bei km 156.810 in FR Salzburg gelenkt habe und der diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen hätte können..

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich erst nach einem Jahr, nämlich am 3. April 2009, vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe ver­hängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Mai 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw RA Dr. U und der Zeugin A S (S) durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz erschien ohne Angabe von Gründen nicht. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, zum Hinterlegungszeitpunkt sei er in Grieskirchen ortsabwesend gewesen, sodass der Zustellvorgang nichtig gewesen sei. Die Strafe sei überhöht. Beantragt wird außer seiner eigenen die Einver­nahme der Zeugen S, H und W, im übrigen Verfahrens­ein­stellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in die Verhandlungsschrift zu den bereits rechtskräftig erledigten Verfahren VwSen-350009 und VwSen-521876 vom 1. und 8. April 2008, weiteren Erhebungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Argumente in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und die Zeugin S nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht und Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.  

 

Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 20. Februar 2007 erfolgte durch die Tatortbehörde auf­grund einer Anzeige, wonach der Pkw    , dessen Zulassungsbesitzer der Bw war, am 9. Februar 2007 um 15.49 Uhr auf der Westautobahn, bei km 156.810 im Bereich des Sanierungsgebietes nach IG-L RFB Salzburg in der Gemeinde Enns mit 156 km/h statt erlaubter 100 km/h mittels Radar gemessen worden war; eine Anhaltung erfolgte nicht.

Laut RSb-Rückschein wurde der Brief nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 27. Februar 2007 beim Postamt 4710 Grieskirchen hinterlegt.

Wie die Post unter Vorlage der Empfangsbestätigung mitteilte, wurde das Schriftstück abgeholt am 7. März 2007, die Paraffe auf dem Empfangsschein lässt die Buchstaben AST – unschwer als die Initialen der Zeugin S zu deuten – erkennen.

Die Zeugin S betritt in der Verhandlung nicht, dass sie das Schreiben wohl abgeholt habe. Sie hätten sich damals in der Umzugsphase befunden, wobei beide noch in Grieskirchen gemeldet gewesen seien, aber in das Haus in Weiß­kirchen umgezogen seien. Da der Bw die ganz Zeit über in Wien gearbeitet habe, habe sie den Umzug fast allein zu bewältigen gehabe und im Trubel wohl vergessen, das Schreiben ihrem Lebensgefährten zu geben, der dieses wohl nie im Original erhalten habe. Er sei damals ca einmal im Monat nach Weißkirchen gekommen. Es entspreche ansonsten nicht seiner Art, auf Behördenschreiben überhaupt nicht zu reagieren, sodass sie annehme, dass dies so gewesen sei.

Aus der Sicht des UVS stimmen diese Aussagen mit den Angaben der Zeugin S vom 1. April 2008 überein, die damals auch vom Bw selbst so dargelegt wurden.

Es besteht kein Zweifel, dass die Zeugin nach einer derart langen Zeit keine konkreten Erinnerungen mehr hat bzw haben kann, wann genau der Bw damals an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Aus den vorliegenden Verhandlungs­schriften und dem persönlichen Eindruck von Bw vom April 2008 ist der Bw, der in Wien ein Unternehmen gegründet hat, sehr korrekt und bemüht, an der Klärung der Vorgänge im Zusammenhang mit der damaligen Übergabe des genannten Pkw an seinen deutschen Partner R W mitzuwirken. Dieser hatte, wie er selbst und der Bw bestätigt haben, ab Ende Novem­ber/Anfang Dezember 2006 bis August 2007 das Fahrzeug zu seiner aus­schließ­lichen Verfügung.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher zweifellos davon auszugehen, dass der Bw sowohl zur Zeit der Hinterlegung des Aufforderungsschreibens als auch bei der Abholung durch die Zeugin S ortsabwesend war, wobei auch nach so langer Zeit nicht mehr festgestellt werden kann, wann er konkret an die Abgabestelle zurück­gekehrt ist, sodass für die Annahme einer Heilung von Zustellmängeln kein Ansatz bleibt. Auf dieser Grundlage steht eine ordnungsgemäße Zustellung des Aufforderungs­schreibens keineswegs fest, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Auf dieser Grundlage fallen Verfahrenskosten nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung nicht ordnungsgemäß, keine Mittlung von Zustellmängel -> Einstellung

 

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